Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163558/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 19.11.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung von Frau M W, geb., A, S, vom 30. September 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. September 2008, GZ VerkR96-3714-2008-BS, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich des Strafausmaßes bestätigt.

 

 

II.              Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 11,60 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991.

zu II.:§ 64 Abs.1 und 2 VStG 1991.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat über die nunmehrige Berufungswerberin das in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 18. September 2008, GZ VerkR96-3714-2008-BS, - auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

"Sie wurden mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.03.2008 – zugestellt am 20.03.2008 – als Zulassungsbesitzerin aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung (bis zum 03.04.2008) der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 01.02.2008 um 10.43 Uhr in Linz auf dem Franzosenhausweg Nr.  stadteinwärts fahrend gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine Peron benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

 

Tatort: Gemeinde Linz, Bundespolizeidirektion Linz, 4021 Linz, Nietzschestraße 33.

Tatzeit: Begehungszeitraum 20.03.2008 – 03.04.2008; Tatzeit: 01.02.2008.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs.2 KFG 1967

 

Fahrzeug:

Kennzeichen ..., PKW, Mercedes-Benz A 160 CDI

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                                      falls diese uneinbringlich ist,                              Gemäß                                                                         Ersatzfreiheitsstrafe von

          

58 Euro                           24 Stunden                                § 134 Abs.1 KFG 1967

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

---

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG 1991) zu zahlen:

 

5,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 63,80 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 24. September 2008, richtet sich die am 30. September 2008 – und somit rechtzeitig – per E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebrachte Berufung.

 

Darin beantragt die Berufungswerberin die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da sie damals die Lenkerauskunft unverzüglich erteilt habe.

 

Begründend führt sie aus, die von der Bundespolizeidirektion Linz erhaltene Lenkererhebung ordnungsgemäß und fristgerecht per Post - am nächsten Tag nach Erhalt - an die Behörde retourniert zu haben. Offensichtlich sei diese aber bei der zuständigen Sachbearbeiterin nicht angekommen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ist somit die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, wobei dieser, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil keine Partei die Durchführung einer solchen beantragt hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt sich aus der Aktenlage ergibt (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufungswerberin Frau M W, als Zulassungsbesitzerin des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen mit Schreiben vom 18. März 2008 – nachweislich zugestellt am 20. März 2008 - gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer am 1. Februar 2008 um 10.43 Uhr den angeführten Personenkraftwagen in Linz, Franzosenhausweg , stadteinwärts gelenkt habe.

 

Dieser Aufforderung lag eine Anzeige des Exekutivbeamten GI E F vom 14. Februar 2008 zugrunde, wonach der/die unbekannt/e Lenker/in des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen am 1. Februar 2008 um 10.43 Uhr in Linz, Franzosenhausweg , Fahrtrichtung stadteinwärts eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z11a StVO 1960 begangen haben soll. 

 

Die Berufungswerberin hat auf die entsprechende Anfrage der Bundespolizeidirektion Linz nach der Aktenlage keine entsprechende Lenkerauskunft erteilt.

 

Mit Schreiben vom 29. Mai 2008 wurde gegen die Berufungswerberin deshalb eine Strafverfügung wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 erlassen, wogegen Einspruch erhoben wurde und die Berufungswerberin vorgebracht hat, nach Erhalt der Lenkererhebung umgehend ein Schreiben an die Bundespolizeidirektion Linz gesendet und den Lenker bekanntgegeben zu haben.

 

Mit Schreiben vom 27. Juni 2008 hat die Bundespolizeidirektion Linz gemäß § 29a VStG den Verwaltungsstrafakt zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens der dem Wohnsitz nach zuständigen Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung abgetreten.

 

In einer Stellungnahme vom 29. Juli 2008 führte die Bundespolizeidirektion Linz aus, dass – wie aus dem beigeschlossenen EKIS-Auszug entnommen werden könne – die Lenkererhebung vom 18. März 2008 nicht beantwortet worden sei bzw. kein Schreiben betreffend der Lenkerbekanntgabe bei der dortigen Behörde  angekommen sei. Aus diesem Grund sei auch die Strafverfügung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 erlassen worden. Auch nach Erhalt des Einspruches vom 4. Juni 2008 sei keine Lenkerbekanntgabe vorgelegen, weshalb das Verfahren abgetreten worden sei.

