Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310348/11/Kü/Hu

Linz, 24.09.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn P K, vertreten durch H & H Rechtsanwälte, H,  K, vom 13. März 2008 eingeschränkt auf das Strafausmaß, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. Februar 2008, UR96-28-2007, wegen Übertretungen des Abfallwirtschafts­gesetzes 2002 (AWG 2002)  zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung gegen das Strafausmaß wird insofern Folge gegeben als die im Faktum 1) verhängte Geldstrafe in Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung auf 365 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Stunden herabgesetzt wird und im Faktum 2) von einer Bestrafung des Berufungswerbers abgesehen wird und diesem unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.

 

II.              Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 36,50 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe; zum Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 20, 21, 51 und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. Februar 2008, UR96-28-2007, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach §§ 79 Abs.1 Z7, 80 Abs.1 iVm § 25 Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (Spruchpunkt 1.) und § 79 Abs.3 Z8 iVm § 19 Abs.1 Z2 AWG 2002 iVm Art. 3 Abs.1, Art. 4 und 5 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV) Geldstrafen in Höhe von 730 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden sowie 250 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden verhängt.

 

Diesen Verwaltungsübertretungen lagen folgende Tatvorwürfe zugrunde:

„1. Sie haben, ohne über eine Sammelerlaubnis des Landeshauptmannes für die nachstehenden gefährlichen Abfälle gemäß § 25 Abs.1 AWG 2002 zu verfügen, am 19. Juli 2007, gegen 10.55 Uhr, bei der Altstoff- und Abfallbehandlungsanlage der Firma Z in H, G, nach Altbatterien, wobei Altbatterien, Schlüssel Nr. 35338 der ÖNORM S 2100, gemäß § 3 Abs.1 iVm Anlage 1 der Festsetzungsverordnung 1997 als gefährliche Abfälle gelten, gefragt um diese zu sammeln, wobei Sie es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben, die Tätigkeit eines Abfallsammlers, ohne über die erforderliche Erlaubnis für die genannten gefährlichen Abfälle (§ 25 Abs.1 AWG 2002) zu verfügen, auszuüben.

In der Folge haben Sie jedoch keine Altbatterien erhalten und haben Sie daher durch Ihr Verhalten versucht, die Tätigkeit eines Abfallsammlers unbefugt, weil ohne über eine Sammelerlaubnis des Landeshauptmannes für die genannten gefährlichen Abfälle gemäß § 25 Abs.1 AWG 2002 zu verfügen, auszuüben.

 

2. Sie haben am 19. Juli 2007, gegen 10.55 Uhr, in  H, G, im Zuge einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen, die für die Durchfuhr durch Österreich erforderlichen Abschriften des Notifizierungs- und des Begleitformulars für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Abschriften der erforderlichen Bewilligung nicht mitgeführt. Eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen lag vor, da sich zehn Stück aus Deutschland stammende und auch für die Verwertung in Deutschland bestimmte Bleiakkumulatoren („Starterbatterien“), Nr. A1160, iSd in Art. 3 Abs.1 lit.b) lit.i) angeführten Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV), in dem von Ihnen gelenkten PKW der Marke Renault/Traffic, mit dem deutschen Kennzeichen , befanden und Sie diese Bleiakkumulatoren von Deutschland nach Österreich verbracht haben.“

 

2. Dagegen wurde durch den Rechtsvertreter des Bw rechtzeitig Berufung erhoben und begründend auf die bisherigen Schriftsätze im Verfahren verwiesen. Außerdem wurde bemerkt, dass die Strafe unverhältnismäßig sei, da das Handeln aus reiner Unwissenheit erfolgt sei und keinerlei böse Absicht dem Verhalten zugrunde gelegen sei.

