Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163384/8/Br/RSt VwSen-163464/9/Br/RSt VwSen-163520/8/Br/RSt

Linz, 24.11.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufungen des Herrn C K geb.     , V, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. D S, W,  gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Mai 2008, Zl. VerkR96-8405-2008, vom 23. Juni 2008, VerkR96-14400-2008 Kub, und vom 13. Mai 2008, VerkR96-4258-2008, nach der am 21.11.2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben; die angefochtenen   Straferkenntnisse werden vollinhaltlich bestätigt.

 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren jeweils
20,-- 40,-- und 20,-- + 4,-- Euro
(20% der verhängten Geldstrafen) auferlegt.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§  19, Abs.1 u. 2, 24, 51 und 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.

zu II: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck verhängte mit dem o.a. Straferkenntnissen über den Berufungswerber Geldstrafen (100,-- Euro, 200 Euro  und im letztgenannten Erkenntnis 100,-- Euro u. darin im Punkt 2. 40,-- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, 96 Stunden u. im letztgenannten Erkenntnis 60 u. 48 Stunden).

Wider ihn wurden  jeweils die nachfolgend angeführten Tatvorwürfe erhoben:

I.

Sie haben als Lenker des angeführten Lastkraftfahrzeuges, welches ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 50.990 kg aufweist, das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a. H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i. A." nicht beachtet.

 

Tatort: Gemeinde Frankenmarkt, Landesstraße Freiland, Bundesstraße 1, Gemeindegebiet Frankenmarkt, Strkm 261,500, Nr. 1 bei km 261.500.

Tatzeit: 29.05.2008, 15:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. a Z. 7a StVO i.V.m. Verordnung BH-Vöcklabruck vom 31.07.2007, VerkROl-1156-1-2006

Fahrzeuge: Kennzeichen   , Sattelzugfahrzeug,    , orange Kennzeichen   , Sattelanhänger, Schmitz

 

II.

Sie haben als Lenker des angeführten Lastkraftfahrzeuges, welches ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 50990 kg aufweist, das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a. H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i. A." nicht beachtet.

 

Tatort: Gemeinde Frankenmarkt, Landesstraße Freiland, Bundesstraße 1, Gemeindegebiet Frankenmarkt, Strkm 261,500, Nr. 1 bei km 261.500.

Tatzeit: 29.05.2008, 15:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. a Z.7a StVO i.V.m. Verordnung BH-Vöcklabruck vom 31.07.2007, VerkROl-1156-1-2006

Fahrzeuge: Kennzeichen    , Sattelzugfahrzeug, DAF FT95XF, orange Kennzeichen    , Sattelanhänger, Schmitz

 

III.

1) Sie haben als Lenker des angeführten Lastkraftfahrzeuges, welches ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 40.000 kg aufweist, das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a. H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i. A." nicht beachtet.

Tatort: Gemeinde Frankenmarkt, Landesstraße Freiland, Nr. 1, bei km 261.652

Tatzeit: 19.01.2008, 15:12 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. a Z.7a StVO i.V.m. Verordnung BH-Vöcklabruck vom 31.07.2007, VerkROl-1156-1-2006

 

2) Sie haben das KFZ gelenkt, obwohl an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,51 verboten ist und das verwendete Fahr­zeug bzw. die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen ist.

 

Tatort: Gemeinde Frankenmarkt, Landesstraße Freiland, Nr. 1 bei km 261.652.

Tatzeit: 19.01.2008, 15:12 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 42 Abs. 2 StVO

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen:    , Sattelzugfahrzeug: DAF Kennzeichen:   , Sattelanhänger, Schmitz

 

 

 

1.2. Die Behörde erster Instanz geht in der Bescheidbegründung von der ordnungsgemäßen Erlassung des Fahrverbotes für Lkws´ über 3,5 t aus. Das Vorbringen der Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit dieser Verordnung teilte die Behörde erster Instanz nicht. Da zum Punkt 2. des Tatvorwurfes ein Rechtfertigungsvorbringen nicht erstattet wurde ging die Behörde erster Instanz unter Hinweis auf § 45 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG von der Aktenlage und den sich daraus ableitenden Tatbeweis aus.

Die Strafzumessung wurde auf § 19 VStG gestützt, wobei die Behörde erster Instanz von einem Monatseinkommen in Höhe von 1.600 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausging. Der Berufungswerber trat diesen Angaben nicht entgegen.