 

Mit Schreiben vom 18. September 2008 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung schließlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

6.1. § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

6.2. Im zugrundeliegenden Fall behauptet die Berufungswerberin, sie wäre ihrer Lenkerauskunftspflicht insofern ordnungsgemäß und fristgerecht nachgekommen, als sie die ausgefüllte Lenkererhebung per Post gleich am nächsten Tag nach dessen Erhalt an die anfragende Behörde retourniert hätte. Offensichtlich sei diese bei der Behörde aber nicht angekommen.

 

Hiezu wird wie nachfolgend festgestellt:

§ 103 Abs.2 KFG 1967 sieht keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vor. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung: Er kann die Auskunft mündlich, schriftlich durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen vorhandenen Einlaufkasten, per Post oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich allenfalls auch eines Bevollmächtigten oder eines Boten bedienen kann. Allen diesen Handlungsalternativen ist gemeinsam, dass die Auskunftspflicht erst dann erfüllt ist, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist daher der  Sitz der anfragenden Behörde. Dort ist die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen (vgl. auch VwGH 31. Jänner 1996, 93/03/0156). Das gilt auch für eine im Postweg übermittelte schriftliche Auskunft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis vom 31. Jänner 1996 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beförderung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt.

 

Die Post ist in derartigen Fällen nur als Hilfsorgan des Auskunftspflichtigen zur Beförderung seiner Nachricht anzusehen. Ein Zulassungsbesitzer, dessen Auskunft etwa auf dem Postweg verloren gegangen ist, kann sich nicht darauf berufen, er habe seiner Auskunftspflicht durch einmalige Postaufgabe bereits genüge getan (VwGH 15. September 1995, 95/17/0211).

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat an die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen nachweislich und unbestritten eine Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 gestellt. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt geht nicht hervor, dass von der Berufungswerberin tatsächlich eine Auskunft erteilt worden bzw. bei der Bundespolizeidirektion Linz (fristgerecht) eingelangt wäre. Einen Nachweis hiefür oder sonstige Beweise hat die Berufungswerberin nicht erbracht.

 

Bei einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Der Hinweis der Berufungswerberin die Auskunft per Post gleich am nächsten Tag nach Erhalt an die anfragende Behörde übermittelt zu haben, reicht zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht aus. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss daher festgehalten werden, dass, nachdem die Auskunft nicht bei der anfragenden Behörde eingelangt ist bzw. die Berufungswerberin auch keinen Nachweis dafür erbracht hat, der Auskunftspflicht nicht Genüge getan wurde, weshalb sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht der zur Last gelegte Tatbestand verwirklicht wurde.

 

7. Strafbemessung:

 

7.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs.2 KFG 1967 sind gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen. 

 

7.2. Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt. Im gegenständlichen Fall wäre gegen den Lenker ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Begehung einer Geschwindigkeits­überschreitung durchzuführen gewesen, dies war aber wegen der unterlassenen Auskunft nicht möglich. Den erstinstanzlichen Behörden ist damit ein erhöhter Aufwand entstanden, sodass die gegenständliche Verwaltungsübertretung negative Folgen nach sich gezogen hat.

 

Die Berufungswerberin weist keine einschlägigen Vormerkungen auf und war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich gänzlich unbescholten. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihr damit zuerkannt werden. Ein sonstiger Milderungs- oder auch ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

Gemäß den Schätzungen der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung verfügt die Berufungswerberin über ein monatliches Einkommen von ca. 1.000 Euro, hat kein Vermögen und hat keine Sorgepflicht. Diesen Annahmen ist die Berufungswerberin nicht entgegengetreten, sodass diese Werte auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt wurden.

 

In Anbetracht der genannten Umstände erscheint die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 58 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), welche im ganz untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt ist und rund 1,16 % der möglichen Höchststrafe beträgt, als tat- und schuldangemessen und ebenso geeignet, um die Berufungswerberin künftighin vor weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten. Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe kam daher nicht in Betracht.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten. 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum