Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163550/9/Ki/Jo

Linz, 11.11.2008

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der S S, W, B, vom 4. September 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. August 2008, VerkR96-4725-2008-Ni/Pi, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 6. November 2008 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

            I.      Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 310 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 129 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

        II.      Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 31    Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe am 22.3.2008, 17:07 Uhr, in der Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 168.850 in Fahrtrichtung Salzburg mit dem Fahrzeug "Kennzeichen , PKW, BMW M" die durch Straßenverkehrzeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 54 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen.  Sie habe dadurch § 52 lit. a Zif. 10 a StVO verletzt.

 

Gemäß § 99 Abs. 2c Z. 9 StVO wurde eine Geldstrafe in Höhe von 364 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 36,40 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Rechtsmittelwerberin mit Eingabe vom 4. September 2008 nachstehende Berufung erhoben:

 

 "Sehr geehrte Damen und Herren,

 

in oben bezeichneter Sache ergreife ich Berufung und teile erneut mit, dass kein Beweismittel vorliegt welches zeigt, dass der PKW  eine Geschwindigkeit von 159 km/h gefahren ist. Auch die Aussagen des Herrn O haben sich nicht so ereignet.

 

Begründung:

 

Ich wurde an die Seite gewunken und eine Kollegin von Hr. O kam zu mir ans Fenster und verlangte in einem sehr scharfen Ton meine Fahrzeugpapiere. Im selben Augenblick teilte ich ihr mit meinem temperamentvollen Wesen mit, ob dies auch etwas humaner ihrerseits funktionieren würde. Sie wurde noch etwas schärfer was mich etwas verärgerte und ich ihr mitteilte, dass ich es eilig habe, weil ich nach U unterwegs bin. Was sie meines Erachtens veranlasste noch extremer zu reagieren und sie dann sagte, dass ich außerdem zu schnell gefahren sei. Dies bestritt ich sofort, da ich und meine beiden Mitfahrer noch ausdrücklich auf den Tacho geschaut haben, als wir an ihren Polizeiwagen vorbeifuhren und dann bemerkten, dass sie uns verfolgten. Auch ein Bekannter der uns begleitete und hinter uns herfuhr, kann dies bezeugen. Jetzt kam auch Hr. O dazu, da sich unser Gespräch etwas in die Länge zog und auch energischer wurde. Es war nicht zu verkennen, dass es für mich jetzt kein leichtes mehr war diese Sache schnell zu bereinigen um weiter nach U zu fahren, wohin ich nicht in Urlaub fuhr und dies auch nie gesagt habe, sondern geschäftlich dorthin unterwegs war.

Eine absolute Neuigkeit ist für mich gewesen, dass Hr. O angeblich ein Gespräch aufgenommen hätte und ich dies bemerkt haben sollte. Bis dato ist mir ganz sicher nicht bekannt gewesen, dass ein Aufnahmegerät vorhanden war. Was mich auch nicht beeinflusst hätte, da die Anschuldigungen gegen mich nicht der Wahrheit entsprachen.

 

Hr. O hat mir angedroht meinen Führerschein abzunehmen weil ich 50% über der Höchstgeschwindigkeit lag, sollte ich mich weiterhin gegen diese Anschuldigung des zu schnellen Fahrens so aufregen. Wobei ich mich natürlich wiederum verteidigte, da dies nur eine Behauptung ohne tatkräftige Beweise war der ich nicht zustimmen konnte.

 

Zusammengefasst macht es für mich den Anschein, dass erst nach und durch meiner deutlich verärgerten Art bei der Fahrzeugkontrolle durch das schroffe Auftreten der Kollegin von Hr. O, die erhöhte Geschwindigkeit erwähnt wurde um mich verstärkt Einzuschüchtern, unter Druck zu setzen und mich auf längeres an der Weiterfahrt du hindern, weil ich mich nicht einsichtig zeigte. Wie schon erwähnt zeigt diese Geschwindigkeitsanzeige des Lasergerätes nirgends an ob diese Messung von dem PKW  stammt und somit ist dies auch kein Beweismittel. Es wäre ein leichtes die angezeigte Lasermessung mehrmals zu verwenden.