 

 

2. Den wider ihn erlassenen Straferkenntnissen tritt der Berufungswerber mit seiner durch seinen ursprünglich als Zustellbevollmächtigten namhaft gemachten (Hans Moser) fristgerecht eingebrachten Berufung entgegen. Darin bemängelt er im Ergebnis die Verordnungs- u. Kundmachungsgrundlage dieses Fahrverbotes in umfassenden Ausführungen als rechtswidrig  darzustellen versucht wird.

Er stelle abschließend die Anträge auf

a)  Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in deren Zuge die beantragten Beweise einzuholen und zu erörtern sind;

b)  die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung bzw. wegen Rechtswidrigkeit.

Nunmehr ist der Berufungswerber unter Berufung auf die erteilte Vollmacht durch den o.a. Rechtsanwalt rechtsfreundlich vertreten.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser hat, da jeweils keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien angesichts des Berufungsvorbringens erforderlich (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakte. In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurden Kartenauszüge aus dem System DORIS (Rauminformationssystem des Landes Oö.) und eine Berechnung mittels Routenplaner beigeschafft.

Ergänzend wurde noch eine Stellungnahme vom technischen Sachverständigen TOAR Ing. H, AZ.: Verk‑210000/214‑2008‑Ham/La, eingeholt, wobei diese vom Sachverständigen zu einem Bezug habenden und für dieses erstattete erstinstanzliche Verfahren übermittelt worden war. Diesem wurde noch eine Verkehrszählung vom Nachmittag des 20. Mai 2007 angeschlossen. Diese Inhalte wurden anlässlich Berufungsverhandlung am 21.11.2008 verlesen. Ebenfalls verlesen wurde die zu einem anderen inhaltsgleichen Verfahren vorgelegte fachliche Stellungnahme der Abteilung Umwelt- u. Anlagentechnik vom 29. Juni 2007, AZ.: U-UT-571064/1-2007-Hir/Mau. Ebenso eine Studie vom 10. November 2008, von Univ. Prof. Dr. S K, Vorstand des Instituts für Transportwirtschaft und Logistik der Wirtschaftsuniversität Wien, über  „Die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen des LKW Fahrverbots auf der B1 bei Frankenmarkt“.

Schließlich wurde noch die von der Abteilung für Straßenbau und Verkehr der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck übermittelte Stellungnahme über die Aufstellung der Verkehrszeichen vom 21. Jänner 2008, StM-MS-283/3-B1-2007-Hru/Wia diesen Verfahren einbezogen und anlässlich der Berufungsverhandlung mit den ebenfalls dazu erstellten Fotos der Verkehrszeichen verlesen und gesichtet.

Diese Stellungnahme von  Ing. H und das Ergebnis der Verkehrszählung wurde im Zuge der Verhandlungsanberaumung dem Rechtsvertreter mit dem Bildmaterial über die Beschilderung bereits vorweg übermittelt.

Vom Verhandlungsleiter wurde vor Beginn der Berufungsverhandlung auf der B1 bei Strkm 266,2 das Verkehrszeichen gesichtet und ein Foto hiervor angefertigt.

 

 

 

4.1. Dem Berufungswerber wurde  das Ergebnis der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Rahmen des Parteiengehörs mit h. Schreiben vom 28.10.2008 mit der Einladung sich hierzu zu äußern und allenfalls über das Rechtsmittel zu disponieren zur Kenntnis gebracht.

Dazu erstattete der Rechtsvertreter nachfolgende Stellungnahme:

"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstattet der Beschuldigte durch seinen aus­gewiesenen Rechtsvertreter - in Entsprechung der Aufforderung zur Stellungnahme des UVS vom 28. Oktober 2008 - nachstehende

 

STELLUNGNAHME

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich und führt darin wie folgt

aus:

 

1. Der Beschuldigte hat den übermittelten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes zur Aktenzahl B19/08-8 bzw. B923/08-6 zur Kenntnis genommen. Darin hat der VfGH die Be­handlung der Beschwerden abgelehnt. Ungeachtet dessen geht der Beschuldigte nach wie vor davon aus, dass das angefochtene Straferkenntnis - insbesondere wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung - rechtswidrig ist. Der Beschuldigte hat die Rechtswidrigkeiten bereits im Einspruch, in der Stellungnahme sowie in der Berufung ausführlich dargelegt. Ent­sprechende Beweisanbote wurden in den Schriftsätzen angeboten. Diese werden im Rahmen dieser Eingabe ausdrücklich wiederholt und ergänzt.

