Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522010/8/Kof/Jo

Linz, 01.12.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G L, geb. , K, S gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 19.06.2008, VerkR21-36-2008 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B, Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen sowie Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die  Klasse  EzB,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:  § 66 Abs.4 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid                   gemäß  näher  bezeichneter  Rechtsgrundlagen  nach  dem  FSG

-         dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B  wegen  mangelnder  gesundheitlicher  Eignung  entzogen

-         dem Bw wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung das Lenken                   von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen  verboten   und

-         den Antrag des Bw auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die                   Klasse EzB  abgewiesen.

 

 

Grund für diese Entziehung der Lenkberechtigung sowie die Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse EzB war das            negative Gutachten der Amtsärztin der belangten Behörde vom 19.05.2008;          dabei  wurden  verwertet:

-         das negative Gutachten des Herrn Dr. A. B., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 29.01.2008 sowie

-         die negative verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV, erstellt von der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle GUTE FAHRT vom 13.05.2008.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 03.07.2008 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw war im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B, befristet                  bis 29.11.2008;  diese wurde ihm – wie dargelegt – mit dem in der Präambel zitierten  Bescheid  wegen  mangelnder  gesundheitlicher  Eignung  entzogen.

 

Diese dem Bw erteilte Lenkberechtigung ist gemäß § 27 Abs.1 Z2 FSG mit                    Ablauf des 29.11.2008 erloschen (VwGH vom 28.10.2003, 2003/11/0027)               bzw. ist der Bw seit Ablauf des 29.11.2008 nicht einmal mehr "Besitzer einer entzogenen  Lenkberechtigung"!

 

Die Berufungsbehörde hat – auch in Angelegenheiten betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung – nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltenden Sachlage zu entscheiden, sodass zwischen der Entscheidung I. Instanz und der Entscheidung II. Instanz eingetretene Änderungen des Sachverhaltes zu berücksichtigen sind. VwGH v. 28.11.1983, 82/11/0270 (verstärkter Senat); vom 17.11.1992, 92/11/0069; vom 30.5.2001, 20001/11/0113; vom 15.5.2007, 2006/11/0233 mit Vorjudikatur  und  vom 20.5.2008, 2008/11/0068.

 

Nur  dem  Besitzer  einer  Lenkberechtigung  kann  diese  entzogen  werden.

VwGH v. 29.1.2004, 2003/11/0256;  v. 13.8.2003, 2002/11/0168.

 

Da der Bw mittlerweile nicht mehr Besitzer einer Lenkberechtigung ist, war

-         der Berufung stattzugeben,  

-         der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben  und  

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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