Linz, 11.11.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der S S, W, B, vom 4. September 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. August 2008, VerkR96-4725-2008-Ni/Pi, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 6. November 2008 durch Verkündung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 310 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 129 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 31 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.
Rechtsgrundlagen:
zu I: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG
zu II: §§ 64 und 65 VStG
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe am 22.3.2008, 17:07 Uhr, in der Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 168.850 in Fahrtrichtung Salzburg mit dem Fahrzeug "Kennzeichen , PKW, BMW M" die durch Straßenverkehrzeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 54 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen. Sie habe dadurch § 52 lit. a Zif. 10 a StVO verletzt.
Gemäß § 99 Abs. 2c Z. 9 StVO wurde eine Geldstrafe in Höhe von 364 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 36,40 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Rechtsmittelwerberin mit Eingabe vom 4. September 2008 nachstehende Berufung erhoben:
2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 22. September 2008 vorgelegt.
2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.
2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.
2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 6. November 2008. Bei dieser Verhandlung wurden die Polizeibeamten RI. C O und Insp. D P, beide Autobahnpolizeiinsektion Haid, als Zeugen einvernommen und die im erstbehördlichen Akt aufliegenden Unterlagen – soweit verfahrenswesentlich – zur Verlesung gebracht. Die Verfahrensparteien sind nicht erschienen. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat sich aus terminlichen Gründen entschuldigt. Die Berufungswerberin hat mit Schreiben vom 19. Oktober 2008 mitgeteilt, dass sie der Ladung nicht nachkommen könne. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es sei für sie nicht nachvollziehbar, warum sie an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen solle um nochmals ihre Aussage zu wiederholen, welche bereits schriftlich vorliegt.
2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:
Mit Anzeige der Autobahnpolizeiinspaktion Haid vom 27. März 2008 wurde der der Berufungswerberin zur Last gelegte Sachverhalt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Kenntnis gebracht. Sie soll als Lenkerin des bezeichneten PKWs zur festgestellten Tatzeit im Bereich des festgestellten Tatortes die für diesen Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 54 km/h überschritten haben. Die Messung erfolgte mittels Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nummer 4334, wobei eine Geschwindigkeit von 59 km/h gemessen wurde.
Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat zunächst gegen die Berufungswerberin eine Strafverfügung (VerkR96-4725-2008 vom 31. März 2008) erlassen, welche von ihr rechtzeitig beeinsprucht wurde.
In der Folge wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und es wurden die beiden an der das Verfahren auslösenden Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Zeugen einvernommen.
RI. C O gab lt. Niederschrft vom 3. Juni 2008 Nachstehendes zu Protokoll:
Insp. D P gab lt. Niederschrft vom 29. Mai 2008 Nachstehendes zu Protokoll:
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass laut Rechtssprechung des österreichischen Verwaltungsgerichthofes ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeits-messer grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und es ist dem mit der Messung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (VwGH 93/03/0317 v, 16. März 1994 und andere).
3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:
3.1. Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.
Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 wird durch das Verkehrszeichen Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) angezeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort dieses Zeichens verboten ist.
Im Bereich des vorgeworfenen Tatortes war die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung (100 km/h) verordnet. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Rechtsmittelwerberin tatsächlich jedoch mit einer Geschwindigkeit von 154 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) unterwegs gewesen ist und es ist somit der zur Last gelegte Sachverhalt aus objektiver Sicht verwirklicht.
Was die subjektive Tatseite anbelangt, so sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Rechtsmittelwerberin entlasten würden. Der Schuldspruch ist somit dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
3.2. Bezüglich Strafbemessung (§ 19 VStG) stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache von Verkehrsunfällen sind und es daher im Interesse der Verkehrssicherheit zum Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer jedenfalls aus generalpräventiven Gründen geboten ist, eine entsprechend strenge Bestrafung vorzunehmen, um die Verkehrsteilnehmer entsprechend zu sensibilisieren. Darüber hinaus sind auch spezialpräventive Überlegungen anzustellen, die Beschuldigte soll durch die Verhängung empfindlicher Strafen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften motiviert werden.
Bei der Strafbemessung sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Diesbezüglich hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt, dass erschwerend bei der Strafbemessung die enorme Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zu werten war. Mildernd sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt worden. Dazu stellt die erkennende Berufungsbehörde fest, dass das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung zwar keinen expliziten Straferschwerungsgrund im Sinne des § 19 Abs.2 VStG darstellt, andererseits ist natürlich das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bei der Festlegung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne des § 19 Abs.1 VStG zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und auch der von der Rechtsmittelwerberin im Berufungsschreiben dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehrige Ausmaß für vertretbar. In Anbetracht des Ausmaßes der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung einerseits sowie der erwähnten präventiven Überlegungen kann aber eine weitere Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen werden.
4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Alfred Kisch