 

2. Der Verfassungsgerichtshof führt in seiner Begründung des Beschlusses B19/08-8 bzw. B923/08-6 aus, dass der Verordnungsakt beigeschafft wurde. Diesbezüglich erlaubt sich der Beschuldigte festzuhalten, dass dieser - im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens - die Behörde um Übermittlung des Verordnungsaktes ersucht hat. Dieser Akt wurde ihm auch in Kopie übermittelt. In bezeichnenderweise musste der Beschuldigtenvertreter allerdings fest­stellen, dass ein entscheidungswesentliches Dokument von der Behörde - offensichtlich bewusst - nicht übermittelt wurde.

 

Es handelt sich dabei um das Gutachten der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik (Umwelt­technik) des Landes Oberösterreich, Aktenzeichen U-UT-571064/1-2007 vom 29.6.2007. Die­ses Gutachten hat deutlich „zu Tage gefördert", dass das LKW-Fahrverbot kein geeignetes Mittel zur Reduzierung der Umweltbelastungen im betreffenden Straßenabschnitt darstellt. Die verordnungserlassende Behörde hat sich sohin über die fachkundigen Ermittlungsergebnisse hinweggesetzt und das LKW-Fahrverbot in gesetzwidriger Weise erlassen. Der Beschul­digtenvertreter erlaubt sich diesbezüglich den Umstand hervorzuheben, dass er ca. 20 von diesem Fahrverbot betroffene Personen rechtsfreundlich vertritt; in sämtlichen Verfahren hat die Behörde - offensichtlich bewusst - dieses für das LKW-Fahrverbot negative Gutachten dem Beschuldigtenvertreter nicht übermittelt bzw. aus dem Akt entfernt. Die Umstände rund um die Erlassung dieses umstrittenen LKW-Fahrverbotes sind daher nicht nur gesetzwidrig sondern äußerst fragwürdig, insbesondere vom Standpunkt der Rechtsstaatlichkeit. Auszugsweise wird dieses Gutachten wie folgt wiederholt zitiert:

 

"Eine flächenhafte Darstellung der Immissionssituation war aufgrund der Terminvorgabe nicht möglich."

 

"Durch ein LKW-Fahrverbot wird im günstigsten Fall eine Verbesserung der Schallsituation von 2 dB erreicht Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass schalltechnische Maßnahmen erst bei einer Änderung von mehr 3 dB als merkbare Verbesserung empfunden werden."

 

"Das charakteristische LKW-Geräusch wird jedoch durch die verbleibenden Fahrzeuge ver­ursacht und bleibt damit weiterhin bestehen."

 

"Diese Grenzwerte werden jedoch auch durch die Pegelabnahme in Folge eines LKW-Fahrverbotes nicht eingehalten."

 

"Zusammenfassend ist aus schalltechnischer Sicht festzuhalten, dass durch das geplante LKW-Fahrverbot eine Pegelabnahme von bis zu 2dB erreicht wird. Diese Änderung ist zwar messtechnisch nachweisbar, führt aber subjektiv kaum zu einer Verbesserung."

 

Auch dem zuständigen UVS-Richter wurde dieses bemerkenswerte Sachverständigengutach­ten offensichtlich vorenthalten; aus Gründen der Vorsorge wird daher dieses Gutachten mit diesem Schriftsatz zur entsprechenden Würdigung durch den UVS-Richter höflichst übermittelt. Es ist davon auszugehen, dass auch dem VfGH dieses Gutachten bisher vorenthalten wurde.

 

3. Weiters ist Folgendes festzuhalten: Eine Studie bzw. ein Gutachten von Univ. Prof. Dr. S K, Vorstand des Instituts für Transportwirtschaft und Logistik der WU Wien vom 6. November 2008 über die „Gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen des LKW-Fahrverbotes auf der Bl bei Franken markt" untermauert die im Verfahren hervorge- hobenen Punkte der Gesetzwidrigkeit der Verordnung. Nicht nur aus umwelttechnischer, sondern auch aus verkehrstechnischer Sicht ist dieses LKW-Fahrverbot - laut der oben zi­tierten Studie - zur Erreichung des festgelegten Zieles ungeeignet. Im Wesentlichen werden die Schlussfolgerungen dieses Gutachtens wie folgt zitiert:

 