 

 

Abschließend bleib ich meiner Aussage treu und begründe dies wie folgt nochmals:

 

Vorab teile ich mit, dass mich der Hinweis auf den Diensteid und den geschulten Messungen für Lasergeräte nicht beeindruckt da dies kein Siegel dafür ist, dass die Aussagen eines vereideten Polizeibeamten immer der Wahrheit entsprechen.

 

Denn die Aussage von Hr. O, dass ich in einer Rechtsanwaltskanzlei arbeite entspricht nicht der Wahrheit, denn ich teilte ihm mit, dass ich

Rechtsanwaltsfachangestellte bin aber sagte nicht, dass ich z. Z. in einer Kanzlei arbeite und ich meinem Führerschein nicht abgeben werde bevor ich mit meinem Anwalt gesprochen habe, ich aber wusste, dass ich diesen zu dem Zeitpunkt nicht erreichen würde. Mit keinem Wort habe ich gesagt, dass meine Rechte welche in Deutschland gelten auch in Österreich gelten. Somit stimmt diese Aussage von Hr. O nicht.

 

Außerdem entspricht es nicht der Wahrheit, dass ich nach U in Urlaub fahre, was Hr. O aber behauptete, denn ich hatte einen geschäftlichen Termin dort. Hr. O war noch gar nicht anwesend, sondern noch bei seinem Fahrzeug, als ich seiner Kollegin mitteilte, dass ich nach U unterwegs bin und ich es eilig habe. Also hat dies Hr. O gar nicht selber gehört. Ebenso ist mir bis dato nicht bekannt, dass ein Aufnahmegerät benutzt wurde, mir aber jetzt erklären kann, warum Hr. O wie ausgewechselt aus seinem Auto ausstieg als er nach längerer Zeit meinen Führerschein überprüft hatte und dann einen ganz anderen Ton anwandte [um auf dem Gerät glaubwürdig zu erscheinen und vor allem korrekt, was vorher absolut nicht der Fall war] und mich sehr freundlich fragte warum ich denn so schnell gefahren sei. Worauf ich wieder geantwortet habe, dass dies nicht richtig sei und mich auch sofort seinem ruhigeren Tonfall anpasste. Dies lag ausschließlich an seiner Redensweise aber ganz sicher nicht an einem Aufnahmegerät, da mir dies auch nicht bekannt war.

Auch ist es nicht der Fall, dass Hr. O und seine Kollegin uneingeschränkte Sicht auf mein Fahrzeug hatten, denn es waren einige Fahrzeuge neben mir und auch vor mir. Meine Insassen und ich sahen den Polizeiwagen schon bevor wir vorbeifuhren und mein Tacho zeigte 110 km/h an und wir wunderten uns, dass dieser uns dann verfolgte. Es waren außerdem einige Fahrzeuge auf den Nebenspuren, sonst hätte ich nicht auf der Überholspur fahren müssen.

 

Wie schon erwähnt, das zu schnelle Fahren wurde von den Beamten erst später angesprochen, nach dem das Gespräch mit der Kollegin von Hr. O sehr schroff wurde. Mir wurde auch dann die Laserpistole gezeigt und ich teilte sofort mit, dass dies mit Sicherheit keine Messung meines Fahrzeuges ist.

 

Die ausdrückliche Betonung auf den Diensteid, erscheint mir eine Andeutung zu sein, dass meine Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen können, da ich keinen Eid geleistet habe und die Aussagen von vereideten Polizeibeamten Fakt sind. Ich möchte noch kurz zum Ausdruck bringen, dass vereidetet Positionen schon des Öfteren auf das Schlimmste missbraucht wurden und Sie nicht einfach die Behauptung aufstellen können, dass die Polizeibeamten die Wahrheit sprechen und ich nicht Ebenso ergreifen Sie Partei für Ihre Beamten ohne jeglichen Beweis. Die Aussagen Ihrer Polizeibeamten stehen gegen meine Aussagen und die meiner Zeugen. Ich werde mich nicht für Taten beschuldigen lassen, die ich nicht getan habe wegen von 2 verärgerten Polizeibeamten.

 

Hinzu kommt noch das utopische Einschätzen meines Einkommens von € 1300,- netto. Ich habe z. Z, ein Einkommen von € 660,-- mtl., da ich keine Anstellung habe. Aber auch bei einer festen Anstellung würde ich in meiner Position niemals auf ein Einkommen von € 1300,- kommen.

 

Es liegt in oben genannter Sache kein Beweismittel vor welches zeigt, dass ich, oder der PKW  diese Geschwindigkeitsüberschreitung getätigt haben und somit bin ich unschuldig.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

S S"

 

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 22. September 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 6. November 2008. Bei dieser Verhandlung wurden die Polizeibeamten RI. C O und Insp. D P, beide Autobahnpolizeiinsektion Haid, als Zeugen einvernommen und die im erstbehördlichen Akt aufliegenden Unterlagen – soweit verfahrenswesentlich – zur Verlesung gebracht. Die Verfahrensparteien sind nicht erschienen. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat sich aus terminlichen Gründen entschuldigt. Die Berufungswerberin hat mit Schreiben vom 19. Oktober 2008 mitgeteilt, dass sie der Ladung nicht nachkommen könne. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es sei für sie nicht nachvollziehbar, warum sie an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen solle um nochmals ihre Aussage zu wiederholen, welche bereits schriftlich vorliegt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Anzeige der Autobahnpolizeiinspaktion Haid vom 27. März 2008 wurde der der Berufungswerberin zur Last gelegte Sachverhalt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Kenntnis gebracht. Sie soll als Lenkerin des bezeichneten PKWs zur festgestellten Tatzeit im Bereich des festgestellten Tatortes die für diesen Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 54 km/h überschritten haben. Die Messung erfolgte mittels Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nummer 4334, wobei eine Geschwindigkeit von 59 km/h gemessen wurde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat zunächst gegen die Berufungswerberin eine Strafverfügung (VerkR96-4725-2008 vom 31. März 2008) erlassen, welche von ihr rechtzeitig beeinsprucht wurde.

 

In der Folge wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und es wurden die beiden an der das Verfahren auslösenden Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Zeugen einvernommen.

 

RI. C O gab lt. Niederschrft vom 3. Juni 2008 Nachstehendes zu Protokoll:

 

"Zum ggstl. Sachverhalt befragt, gebe ich unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und den Diensteid an, dass ich die Angaben in der Anzeige vollinhaltlich aufrecht erhalte.

Bei besagter Amtshandlung war meine Kollegin, Fr. Insp. P D, anwesend. Die Messung führe ich durch.

Zu den Einspruchsangaben ist zu sagen, dass die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung von mir mit dem geeichten Laser-Messgerät der Marke LTI 20.20 TS/KM-E, Geräte Nr. 4334, einwandfrei festgestellt wurde.

Hinsichtlich der ordnungsgemäßen Bedienung und Verwendung dieses Gerätes bin ich entsprechend geschult und vertraut. Die Messung wurde von mir den Bedienungsrichtlinien entsprechend durchgeführt.

Das Fahrzeug wurde von mir einwandfrei mit dem roten Visierpunkt anvisiert und somit ist eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug mit absoluter Sicherheit auszuschließen. Die gemessene Geschwindigkeit betrug 159km/h. Nach Abzug der 3%igen Verkehrsfehler­grenze betrug somit die gefahrene Geschwindigkeit 154 km/h.

