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VwSen-100098/4/Weg/Ri

Linz, 01.10.1991

VwSen - 100098/4/Weg/Ri Linz, am 1. Oktober 1991 DVR.0690392 K B, L; Straferkenntnis wegen Übertretung des KFG 1967 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des K B vom 27. Juni 1991, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. Juni 1991, St. 5280/91-L, zu Recht:

I. Das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz wird wegen Unzuständigkeit behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. §§ 24, 27 und 51 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Schreiben vom 19. Februar 1991 an den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des PKW's die Aufforderung gerichtet, bekanntzugeben, wer dieses Kraftfahrzeug am 31. Dezember 1990 um 8.05 Uhr gelenkt hat. Diese Aufforderung war an die Adresse G, N, gerichtet. Unter derselben Adresse hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 28. Februar 1991 die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach informiert, daß er das Fahrzeug selbst abgestellt hat. Diese Auskunft erwies sich, wie in einem späteren Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (Poststempel 20. März 1991) mitgeteilt wurde, als falsch. In diesem Schreiben gab der Berufungswerber bekannt, es habe eine andere Person das Kraftfahrzeug gelenkt und es sei die falsche Angabe auf Grund einer Verwechslung mit einem anderen Verwaltungsstrafakt erfolgt. In diesem Schreiben vom 20. März 1991 gab der Berufungswerber als Absender die Adresse "I, L" an. Offenbar auf Grund dieser Adressenangabe hat schließlich die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mit Schreiben vom 9. April 1991 den Verwaltungsstrafakt gemäß § 27 VStG der Bundespolizeidirektion Linz übermittelt.

2. Über diesen sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist örtlich jene Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Nach der Aktenlage ist die falsche Auskunftserteilung auf Grund der im Aufforderungsschreiben der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19. Februar 1991 angeführten Adresse bzw. der vom Berufungswerber selbst angegebenen Adresse in N erfolgt. Tatortbehörde ist sohin die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach.

Eine Abtretung des Aktes an die Bundespolizeidirektion Linz auf Grund des später erfolgten offensichtlichen (überprüfbare Erhebungen darüber fehlen) Wohnsitzwechsels hätte lediglich im Sinne des § 29a VStG erfolgen dürfen und hätte nur unter Bezugnahme auf diese Gesetzesbestimmung die Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion Linz begründet.

Die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 9. April 1991 auf § 27 VStG gestützte Abtretung hat somit die Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion Linz nicht begründet, sodaß die letztlich ergangene Entscheidung vom 18. Juni 1991 von einer unzuständigen Behörde getroffen wurde.

Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben. Eine Einstellung im Sinne des § 45 VStG ist nicht erfolgt, weil die Möglichkeit der Weiterführung des Verfahrens durch die zuständige Behörde noch offen ist, zumal im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG die auch von einer unzuständigen Behörde gesetzten Schritte als Verfolgungshandlung zu werten sind.

3. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. (vgl. § 51e Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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