  • Das Fahrverbot auf der B1 bei Frankenmarkt und die daraus entstehenden Ausweich­verkehre auf der B154 führen zu einer erheblichen Mehrbelastung der Umwelt und der im Raum Straßwalchen angesiedelten Betriebe.
  • Die negativen volkswirtschaftlichen Konsequenzen sind auf die durch das Fahrverbot auf der B1 entstandenen Umwege zurückzuführen.
  • Die Ausstoßmengen an C02 steigen aufgrund der Mehrfahrten erheblich an.
  • Die betriebswirtschaftlichen Mehrkosten sind sowohl auf die Verlängerung der Fahr­zeiten und -strecken als auch auf die zusätzlich entstandenen Mautkosten zurückzu­führen.
  • Ein weiteres Fahrverbot auf der B154, wie von den Irrsee-Gemeinden angestrebt, ist aus deren Sicht durchaus verständlich, da sowohl die immens erhöhten Schadstoffemis­sionen als auch die zunehmende Lärmbelästigung zu einer wesentlichen Verschlech­terung der Lebensqualität führen.
  • Dies würde allerdings nur zu einer weiteren Verlagerung des Problems auf andere Regionen führen. Die Verlängerung der Umwege würde die negativen externen Ef­fekte, im Speziellen die emittierten C02-Mengen, sowie die negativen betriebswirt­schaftlichen Konsequenzen nochmals verschärfen.

 

Sowohl aus der Studie vom 6. November 2008 als auch aus den bereits ersichtlichen Kon-sequenzen dieses Fahrverbotes ergibt sich zweifelsfrei, dass dieses Fahrverbot - insbe­sondere unter der in den genannten Schriftsätzen zitierten Judikatur des VfGH - zweifelsfrei gesetzwidrig ist.

 

4. Es werden nachstehende Beweisanträge - ergänzend zu den bisher gestellten und weiterhin aufrecht erhaltenen Beweisanträge - gestellt bzw. nachstehende Beweise vorgelegt:

  • Gutachten der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik, AZ U-UT-571064/1-2007 vom 29. Juni 2007
  • Gutachten von Univ. Prof. Dr. S K, Vorstand des Instituts für Trans­portwirtschaft und Logistik der WU Wien vom 6. November 2008: "Gesamtwirtschaftli­chen Auswirkungen des LKW-Fahrverbotes auf der B1 bei Frankenmarkt"
  • Einvernahme des umwelttechnischen Sachverständigen Ing. R H, der das Gutachten vom 29.Juni 2007 im Auftrag der BH Vöcklabruck erstellt hat.
  • Lokalaugenschein am jeweiligen Kundmachungsort.

 

 

 

4.2. Nach Vorliegen des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 23.9.2008, B19/08-6 betreffend die hier anzuwendende Verordnung, zusätzlich auch noch gegen einen Bescheid der Oö. Landesregierung, VfGH Zl. B 923/08-6, ist die Bezug habende Verordnung als unbedenklich zu beurteilen und demnach anzuwenden. Dem ausgewiesenen Vertreter des Berufungswerbers mit h. Schreiben vom 28.10.2008 die Sach- u. Rechtslage mit Blick auf die voraussichtliche Sacherledigungswahrscheinlichkeit dargelegt.

Der Berufungswerber beantragt eine weitere Beweisaufnahme im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

Im Zuge der Anberaumung der Berufungsverhandlung wurden die ergänzend eingeholten Beweismittel in digitalisierter Form übermittelt.

Angesichts der zwischenzeitig bevorstehenden Ruhestandsversetzung konnte der Amtssachverständige TOAR Ing. H der Berufungsverhandlung als sachverständiger Zeuge wegen derzeitiger Ortsabwesenheit nicht mehr unmittelbar beigezogen werden. Ebenfalls schien die zeugenschaftliche Vernehmung des Umweltgutachters Ing. H entbehrlich, wobei diese Sachverständigen vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr beantragt wurden.

 

 

4.3. Sachverhalt:

Der Berufungswerber war zu den fraglichen Zeiten jeweils mit einem vom Verbot umfassten Lkw in dem vom Fahrverbot umfassten Bereich auf der B1 unterwegs. Nach der Anhaltung vermeinte der Berufungswerber nach Haus nach T unterwegs zu sein. Anlässlich der hier letzten verfahrensgegenständlichen Fahrt gab er im Ergebnis unumwunden zu sich über dieses Verbot bewusst hinweg zu setzen. Als unstrittig kann auf Grund der detaillierte Stellungnahme u. Fotodokumentation gelten, dass zu den jeweils angeführten Vorfallszeiten die Verkehrszeichen aufgestellt gewesen sind.

 

 

4.4. Angesichts des extrem starken Regens wurde seitens der anwesenden Parteien- u. Behördenvertreter auf den beantragten Ortsaugenschein verzichtet. Die gesamte Verhandlung wurde sodann auf das Gemeindeamt F verlegt und dort um 11:20 Uhr eröffnet.

Seitens aller Parteienvertreter wurde das Einverständnis erklärt die Sach- und Rechtslage summarisch für alle zehn Verfahren zusammengefasst zu erörtern u. für alle Verfahren in einem  Protokoll zusammen zu fassen.

Bei Straßenkilometer 266,2 der B1, wo die Berufungsverhandlung ausgeschrieben wurde, hat der Verhandlungsleiter jedoch vor Verhandlungsbeginn das dort angebrachte Verkehrszeichen in Augenschein genommen. Dabei wurde die Schriftgröße der Zusatztafel, betreffend die zwischenzeitig geänderte und kundgemachte Verordnung, mit ~ 8,5 cm festgestellt. Letztlich konnte hinsichtlich der übrigen Örtlichkeiten der verordneten Verkehrszeichen auf das verfügbare Bildmaterial zurückgegriffen werden. Die für jeden Punkt gesondert beantragten Ortsaugenscheine hätten keine Erkenntnisse über den damaligen Stand mehr erwarten lassen. Der Rechtsvertreter hielt diese Anträge letztlich ebenfalls nicht mehr aufrecht.

Außer Streit gestellt wurden ferner die Fahrten an der fraglichen Örtlichkeit und ebenso die Tatsache, dass diese nicht als Ziel- und/oder Quellverkehr zu qualifizieren sind. Auch der Verstoß gegen das Verbot nach § 42 Abs.2 StVO 1960 blieb gänzlich unbestritten.

 

4.4.1. Zur inhaltlichen Erfassbarkeit während der Annährung mit angemessener praxisgerechter Fahrgeschwindigkeit (80 km/h) des den Zusatztafeln beigefügten Textes (16 Wörter betreffend die ausgenommenen Ortschaften), ist festzustellen, dass dieser etwa auf 20 m lesbar wird, wobei dafür im Zuge der Annäherung eine empirische Zeitspanne von einer Sekunde verbleiben würde. Vergleicht man die Fotos der hier anzuwendenden "Verordnung alt" mit der anlässlich der Berufungsverhandlung festgestellten Schriftgröße des nunmehr reduzierten Textes der Zusatztafeln ("ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für den Bezirk Vöcklabruck"), waren die vorher als Ziel- u. Quellverkehr ausgewiesenen Gemeinden in noch deutlich kleiner Schrift gestaltet. Um diese Informationen im Detail lesen zu können müsste die Fahrgeschwindigkeit wohl deutlich, ja vielleicht sogar auf 20 km/h reduziert werden. Ein Zweifel an deren Sicht- u. Erkennbarkeit besteht jedoch nicht.

Berücksichtigt man die im Bereich des 266,2 auf der B1 noch die unmittelbar rechts neben dem Verbotzeichen befindlichen Wegweiser  "Vöcklabruck, Frankenmarkt (geradeaus) u. Mondsee u. Zell am Moss (nach rechts), ergibt dies andererseits logisch betrachtet eine Textfülle die nach h. Auffassung während der Vorbeifahrt dem gesamten Inhalt nach nicht wirklich erfassbar ist. Der Aufstellort der Verkehrszeichen ist an dieser Stelle mit der Verordnung ident, was gemäß den verlesenen Aktenvermerken über die Aufstellung für die übrigen VZ unbestritten ist und daher als erwiesen gelten kann.

Das im Durchmesser von 67 cm ausgeführte Verkehrszeichen "Fahrverbot für Lkw über 3,5 t" konnte wohl kaum von einem Fahrzeuglenker übersehen worden sein. Vielmehr kann dessen inhaltliche Bedeutung etwa 10 Sekunden vor der Vorbeifahrt bereits als erkennbar angenommen werden.

Dass den betroffenen Lenkern dieses Verbot an sich nicht unbekannt bzw. verborgen geblieben sein konnte, indiziert nicht zuletzt das bereits im Vorfeld der Verordnungserlassung in der Transportwirtschaft ausgelöst gewesene mediale Echo und auch die Rechtfertigung des Berufungswerbers im Zuge seiner Anhaltungen.

Es hat daher letztlich nur der rechtlichen Beurteilung überlassen zu bleiben, ob die Ausnahme vom Verbot mit der gleichen Signalwirkung als das Verbot an sich wahrgenommen werden muss. Letztlich würde die Darstellung des/der Berufungswerber(s) hier für alle Informationen auf Zusatztafeln zutreffen, weil diese – so wie etwa auch Wegweiser – gegebenenfalls zu einer Geschwindigkeitsreduktion führen müssen um gelesen und in vollem Umfang verstanden werden zu können.

Zusammengefasst lässt sich das Beschuldigtenvorbringen dahingehend, dass unter Hinweis auf das o.a. Gutachten der Abteilung für Umwelt- u. Anlagentechnik, sowie die ebenfalls verlesene und allen Verfahren einbezogene Studie der WU-Wien, Univ.-Prof. Dr. K, über die "Gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen" dieses LKW-Fahrverbotes, nicht gesetzeskonform zu erachten sei, weil – wie die Studie u. das Gutachten der Umwelt- u. Anlagentechnik besagten – im Ergebnis am intendierten Ziel vorbeiliefen. Der  Rechtsvertreter Dr. P wendet etwa ein, dass diese Verordnung auch nicht mit dem Art.10 der Oö-Landesverfassung in Einklang stünden, weil dort als  "Aufgabe aller Organe des Landes und der Gemeinden sei, ihre Tätigkeit zum umfassenden Schutz der Umwelt so auszurichten, dass insbesondere die Natur einschließlich der Tier- und Pflanzenwelt, die Landschaft sowie die Luft, der Boden und das Wasser in ihrer natürlichen Beschaffenheit möglichst wenig beeinträchtigt, das Trinkwasser als wichtigstes Lebensmittel und ein dem Gemeinwohl dienendes Gut geschützt sowie Störungen durch Lärm möglichst vermieden werden", festgelegt sei.

Vor diesem Hintergrund ist das Berufungsvorbringen, sowie der Inhalt der nachgereichten Stellungnahme vom 10.11.2008 durchaus als substanzvoll hervorzuheben.

 

4.4.2. Klargestellt konnte im Rahmen der Verhandlung werden, das – entgegen der Vermutung des Rechtsvertreters Dr. S, das Gutachten der Umwelt- u. Anlagentechnik v. 29.6.2008 dem übermittelten Verordnungsakt im Prüfverfahren  durch den Verfassungsgerichtshof (B 923/08-6) sehr wohl angeschlossen gewesen sein dürfte. Der Vertreter der die Verordnung erlassenden Behörde gewährte im Rahmen der Berufungsverhandlung Einsicht in den Verordnungsakt, worin sich als Seite 22 im durchnummerierten Akt dieses Gutachten befindet. Ebenfalls fand sich dieses Gutachten mit der identen handschriftlichen Aktenseitenzahl "22" in der übermittelten Aktenkopie an den Unabhängigen Verwaltungssenat in dessen unter VwSen-162966 protokollierten Verfahren angeschlossen, dessen abweisende Berufung unter der Geschäftszahl B 19/08 vom Verfassungsgerichtshof mit Blick auf die Rechtsmäßigkeit dieser Verordnung vorgeprüft bzw. eine Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde.

Der Vertreter der die Verordnung erlassenden Behörde vermeinte nach detaillierter Befragung durch die Beschuldigtenvertreter über Ziel- u. Motiv der Verordnung, dass diese primär wegen Beschwerden von Ortsbewohnern von Frankenmarkt und deren politischen Unterstützer (Bürgermeister u. Landespolitik) motiviert gewesen sein mag. Jedenfalls habe man nach einem entsprechenden Gutachtensverfahren mit einer Verkehrszählung durch den Amtssachverständigen Ing. H  aber auch dem Gutachten der Umwelt- u. Anlagentechnik, welches wegen einer Lärmreduzierung von zumindest 2 dB und dem positiven Effekt größerer Durchfahrtsintervalle zum Ergebnis brachte, das Verbot als sachlich gerechtfertigt erachtet.

Der Verhandlungsleiter wies schließlich darauf hin, dass nun auch der Verfassungsgerichtshof diese Verordnung offenkundig als rechtmäßig erachtete und diese daher auch in diesem Verfahren voraussichtlich angewendet werden wird müssen.

In der Studie Univ.-Prof. Dr. K wird u.a. jedoch auf die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen für die in der Region betroffenen Frächter, den steigenden CO2-Ausstoß, die Mehrbelastung der vom Ausweichverkehr betroffenen Regionen (Verkehrsverlagerung) hingewiesen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat übersieht daher keineswegs die von den betroffenen Beschuldigten aufgezeigten Argumente. Vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Beurteilung der Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof sieht er sich als Tatsacheninstanz jedoch nicht veranlasst einen weiteren diesbezüglichen Antrag an das Höchstgericht zu stellen.  Ob jedoch der Verfassungsgerichtshof auf Grund dieser erstmals in diesem Verfahren vorgelegten Studie in einem angekündigten, allenfalls weiteren Bescheidbeschwerdeverfahren gegen diese Berufungsentscheidung, zu einer anderen Auffassung gelangt, kann hier nicht releviert werden.

