Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300840/5/Fi/DR

Linz, 10.12.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die Berufung des D P, vertreten durch Dr. G K, Rechtsanwalt, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Gmunden vom 9. Juli 2008, GZ Pol96-46-2008, wegen Übertretung des Oö. Spielapparate- und Wettgesetz zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24, 45 Abs. 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4  Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.

zu II: § 66 VStG.


Entscheidungsgründe:

1.1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Gmunden hat über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) folgendes Straferkenntnis verhängt:

"Sie haben es als Verantwortlicher und als Betreiber des Lokales "W S", I, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass Sie im erwähnten Lokal vom 28.03.2008 bis 07.04.2008 die Geldspielapparate:

 

1) VGT-GAMES, MULT C 3000, Seriennummer

2) VGT-GAMES, MULT C 3000, Seriennummer

3) VGT-GAMES, MULT C 3000, Seriennummer

4) VGT-GAMES, MULT C 3000, Seriennummer

5) VGT-GAMES, MULT C 3000, Seriennummer

 

aufgestellt gehabt haben, obwohl das Aufstellen von Geldspielapparaten sowie die Durchführung von Geld- und Warenausspielungen verboten ist.

 

Wegen dieser angelasteten Verwaltungsübertretung nach

"A) § 5 Abs. 1 Ziffer 1 iVm. 15 Abs. 1 Ziffer 3 Oö. Spielapparate und Wettgesetz

 B) § 5 Abs. 1 Ziffer 2 iVm. 15 Abs. 1 Ziffer 3 Oö. Spielapparate und Wettgesetz" wurde gegen den Bw gemäß "§ 15 Abs. 1 Z. 3 Spielapp.G" eine Geldstrafe in der Höhe von

A)

1) 1000 (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Stunden)

2) 1000 (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Stunden)

3) 1000 (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Stunden)

4) 1000 (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Stunden)

5) 1000 (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Stunden)

 

B)

1) 1000 (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Stunden)

2) 1000 (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Stunden)

3) 1000 (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Stunden)

4) 1000 (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Stunden)

5) 1000 (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Stunden)

verhängt.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass anlässlich einer Kontrolle nach dem Oö. Spielapparate- und Wettgesetz am 7. April 2008 gegen 22.00 Uhr im Wettbüro "W S", I, das um diese Zeit geöffnet gehabt habe, die im Spruch genannten Geräte eingeschaltet vorgefunden worden seien und die anwesenden Gäste darauf auch gespielt hätten.

Der anwesende I C habe angegeben, dass er in dem seit 28. März 2008 geöffneten Lokal seit zwei Tagen arbeite und der Bw sein "Chef" sei. Mit den Automaten würde man in unbegrenzter Höhe spielen können, man könne also auch 100 Euro einwerfen; pro Spiel betrage der Wetteinsatz 50 Cent und man könne 20 Euro gewinnen, wobei der Gewinn von ihm persönlich ausbezahlt werde.

In der Folge gibt die Behörde die Ausführungen des Bw, die dieser in seiner Rechtfertigung vom 22. April 2008 gemacht hat, wieder, in der er insbesondere Folgendes angegeben hat:

Bei den in Rede stehenden Internetterminals handle es sich nicht um Geldspielapparate im Sinne des Oö. Spielapparate- und Wettgesetz, da diese von sich alleine nicht in der Lage seien, Spiele auszuführen. Erst durch die Implementierung einer entsprechenden Software, die von der Firma V installiert werde, sei es möglich, sich über diese Terminals via Internet in einen in der Steiermark aufgestellten Server einzuloggen, in dem sich eine entsprechende Software befinde - insbesondere ein elektronischer Random-Generator, der vor Ort in der Steiermark Spiele im Umfang des "kleinen Glücksspiel" ausführe. Somit könne von den vorliegenden Terminals lediglich ein elektronischer Impuls via Internet an den in der Steiermark etablierten Server gesendet werden, der dann den Zufallsgenerator auslöse. Das Ergebnis, das der Server per Zufallsgenerator in der Steiermark ermittle, werde wiederum via Internet auf den Terminal am Ausgangsort zurückgeleitet. Somit erfolge die Entscheidung über Gewinn oder Verlust zentralseitig von einem Server in der Steiermark und dort sei das "kleine Glücksspiel" erlaubt. Unter die landesgesetzlichen Vorschriften in Oberösterreich würden aber nur jene Apparate fallen, die selbst die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch mechanische oder elektronische Vorrichtungen herbeiführen würden.

