Linz, 16.10.2008
Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in: Zimmer, Rückfragen:
Michael Keinberger, Dr. 2B07, Tel. Kl. 15597
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der M M, vertreten durch den Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Oktober 2007, Zl. VerkR96-3829-2006-Pm/Pi, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. März 2008, zu Recht:
I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
II. Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.
zu II.: § 66 Abs.1 VStG.
Entscheidungsgründe:
Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):
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Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.
Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:
Die Behörde hätte den Meldungsleger ergänzend zeugenschaftlich zur konkreten Inbetriebnahme des Geschwindigkeitsmessgerätes einvernehmen und dem Antrag der Bw auf Beischaffung der Zulassungs- und Verwendungsbestimmungen des Geschwindigkeitsmessgerätes nachkommen müssen. Die Behörde hätte aufgrund der Angaben der Bw und der Überprüfung des Amtes der Oö. Landesregierung die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung in Zweifel ziehen müssen und in dubio das gegen sie geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellen müssen.
Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. November 2007, Zl. VerkR96-3829-2006/Pm/Pi, Einsicht genommen und am 20. März 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
In dieser Verhandlung wurde die Bw befragt und die Zeugen RI R H und RI G S einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Bw lenkte am 21. Oktober 2005 um ca. 14.47 Uhr in Traun, auf der Johann-Roithner-Straße im Bereich des Hauses mit der Nummer 131, das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen. Zulassungsbesitzer dieses Motorfahrrades war R M, der Bruder der Bw.
Während dieser Fahrt wurde im gegenständlichen Bereich durch RI R H mit dem Laser-Messgerät FG21-P eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Diese Geschwindigkeitsmessung erfolgte ohne dass die in der Bedienungsanleitung vorgeschriebene Art der Überprüfung der Zieleinrichtung durchgeführt wurde.
Nach der Geschwindigkeitsmessung begaben sich die beiden Bediensteten der Stadtpolizei Traun RI R H und RI G S in die W in T, wo die Bw wohnte und auch anwesend war.
Auch das gegenständliche Motorfahrrad war dort.
Es wurde durch RI R H das Motorfahrrad in Augenschein genommen. Ein Typenschein im Hinblick auf dieses Kfz wurde nicht kontrolliert.
Das gegenständliche Motorfahrrad war zur Zeit der gegenständlichen Verhandlung nicht mehr im Eigentum des Bruders der Bw.
Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
Der oben angeführte Sacherhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen der Bw und des Zeugen RI R H und RI G S und aufgrund der durch den technischen Sachverständigen Ing. R H in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen.
Vor Beginn der Messungen an einem neuen Aufstellungsort ist die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung durch Anvisieren eines ruhenden, gut reflektierenden Gegenstandes entsprechend der Bedienungsanleitung zu überprüfen. Daran anschließend ist eine Messung gegen ein ruhendes Ziel durchzuführen, wobei eine einwandfreie Messung mit der Geschwindigkeitsanzeige "0" erfolgen muss.
Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt der Laser-VKGM als fehlerhaft und darf nicht weiterverwendet werden. Die Durchführung der Kontrolle ist in einem Protokoll zu belegen.
Das Beweisverfahren hat eindeutig ergeben, dass der Polizeibeamte die in der Bedienungsanleitung vorgeschriebene Art der Überprüfung der Zieleinrichtung nicht durchgeführt hat. Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut der vom Eichamt herausgegebenen Verwendungsbestimmungen gilt in diesem Fall das Laser-VKGM als fehlerhaft. Es können daher die Messergebnisse auch nicht für ein Verwaltungsstrafverfahren herangezogen werden.
Es ist nicht gesichert, dass die Bw mit dem durch sie gelenkten Motorfahrrad die ihr vorgeworfene Geschwindigkeit gefahren ist und es ist nicht bekannt, welche Geschwindigkeit die Bw im gegenständlichen Zusammenhang gefahren ist.
Eine Feststellung, ob die Drosseln entfernt waren oder nicht, war durch einen bloßen Augenschein nicht möglich. Es wäre diesbezüglich eine Zerlegung erforderlich gewesen bzw. wäre dies auch dem Typenschein zu entnehmen gewesen. Es ist im gegenständlichen Zusammenhang weder eine Zerlegung noch eine Kontrolle des Typenscheins erfolgt.
Vor dem angeführten Hintergrund ist das Vorliegen der der Bw vorgeworfenen Übertretungen nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.
Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.
Bei diesem Verfahrensergebnis hat die Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Keinberger