Das darin gründende Rechtsfrage eine für die Transportwirtschaft insgesamt eine nicht unbedeutende ist, kann nach h. Auffassung evident gelten.

Nicht jedoch vermag die Berufungsbehörde den Andeutungen des/der Berufungswerber(s) folgen, dass sie das Fahrverbot in dessen normativen Umfang objektiv nicht zu erkennen vermocht hätten bzw. eine – im übrigen nicht behauptete – Fehldeutung nicht schuldhaft zu qualifizieren wäre.

 

 

4.4.3. Der Berufungswerber nahm persönlich an der Berufungsverhandlung nicht teil und machte keine Ausführungen inwiefern führ ihn konkret dieses Verbot nicht erkennbar gewesen wäre. Vielmehr schien er dieses Verbot in der Folge geradezu systematisch zu ignorieren, was er im Rahmen der hier zuletzt erfolgten Bestrafung zum Ausdruck brachte.

Das diese Fahrten führ ihn ebenfalls nicht unter den darauf genannten Ausnahmeverkehr gefallen sind hat der Berufungswerber  ebenfalls zu keinem Zeitpunkt  behauptet.

Die Interessen des dem Fahrverbot zuzuordnenden Schutzziele sind jedenfalls höher und vermögen eine Missachtung desselben weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Ebenfalls geht objektiv der Hinweis ins Leere, die Zusatztafel ob darauf befindlichen  Informationsdichte nicht lesen zu können,  kommt doch dem  Fahrverbotszeichen die entscheidende Bedeutung der Kundmachung zu.  Das diese Interessensabwägung letztlich auch der Verfassungsgerichtshof im Rahmen der "Grobprüfung" der Verordnung vorgenommen hat ergibt sich aus dessen obzitierten Beschluss.

Andererseits weist der Berufungswerber in durchaus nachvollziehbarer Weise auf die mit dieser Verordnung einhergehenden erhöhten Umweltbelastung durch den umwegbedingten zusätzlichen Kraftstoffverbrauch hin. Dies belegt insbesondere die erstmals in diesem Berufungsverfahren vorgelegte Studie, wobei auch das Gutachten der Anlagen- u. Umweltabteilung zumindest keine spürbare Entlastung in dieser Verordnung zu erblicken scheint.

Selbst bei laienhafter Überlegung vermag davon ausgegangen werden, dass vor dem Hintergrund der vom Sachverständigen vorgenommenen Verkehrserhebung – die den Schluss auf täglich ca. 1.000 betroffene Lastkraftwagen zulässt – der Verkehr durch Inkaufnahme von nicht unerheblichen Umwegen  letztlich nur verlagert zu werden scheint. Daraus würde sich unter der Annahme eines durchschnittlichen Verbrauches von 30 Liter auf 100 km, wiederum zwanglos ein zusätzlicher Kraftstoffverbrauch von drei Millionen Liter ableiten. Diese mit der Verordnung verursachten Umwege (pro Lkw ca. a´30 km), die jährlich etwa 300.000 Fahrten betreffen woraus sich wiederum etwa neun Millionen zusätzliche Kilometer rückschließen lassen, konnte dem Höchstgericht nicht vorborgen geblieben sein. Dies war offenbar für den Verfassungsgerichtshof nicht ausreichend um die nun auch in diesem Verfahren wieder aufgezeigten Bedenken in den unten in der Kernaussage dargelegten Entscheidungsbegründung aufzugreifen.

 

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1.  Im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23.9.2008, B 19/08-8 u. B 923/08-6 muss von Rechtsmäßigkeit der hier anzuwendenden Verordnung ausgegangen werden. Der Verfassungsgerichtshof hat die Verordnung beigeschafft und hat der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Judikatur eine vom Berufungswerber behauptete Rechtsverletzung nicht erblickt.