Nachdem wir ihr nachgefahren waren, hielten wir sie bei der Raststation Ansfelden an. Die Dame war von Anfang an sehr ungehalten, sie meinte, sie habe es sehr eilig, da sie in den Urlaub fahren will und zwar nach U. Dabei sei angemerkt, dass wir in Fahrtrichtung Salzburg standen, sie aber, wenn sie nach U gewollt hätte, in Richtung Wien fahren müssen. Sie habe keine Zeit und wir sollen alles so schnell wie möglich erledigen. Sie betonte auch, dass sie ihre Rechte kenne, da sie in einer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt sei. Sie sei nie und nimmer so schnell gefahren.

Ich zeigte der Dame das Lasergerät, wo sie sich die Übertretung anschauen konnte. Sie wollte ein Foto sehen, da das in Deutschland Pflicht sei. Ich teilte mit, dass es bei einer Lasermessung in Österreich KEIN Foto gibt und sie die Übertretung ja gerade selbst auf dem Lasergerät gesehen hätte. Trotzdem zweifelte sie dies an.

Ich nahm die Daten auf (lt. Personalausweis und Führerschein S, bei S handelte es sich um einen Tippfehler meinerseits). Die Adresse wurde erfragt.

Auf Ihre Anfrage hin händigte ich ihr meine Karte mit Namen aus.

Zum Schluss ist anzumerken, dass die Dame so erregt war, dass ich ihr androhen musste, ihr den Führerschein wegen Erregungszustandes abzunehmen. Sie hat sich dann aber doch beruhigt, als sie mitbekam, dass ich die Unterhaltung teilweise aufnahm. Daher sah ich von einer Führerscheinabnahme ab"

 

Insp. D P gab lt. Niederschrft vom 29. Mai 2008 Nachstehendes zu Protokoll:

 

"Zum ggstl. Sachverhalt befragt, gebe ich unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und den Diensteid an, dass ich die Angaben in der Anzeige vollinhaltlich aufrecht erhalte.

Bei besagter Amtshandlung war mein Kollege, Rev.Insp. O C, anwesend. Die Messung selbst führte mein Kollege durch, ich war Zeuge der Amtshandlung.

Wir standen bei km 169.040 und hatten uneingeschränkte Sicht. Die Beschuldigte fuhr mit ihrem Fahrzeug auf der Überholspur sehr schnell daher und mein Kollege führte die Messung durch. Gemessen wurden 159 km/h, nach Abzug der Messtoleranz kam eine Überschreitung von 54 km/h zur Anzeige. (Messprotokoll und Eichschein lege ich vor.)

Wir fuhren der Beschuldigten nach und bei der Raststation Ansfelden Nord kam es zur Anhaltung. Sie war sehr ungehalten, teilte mit, dass sie schnell in den Urlaub nach U will, die ganze Angelegenheit solle so schnell wie möglich abgehandelt werden. Sie teilte auch mit, dass sie in einer Rechtsanwaltskanzlei tätig sei, sie ihre Rechte kenne und sie uns nicht glaube, dass sie so schnell gefahren sei. Sie habe noch nie wegen Schnellfahren bezahlt und sie werde gleich Kontakt mit ihrem Rechtsanwalt anrufen.

Wir nahmen die Daten auf (lt. Personalausweis und Führerschein S, bei S handelte es sich um einen Tippfehler unsererseits). Die Adresse wurde erfragt.

 

Sie sagte auch, sie wolle sofort das geblitzte Foto sehen, wir zeigten ihr sofort das Lasergerät mit der gemessenen Geschwindigkeit - sie wusste also Bescheid, dass es kein Foto gibt. Sie meinte, in Deutschland müsste es ein Foto geben und daher müsse das auch in Österreich so sein. Wir erklärten ihr, dass bei uns die Lasergeräte noch zugelassen seien und da die Übertretung in Österreich war, diese Geräte auch noch Gültigkeit haben (siehe Eichschein)."

 

Vorgelegt wurden der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ausgestellte Eichschein für das verwendete Lasermessgerät Nr. 4334 vom 11. April 2007, wonach zum Vorfallszeitpunkt eine gültige Eichung dieses Gerätes vorlag und weiters eine Kopie des Laser-Einsatzverzeichnisses und Messprotokolles in welchem unter anderem die am 22. März 2008 in Bereich des Tatortes vorgenommenen Messungen dokumentiert worden sind.

