Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251944/4 /Kü/Sta

Linz, 26.11.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn L S, H, G, vom 9. Oktober 2008, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. August 2008, Zl. SV96-119-2005, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.1.2007, SV96-119-2005, abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren nach dem  Ausländerbeschäfti­gungs­gesetz abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.8.2008, SV96-119-2005, wurde der Antrag des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) vom 26.1.2008 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.1.2007, SV96-119-2005, abgeschlossenen Verwaltungs­strafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz, als unbegründet abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw Berufung erhoben, welche am 14. Oktober 2008 zur Post gegeben wurde.

 

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt  Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

4. Der im Akt der Erstbehörde einliegenden Rückschein zeigt, dass der Bescheid mit dem der Wiederaufnahmeantrag abgewiesen wurde dem Bw im Wege der Hinterlegung am 3.9.2008 zugestellt wurde. Mit diesem Tag begann die mit 2 Wochen bemessene Berufungsfrist und endete diese sohin am 17. September 2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung hat der Bw seine Berufung erst am 14. Oktober 2008 zur Post gegeben.

 

In Wahrung des Parteiengehörs wurde der Bw auf die Tatsache der verspäteten Einbringung seiner Berufung hingewiesen und wurde ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Eine schriftliche Erklärung zur verspäteten Einbringen der Berufung hat der Bw nicht abgegeben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloßer mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Wie bereits ausgeführt, wurde das Straferkenntnis laut Postrückschein am 3.9.2008 beim Postamt G hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit 2 Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete diese sohin am 17. September 2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufung erst am 14. Oktober 2008 zur Post gegeben. Die vom Bw bei der Erstinstanz eingebrachte Berufung ist damit als verspätet anzusehen und war deshalb zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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