Der Verfassungsgerichtshof vermeinte im Kern seiner Begründung, "so weit die Beschwerden aber insofern verfassungsrecht­liche Fragen berühren,  als die Rechtswidrigkeit der die ange­fochtenen Bescheide tragenden Verordnung der Bezirkshauptmann­schaft Vöcklabruck vom 31.  Juli 2007,  mit der auf der B 1 von Straßenkilometer 258,543 bis Straßenkilometer 266,216 ein Fahr­verbot für Lastkraftfahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht mit Ausnahme "Ziel- oder Quellverkehr" für bestimmte Gemeindegebiete erlassen wurde,  behauptet wird,   lässt ihr Vorbringen unter Be­dacht nähme auf den Inhalt des vom Verfassungsgerichtshof beige­schafften Verordnungsaktes sowie vor dem Hintergrund der Recht­sprechung des Verfassungsgerichtshofes   (vgl.  zB VfSlg. 13.175/1992,   14.169/1995,   15.749/2000)  die behauptete Rechts­verletzung,  die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben."

 

 

5.2. Gemäß § 52 lit.a Z7a StVO.1960 zeigt das VZ „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge" an, dass das Fahren mit Lastkraftwagen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchst zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.

Gemäß § 43 Abs. 1 lit.b Z1 und Abs. 2 lit.a StVO. 1960 wurde auf der B1 Wienerstraße ab der Abzweigung der L540 Attergaustraße (km 258,543) bis zur Abzweigung der 1281 Vöcklatalstraße (km 266,216) in beiden Fahrtrichtungen das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten.

Von diesem Verbot sind Fahrten im Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a. H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A. ausgenommen.

Ein Verstoß dagegen ist nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu
bestrafen.

 

 

5.2.1. Zum Einwand der mangelhaften Kundmachung:

 

Auf Grund der unmittelbar vor Ort erhobenen und auch durch die Bilddokumentionen evidenten Faktenlage vermag der Berufungswerber mit seinen umfangreichen Ausführungen nach h. Rechtsauffassung einen Kundmachungsmangel dennoch nicht aufzuzeigen.

Die Verkehrszeichen stehen mit dem hier anzuwendenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, VerkR01-1156-1-2006, vom 31. Juli 2007 in Einklang.

Die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden (vgl. VwGH 6.11.2002, 2002/02/0107).

Gleichfalls liegt auch kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 48 Abs.4 StVO vor, sind doch nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen (nämlich das gegenständliche Verkehrszeichen gemäß § 52 Z. 1 StVO sowie jenes gemäß § 52 Z. 13b StVO samt den weiteren Zusatztafeln, die mit dem jeweiligen Verbot im Zusammenhang stehen - vgl. § 48 Abs.4 zweiter Halbsatz StVO) angebracht (VwGH 28.2.1997, 96/02/0255).

Das Vorschriftzeichen nach § 52 Z1 StVO stellt in Verbindung mit einer dieses "Fahrverbot" einschränkenden Zusatztafel eine Einheit dar (s. VwGH 25.4.1985, 84/02/0267). Sohin geht auch der Hinweis auf das Erk. des VfGH v. 24.9.1996, V 75/96 ins Leere, weil darin offenbar abstrakt auf die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrszeichens abgestellt wird.

Zum völlig unbegründet gebliebenen Beweisantrag auf Einvernahme des Ing. H, zu dessen in diesem Verfahren verlesenen Stellungnahme vom 29.6.2008 ist zu bemerken, dass dieser, zuletzt ohnedies nicht aufrecht erhaltene Antrag, auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinausliefe, welchem daher nicht zu folgen gewesen wäre (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH).

 

5.2.2. Mit Erkenntnis vom 25.9.2008, G 4/08-7 hat der Verfassungsgerichtshof auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hingewiesen. Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden werde, könne nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden (Hinweis auf VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).

Dieser Ermessensspielraum wird wohl auch dem Verordnungsgeber zugebilligt werden  müssen, sodass sich der Unabhängige Verwaltungssenat nicht verlasst sieht   in dieser Sache einen Verordnungsprüfungsantrag zu stellen, wenn doch just ein inhaltsgleicher Bescheid des h. Unabhängigen Verwaltungssenates vom Beschluss B 19/08 betroffen war.

 

6. Zur Strafzumessung:

 

6.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.2. Daher kann bei einem Einkommen des Berufungswerbers von 1.600 Euro keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten, sowie unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes der Unbescholtenheit die hier jeweils verhängten Geldstrafen durchaus noch milde bemessen erachtet werden. Jedenfalls kann sich der Berufungswerber nicht mit Erfolg auf noch geringere Strafen in anderen inhaltsgleichen Verfahren berufen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).  Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Dieses Ermessen wurde von der Behörde erster Instanz in sehr maßvollem und mildem Umfang zu Gunsten des Berufungswerbers wahrgenommen.

 

Den Berufungen musste demnach der Erfolg in allen Punkten versagt bleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.


VwGH vom 27.02.2009, Zl.: 2009/02/0030-3

 

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