 

Nach Wahrung des Parteiengehörs hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme in der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigten die Polizeibeamten die in der Anzeige festgestellten bzw. bei der Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land geschilderten für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Fakten.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Angaben der Polizeibeamten der Tatsache entsprechen. Allgemein ist dazu festzustellen, dass von Polizeibeamten, welche verkehrspolizeilche Agenden wahrzunehmen haben, zu erwarten ist, dass eine verläßliche Messung der von Fahrzeuglenkern eingehaltenen Geschwindigkeiten vorgenommen wird. Der die Messung durchführende Beamte war für die Verwendung des Messgerätes entsprechend geschult und hat die Bedienungsvorschriften eingehalten. Eine Verwechslung wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Zu berücksichtigen ist ferner, das die Zeugen zur Wahrheit verpflichtet waren, Falschaussagen hätten für sie sowohl straf- als auch dienstrechtliche Konsequenzen.

 

Die Berufungswerberin konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen sie gewertet werden, im konkreten Falle konnte sie jedoch den Tatvorwurf nicht entkräften. Insbesondere ist auch mit dem Vorbringen, das Tacho ihres Fahrzeuges habe schon bevor sie am Polizeifahrzeug vorbeifuhr, 110 km/h angezeigt, nichts zu gewinnen, zumal die Messung auf eine Entfernung von 190 Metern erfolgte und es duchaus nicht auszuschließen ist, dass nach dem Erkennen des Polizeifahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit deutlich reduziert worden ist.

 

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass laut Rechtssprechung des österreichischen Verwaltungsgerichthofes ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeits-messer grundsätzlich ein  taugliches  Mittel  zur  Feststellung  einer  von  einem Fahrzeug  eingehaltenen  Geschwindigkeit ist und es ist  dem  mit der  Messung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (VwGH 93/03/0317 v, 16. März 1994 und andere).

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 wird durch das Verkehrszeichen Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) angezeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort dieses Zeichens verboten ist.

Im Bereich des vorgeworfenen Tatortes war die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung (100 km/h) verordnet. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Rechtsmittelwerberin tatsächlich jedoch mit einer Geschwindigkeit von 154 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) unterwegs gewesen ist und es ist somit der zur Last gelegte Sachverhalt aus objektiver Sicht verwirklicht.

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Rechtsmittelwerberin entlasten würden. Der Schuldspruch ist somit dem Grunde nach zu Recht erfolgt.  

3.2. Bezüglich Strafbemessung (§ 19 VStG) stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass Geschwindigkeits­überschreitungen immer wieder Ursache von Verkehrsunfällen sind und es daher im Interesse der Verkehrssicherheit zum Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer jedenfalls aus generalpräventiven Gründen geboten ist, eine entsprechend strenge Bestrafung vorzunehmen, um die Verkehrsteilnehmer entsprechend zu sensibilisieren. Darüber hinaus sind auch spezialpräventive Überlegungen anzustellen, die Beschuldigte soll durch die Verhängung empfindlicher Strafen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften motiviert werden. 

Bei der Strafbemessung sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Diesbezüglich hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt, dass erschwerend bei der Strafbemessung die enorme Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zu werten war. Mildernd sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt worden. Dazu stellt die erkennende Berufungsbehörde fest, dass das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung zwar keinen expliziten Straferschwerungsgrund im Sinne des § 19 Abs.2 VStG darstellt, andererseits ist natürlich das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bei der Festlegung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne des § 19 Abs.1 VStG zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und auch der von der Rechtsmittelwerberin im Berufungsschreiben dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehrige Ausmaß für vertretbar. In Anbetracht des Ausmaßes der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung einerseits sowie der erwähnten präventiven Überlegungen kann aber eine weitere Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen werden.

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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