 

Im Schriftsatz vom 11. September 2008 wurde die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt. Begründend wurde dazu vorgebracht, dass der Bw nicht vorbestraft sei und sein Verschulden gering sei. Wie bereits mitgeteilt worden sei, sei zum Zeitpunkt der Tat in Deutschland eine besondere Genehmigung nicht erforderlich gewesen und wäre der Bw davon ausgegangen, dass er auch ohne eine entsprechende Genehmigung in Österreich Batterien sammeln könne. Voraussetzung in Deutschland sei lediglich, dass im Auto ein Feuerlöscher mitgeführt werden müsse sowie eine besondere Karte in der Windschutzscheibe kenntlich machen solle, dass Batterien transportiert würden. Für beides hätte der Bw Sorge getragen. Er habe sich somit im Rechtsirrtum befunden, weshalb sein Verschulden als gering einzustufen sei. Auch hätten sich in der mitgeführten Tonne lediglich 8 Altbatterien befunden, die jedoch aus Deutschland mitgeführt worden seien. Der Bw sei der Überzeugung gewesen, er verhalte sich rechtmäßig und habe somit rechtsirrig eine Übertretung in Österreich begangen. Mittlerweile sei der Bw hinreichend gewarnt.

 

Da die kriminelle Energie nicht wirklich festzustellen sei und sich der Bw rechtstreu verhalten habe wollen, was ihm aus irrtümlichen Gründen nicht gelang, würde die Erteilung einer Ermahnung an sich für ausreichend erachtet.   

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung mit Schreiben vom 31. März 2008 samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, da die Berufung auf die Strafhöhe der verhängten Geldstrafen eingeschränkt wurde und keine mündliche Verhandlung beantragt wurde.

 

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses ist festzuhalten, dass vom Bw versucht wurde, in Österreich die Tätigkeit eines Abfallsammlers durchzuführen. Der Bw ist dabei davon ausgegangen, dass er in Österreich die selben Rechtsvorschriften bei der Sammlung von Altbatterien zu beachten hat wie in Deutschland. Diesbezüglich ist dem Bw allerdings anzulasten, dass er vor der Aufnahme seiner Tätigkeit nicht dafür Sorge getragen hat, sich über die in Österreich bezüglich der Sammlung von gefährlichen Abfällen geltenden Vorschriften entsprechend zu informieren. Insofern ist dem Bw sehr wohl fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Im Zuge der Strafbemessung hat allerdings der vorwerfbare Rechtsirrtum sehr wohl seinen Niederschlag zu finden. Weiters kommt dem Bw zugute, dass er unbescholten ist und die Tat hinsichtlich der Sammlung der Altbatterien beim Versuch geblieben ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat erkennt daher, dass im gegenständlichen Fall von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen ist bzw. Straferschwerungsgründe im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen sind. Ausgehend von der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe für die gegenständliche Übertretung von 730 Euro erscheint es daher in Anwendung des § 20 VStG angemessen, unter der besonderen Situation des Falles die gesetzliche Mindeststrafe um die Hälfte zu reduzieren. Auch mit diesem Strafausmaß ist dem Bw nachhaltig vor Augen geführt, dass er sich bei Entfaltung gewerblicher Tätigkeiten in Österreich über die Vorschriften entsprechend zu informieren hat. Auch die um die Hälfte reduzierte Strafe wird dem Bw veranlassen, sich in Hinkunft gesetzeskonform zu verhalten.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Zum Spruchpunkt 2. ist festzuhalten, dass dem Bw seinen glaubwürdigen Vorbringen folgend, nicht in den Sinn gekommen ist, mit seiner Fahrt nach Österreich eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen durchzuführen, zumal er auch immer wieder die Absicht gehabt hat, die Batterien, welche aus Deutschland stammten, wiederum nach Deutschland mitzunehmen. Speziell auf den vorliegenden Fall bezogen kann daher nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenates von einem minderen Grad des Versehens des Bw ausgegangen werden. Des weiteren ist beachtlich, dass diese kurzzeitige Verbringung der Altbatterien nach Österreich keine Folgen nach sich gezogen hat. Da der Behörde grundsätzlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 VStG kein Ermessen zusteht, hat der Bw den Rechtsanspruch auf ein Absehen von der Strafe. Der Unabhängige Verwaltungssenat hält es aber für gerechtfertigt, den Bw durch Ausspruch einer Ermahnung vor Augen zu halten, dass er mit dem Grenzübertritt grundsätzlich eine notifizierungspflichtige Abfallverbringung vorgenommen hat. Die Ermahnung soll den Bw die Rechtswidrigkeit seiner Handlung sehr wohl vor Augen führen und ihn in Hinkunft zur Beachtung abfallrechtlicher Vorschriften anhalten.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

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