Da der Terminal es nur ermögliche, sich über eine IP-Adresse in einen externen Server einzuloggen, selbst aber weder Programme verwalten noch elektronische Daten verarbeiten könne, finde das Spiel in der Steiermark statt. Die Teilnahme an Spielen aller Art über Internetterminals sei erlaubt und falle daher weder das Aufstellen, noch der Betrieb unter das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz. Es werde ein Gutachten des Sachverständigen R P vorgelegt, in welchem dieser bestätige, dass es sich bei dem Multi Video Lotterie Terminal (MVLT) um keinen Glücksspielautomaten gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 3 GSpG handle, da die Entscheidung über Gewinn oder Verlust zentralseitig herbeigeführt werde und der Spieleinsatz pro Spiel maximal 0,50 Euro und der Höchstgewinn nicht mehr als 20 Euro betrage.

 

Nach Darstellung der maßgeblichen Rechtsvorschriften führt die belangte Behörde weiter aus, dass es unbestritten sei, dass der Bw als Verantwortlicher des Lokals die Spielapparate aufgestellt und betrieben habe. Die Spiele würden am jeweiligen Aufstellungsort stattfinden. Im vorgelegten Gutachten werde bestätigt, dass es sich nicht um Glücksspielautomaten gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 3 GSpG handle, jedoch fehle eine Bestätigung, dass es sich nicht um Glücksspielautomaten iSd. Oö. Spielapparate- und Wettgesetz handle. Diese fehlende Bestätigung sei für die Behörde die logische Folge der Ermittlungen, da es sich nur um Spielapparate bzw. in weiterer Folge um Geldspielapparate handeln könne. Es sei unerheblich, dass das eventuelle Ergebnis von einem in einem anderen Bundesland befindlichen Server mittels Zufallsgenerator ausgelöst werde, da es keinesfalls Intention des Landesgesetzgebers von Oberösterreich sein könne, eine Norm neu zu gestalten und diese durch anderslautende Bestimmungen anderer Bundesländer untergraben zu lassen. Die gegenständliche Vorgangsweise sei nach Ansicht der Behörde als Versuch zu werten, die landesgesetzlichen Vorschriften zu umgehen.

1.2.  Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 11. Juli 2008 zugestellt wurde, richtet sich die am 25. Juli 2008 zur Post gegebene – und somit rechtzeitige – Berufung, mit der die Einstellung des Strafverfahrens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wird.

Der Bw bekräftigt darin seine im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens vorgebrachten Einwände. Der Berufung ist weiters ein Gutachten des Sachverständigen M B beigelegt, in dem dieser beschreibt, dass die Videoterminals lediglich Ein- und Auslesestationen seien, also keine selbständige Entscheidung über Gewinn und Verlust herbeiführen würden. Weiters betont der Bw, dass nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könne, ob und inwieweit der Betrieb oder das Aufstellen der Terminals aufgrund zentralseitiger Entscheidungsherbeiführung gegen (andere) Bestimmungen des GSpG verstoße.

Auch sei das bekämpfte Straferkenntnis mit gravierenden Begründungsmängel behaftet, da es an der Begründung mangele, weshalb davon ausgegangen werde, dass  der Bw "als Verantwortlicher des Lokals die angeführten Spielapparate aufgestellt und betrieben" habe. Es fehle eine Darlegung, wer nach Meinung der Behörde rechtlich gesehen "Betreiber des Lokals" sei und es sei nicht einmal im Ansatz geklärt, ob der Bw als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person anzusehen sei. Es wäre Aufgabe der Behörde, zu belegen und zu beweisen, dass vom Bw ein verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand erfüllt worden sei. Bleiben Zweifel offen oder liegen Beweisergebnisse dahingehend, dass der subjektive Tatbestand erfüllt worden sei, nicht vor, so sei das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

2.1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.  

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt und das zusätzlich geführte Ermittlungsverfahren. Dabei wurde der belangten Behörde Gelegenheit gegeben, zur Berufung Stellung zu nehmen bzw. wurden ihr die folgenden rechtlichen Überlegungen – damals als vorläufige Annahme des Oö. Verwaltungssenats – zur Stellungnahme übermittelt. Die belangte Behörde ist den Annahmen des Oö. Verwaltungssenats nicht entgegengetreten bzw. hat sich den rechtlichen Überlegungen angeschlossen.

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma L GmbH, die seit 27. März 2008 eine Betriebsstätte Wettbüro "W S" in der I, hält. Anlässlich einer Kontrolle nach dem Oö. Spielapparate- und Wettgesetz am 7. April 2008 gegen 22.00 Uhr wurden in genannter Betriebsstätte die Geräte VGT-GAMES, MULT C 3000, Seriennummer    ; VGT-GAMES, MULT C 3000, Seriennummer    ; VGT-GAMES, MULT C 3000, Seriennummer    ; VGT-GAMES, MULT C 3000, Seriennummer     und VGT-GAMES, MULT C 3000, Seriennummer     eingeschaltet vorgefunden. Auf diesen Geräten haben die anwesenden Gäste auch gespielt. Pro Spiel beträgt der Wetteinsatz 50 Cent und der Höchstgewinn 20 Euro. Diese Geräte sind mit einem in der Steiermark etablierten Server verbunden, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust herbeiführt. Ein allfälliger Gewinn wird von einem Mitarbeiter des Wettbüros ausbezahlt.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zu entscheiden (§ 51 c VStG).

3.2. Da sich bereits aus den Akten der entscheidungsrelevante Sachverhalt klären lies und schon auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann gemäß § 51 e Abs. 2 Z 1 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.3. Die Berufung ist rechtzeitig. Nach der für den Fristenlauf allgemein – somit auch für die Berufungsfrist – maßgeblichen Regelung des § 33 Abs. 3 AVG, der gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, sind die Tage des Postlaufs in den Lauf der Frist nicht einzurechnen. Für den Fall der Übermittlung einer Berufung im Wege der Übergabe einer entsprechenden Sendung an die Post bedeutet dies, dass die Berufung vor der tatsächlichen Entgegennahme durch die Behörde als eingebracht gilt, sofern dieses Anbringen der Post rechtzeitig zur Beförderung an die (richtige) Stelle übergeben wurde und bei der Behörde in der Folge tatsächlich eingelangt ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für den Beginn des Postenlaufes maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird, wobei zur Beurteilung dieses Zeitpunkts grundsätzlich der auf der Briefsendung angebrachte Datumsstempel heranzuziehen ist (VwGH 5. 7.2000, Zl. 2000/03/0152). Das Ende der zweiwöchigen Berufungsfrist, gerechnet ab 11. Juli 2008, fällt auf den 25. Juli 2008. Da die die Berufung beinhaltende Briefsendung den Datumsstempel vom am 25. Juli 2008 trägt, ist die Berufung rechtzeitig.

3.4. Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 3 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz, LGBl. Nr. 106/2007, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen ein Verbot gemäß § 5 Abs. 1 verstößt. Nach § 15 Abs. 2 leg. cit. ist, wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1  begeht, von der Bezirksverwaltungsbehörde, in Städten mit eigenem Statut von der Bundespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Gemäß § 5 Abs. 1 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz ist das Aufstellen von Geldspielapparaten (Z 1) sowie die Durchführung von Geld- und Warenausspielungen mit Spielapparaten, ausgenommen Warenausspielungen im Sinn des § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes (Z 2), verboten.

§ 2 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz enthält die für dieses Landesgesetz maßgeblichen Begriffsbestimmungen. Gemäß § 2 Z 2 leg. cit. sind Spielapparate technische Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt und keine Unterhaltungsgeräte sind, einschließlich von Vorrichtungen für die Durchführung von Warenausspielungen im Sinn des § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes. § 2 Z 3 leg. cit legt fest, dass Geldspielapparate Spielapparate in Sinn der Z. 2 sind, bei denen das Spielergebnis oder ein Spielteilergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall und nicht von den persönlichen Fähigkeiten des Spielers abhängt; als Geldspielapparate gelten jedenfalls Spielapparate mit Geldspielprogrammen sowie Spielapparate, deren Spielergebnis oder Spielteilergebnis für den Spieler nicht beeinflussbar oder nicht berechenbar ist (lit. a) und die zur Herbeiführung des Spielergebnisses mit mechanischen oder elektromechanisch getriebenen rotierenden Walzen, Scheiben, Platten, Räder oder dergleichen oder mit elektrisch oder elektronisch gesteuerten wechselweise blinkenden Leuchtsymbolen, wie z.B. mit Lichträdern, Lichtpyramiden, Leuchtdioden – gegebenenfalls mit zusätzlichen Halte-, Stepp- oder Stoppvorrichtungen – ausgestattet sind (lit. b).

3.5. Die Interpretation dieser Begriffsbestimmungen des Oö. Spielapparate- und Wettgesetzes hat aufgrund der (verfassungs-)rechtlichen Situation jedoch nicht isoliert, sondern in Zusammenschau mit den Regelungen des Glücksspielgesetzes – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I. Nr. 145/2006, zu erfolgen.

 

Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG obliegt dem Bundesgesetzgeber die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiet des Monopolwesens, wodurch der einfache Gesetzgeber ermächtigt wird "Staatsmonopole" einzurichten (vgl. Schwartz-Wohlfahrt, Glücksspielgesetz2 (2006) Rz 18 zu § 3).

Da eine klare und scharfe Trennung zwischen Monopolen und Regalen schon vor Wirksamkeit der Kompetenzartikel des B-VG nicht bestand, können auf den Kompetenztatbestand "Monopolwesen" in Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG gesetzliche Regelungen nicht nur von Monopolen im engeren Sinn des Wortes, sondern auch jene Monopole gestützt werden, die sich aus Regalien entwickelt haben. Dementsprechend geht der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur davon aus, dass sich eine bundesgesetzliche Regelung des Glücksspielmonopols auf Art 10 Abs. 1 Z 4 B-VG zu stützen vermag (VfSlg. 12.165/1989).

 

Mit § 3 GSpG, demzufolge das Recht zur Durchführung von Glücksspielen - soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird - dem Bund vorbehalten ist, hat der Bundesgesetzgeber von seiner verfassungsrechtlichen Kompetenz Gebrauch gemacht. Unabhängig davon, wie man die Kompetenz des Bundes beurteilt - als sachlich offene Kompetenz-Kompetenz des einfachen Bundesgesetzgebers oder als versteinerungsfähige Kompetenz - bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die den Umfang des Glücksspielmonopols des Bundes abgrenzenden Bestimmungen des GSpG.

 

3.6. Der genaue Umfang des Glücksspielmonopols des Bundes wird zum einen durch die Begriffsbestimmungen der §§ 1 und 2 GSpG, zum anderen durch die Ausnahmebestimmungen des § 4 GSpG begrenzt.

 

Jene Glücksspiele, die gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausdrücklich ausgenommen sind, fallen gemäß Art. 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 B-VG (Veranstaltungswesen) in die Regelungs- und Vollziehungskompetenz der Länder (so genanntes "kleines Glücksspiel", Schwartz-Wohlfahrt Glücksspielgesetz2 (2006) Rz 28 zu § 3).

 

Im Sinne des § 4 Abs. 2 GSpG kommt den Landesgesetzgebern die Möglichkeit zu, das kleine Glücksspiel mittels Glücksspielautomaten zu regeln. Da die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. kumulativ vorliegen müssen, muss es sich dabei um Ausspielungen (§ 2 Abs. 1 GSpG) mittels eines Glücksspielautomaten    (§ 2 Abs. 3 GSpG) handeln, wobei die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 0,50 Euro (§ 4 Abs. 2 Z 1 GSpG) und der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 20 Euro (§ 4 Abs. 2 Z 2 GSpG) pro Spiel nicht übersteigen darf.

 

Damit eine "Vorrichtung" als Glücksspielautomat im Sinne des GSpG qualifiziert werden kann, ist gemäß § 2 Abs. 3 GSpG erforderlich, dass ein Glücksspielapparat im Sinn der Legaldefinition gemäß § 2 Abs. 2 GSpG vorliegt. Auch die Materialien zum GSpG (1067 BlgNR 17. GP 16) betonen, dass es sich bei einem Glücksspielautomaten "um eine Form des Glücksspielapparates" handelt.

 

Gemäß § 2 Abs. 2 GSpG liegt eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst, also nicht zentralseitig, herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird.

 

Notwendige Voraussetzung, damit von einem Glücksspielapparat und in weiterer Folge von einem Glücksspielautomaten ausgegangen werden kann, ist demnach, dass die Entscheidung über Gewinn oder Verlust selbsttätig durch den Apparat – also nicht zentralseitig – herbeigeführt wird (etwa nach Maßgabe vorgegebener Wahrscheinlichkeitsprogramme).

 

Unter zentralseitig ist zu verstehen, dass eine zentrale Entscheidungs- bzw Ermittlungseinrichtung über Gewinn und Verlust entscheidet oder diese Entscheidung zur Verfügung stellt. Mit BGBl. I Nr. 69/1997 wurde einerseits in § 2 Abs. 2 GSpG die Wortfolge "durch den Apparat selbst, also nicht zentralseitig", andererseits die neue Bestimmung des § 12 a betreffend "Elektronische Lotterien" in das GSpG eingefügt. Der dahinterstehende Gedanke war, die Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten von jenen mittels Elektronischer Lotterien abzugrenzen (vgl. 680 BlgNR 20. GP, zu § 2 Abs. 2 und § 12 a und 12 b). Notwendiges Begriffsmerkmal einer "Elektronischen Lotterie" ist nämlich, dass die Entscheidung über Gewinn oder Verlust "zentralseitig" herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird. Wird daher die Entscheidung nicht durch eine Vorrichtung des Apparats selbst, sondern "zentralseitig" herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt (zB Vernetzung von "Glücksspielapparaten" und Berechnung des Gewinns mittels Zentralcomputer; vgl. Schwartz-Wohlfahrt Glücksspielgesetz2 (2006) Rz 6 zu     § 12 a), liegt keine Ausspielung mittels eines Glücksspielautomaten vor.

 

3.7. Der erkennende Senat ist daher der Auffassung, dass nur Glücksspiele, die in Form von Ausspielungen innerhalb der Wertgrenzen des "kleinen Glücksspiels" und mittels eines Glücksspielautomaten im Sinne des GSpG vorgenommen werden, vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen und einer Regelung im Oö. Spielapparate- und Wettgesetz zugänglich sind bzw. dieses Landesgesetz  (verfassungskonform) dahingehend zu interpretieren ist (vgl. Schwartz-Wohlfahrt  Glücksspielgesetz2 (2006) Rz 1 ff zu § 4; VwSen-420556/28/Gf/Mu/Ga).

 

In diesem Sinne bestimmt auch die in § 1 Abs. 2 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz enthaltene salvatorische Klausel, dass, soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes insbesondere in Angelegenheiten des Glücksspielmonopols berührt wird, diese so auszulegen sind, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt (vgl. AB 512/1999 Oö. LT 25. GP, zu § 1).

 

3.8. Da die in Rede stehenden, in Oberösterreich aufgestellten Terminals die Entscheidung über Gewinn oder Verlust nicht selbsttätig treffen, sondern diese Entscheidung zentralseitig durch die Verbindung mit einem in der Steiermark etablierten Server erfolgt und auch ein allfälliger Gewinn durch einen Mitarbeiter ausbezahlt wird, sind diese nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. Daraus ist die Konsequenz zu ziehen, dass der Landesgesetzgeber die vorgefundenen Terminals nicht erfassen konnte und wollte.

 

3.9. Da die gegenständlichen Geräte nicht dem Oö. Spielapparate- und Wettgesetz unterliegen, scheidet eine Bestrafung nach diesem Landesgesetz aus. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Bei diesem Verfahrensausgang war auf die weiteren Vorbringen des Bw nicht einzugehen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer


VwSen-300840/5/Fi/DR vom 10. Dezember 2008

Rechtssatz:

§§ 2,  5 Abs. 1, 15 Abs. 1 Ziffer 3  Oö. Spielapparate- und Wettgesetz

 

Nur Glücksspiele, die in Form von Ausspielungen innerhalb der Wertgrenzen des "kleinen Glücksspiels" und mittels eines Glücksspielautomaten im Sinne des GSpG vorgenommen werden, sind vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen und einer Regelung im Oö. Spielapparate- und Wettgesetz zugänglich bzw. ist dieses Landesgesetz (verfassungskonform) dahingehend zu interpretieren ist.

 

 

 

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