Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522144/5/Br/RSt

Linz, 08.01.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J J, L,  gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 5.12.2008, AZ: FE-1459/2008, nach der am 7.1.2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der ab 23.2.2009 mangels gesundheitlicher Eignung ausgesprochene Entzug behoben wird; die Lenkberechtigung wird ab diesem Datum jedoch durch die Auflage eingeschränkt, dass der Führerscheinbehörde (Bundespolizeidirektion Linz) für die Dauer eines Jahres in Abständen von vier Monaten (Mai, September u. Jänner 2010) die alkoholspezifischen Laborparameter [MCV,  Gamma-GT und CDT - jeweils bis Monatsmitte] unaufgefordert vorzulegen sind.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008 und  § 5 Abs.5 u. § 8 Abs.3 Z2 Führerscheingesetz - FSG zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008, sowie § 2 Abs.1 u. Abs.3, § 3 Abs.1, § 5 Abs.1 und § 14 Abs.1 und 5 Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung – FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert BGBl. II Nr. 64/2006;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten und im Anschluss des unter Hinweis auf die Aktenlage aufgenommenen Niederschrift mündlich verkündeten Bescheid, hat die Bundespolizeidirektion Linz die von dieser Behörde dem Berufungswerber am 7.10.2002, Zahl: F 5059/2002, für die Kl. B erteilte Lenkberechtigung, ab 23.2.2009 mangels gesundheitlicher Eignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung entzogen. Gestützt wurde die Entscheidung auf § 24 Abs.1 FSG.

Einer Berufung wurde nach § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete den angefochtenen Bescheid wie folgt:

"Gem. § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, diese unter anderem zu entziehen, wenn sie zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gesundheitlich nicht geeignet sind.

 

Nach § 3 Abs. 1 FSG-Gesundheitsverordnung gilt zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse als gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1) die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2) die nötige Körpergröße besitzt, 3) ausreichend frei von Behinderungen ist und 4) aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

 

Laut amtsärztlichem Gutachten vom 14.11.2008 sind Sie derzeit gesundheitlich nicht geeignet, KFZ zu lenken.

 

Im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung wurde eine Alkoholgewöhnung mit einhergehender Toleranzsteigerung exploriert. Nur durch eine entsprechende Alkoholgewöhnung ist es möglich, derartige Alkoholisierungsgrade zu erzielen und auch noch fähig zu sein, ein Kraftfahrzeug in Betrieb zu nehmen.

Obwohl zwar eine gewisse Haltungsänderung eingetreten ist, ist die Gefahr einer neuerlichen beeinträchtigten Verkehrsteilnahme sehr hoch.

Für einen verstärkten Alkoholkonsum spricht auch der erhöhte Gamma-GT-Wert als Zeichen eines Leberzellverfalls.

Amtsärztlicherseits ist derzeit die gesundheitliche Nichteignung auszusprechen.

 

Aus Gründen der öffentlichen Verkehrsicherheit war bei Gefahr im Verzug einer Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen."

 

 

2. Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung mit nachfolgenden Ausführungen:

"Gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Dezember 2008 erhebe ich innerhalb der offenen Frist das Rechtsmittel der Berufung und begründe dies wie folgt:

 

Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.9.2009 wurde der Mandatsbescheid vom 28.8.2008 vollinhaltlich bestätigt, mit welchem mir die für die Klasse B erteilte Lenkerberechtigung für die Dauer von 6 Monaten gerechnet ab 22.8.2008 entzogen wurde. Weiters wurde eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet, die ich alle beigebracht habe.

 

In der am 25.9.2008 im Kuratorium für Verkehrssicherheit durchgeführten Untersuchung teilte mir der Verkehrspsychologe Dr. R mit, dass er zum Zeitpunkt der Untersuchung noch keine Verkehrstauglichkeit aussprechen könne, aber der Führerschein nach Ablauf der Führerscheinentzugszeit befristet wiedererteilt werden könne, wenn ich nach Ablauf der Entzugszeit

Alkoholkarenz glaubhaft machen könne. Die vom Psychologen ausgesprochen Nichteignung bezieht sich daher auf das Untersuchungsdatum 25.9.2008, nicht jedoch auf die Zeit nach dem 22.2.2009, bis zu diesem mir die Lenkerberechtigung entzogen wurde.

 

Obwohl ich durch den Laborbefund Dr. R vom 3.11.2008 eindeutig meine Alkoholkarenz glaubhaft gemacht habe, wurde dies zum Anlass genommen, eine weitere 6-monatige Alkoholkarenz zu fordern, und die Bundespolizeidirektion hat mir die Lenkerberechtigung auch ab 23.2.2009 mangels gesundheitlicher Eignung entzogen.

 

Aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme (Seite 9 letzter Absatz) geht jedoch eindeutig hervor, dass mir der Führerschein befristet wieder erteilt werden könne, wenn ich bis zum 22.2.2009 Alkoholkarenz glaubhaft mache. Durch den Laborbefund vom 3.11.2008 habe ich eine solche Alkoholkarenz bereits glaubhaft gemacht.

 

Ich beantrage daher, dass der Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 5.12.2008 aufgehoben wird, ich anlässlich einer mündlichen Verhandlung beim UVS, zu der ich einen neuerlichen aktuellen Laborbebefund vorlegen werde, die Möglichkeit erhalte, meine Situation darzulegen und beantrage weiters, mir die Lenkerberechtigung für die Klasse B ab 23.2.2009 wieder zu erteilen, weil bei mir weder eine Krankheit noch sonst eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt.

 

Beilage: Laborbefund vom 3.11.2008"

 

 

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Behörde erster Instanz. Diesem Akt angeschlossen fanden sich die im angefochtenen Bescheid angeführten Gutachten (VPU u. das amtsärztliche Gutachten). Dieses wurde dem Amtsarzt Dr. G zwecks Erörterung seines unter Hinweis auf die in den grundsätzlichen Feststellungen nicht grundsätzlich negativ verlaufene VPU, jedoch auf "nicht geeignet" erstellte amtsärztliche Gutachten, wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung unter Bedachtnahme auf einen bei der Berufungsverhandlung vorgelegten aktuellsten Laborbefund evaluiert.

 

 

4. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war antragsgemäß und insbesondere zur Erörterung der neuen Befundlage durch den Amtsarzt geboten (§67d Abs.1 AVG).

 

 

4.1. Um Wiederholungen zu vermeiden kann angesichts der im Ergebnis unstrittigen Faktenlage zur Vorgeschichte auf die erstinstanzliche Aktenlage verwiesen werden.

Ausgelöst wurde dieses Verfahren als Folge einer Alkofahrt des Berufungswerbers am 22.8.2008 um 02:15 Uhr, wobei dessen Atemluftalkoholkonzentration mit 1,17 mg/l festgestellt wurde. Bislang ist der Berufungswerber laut Führerscheinregister noch nicht, jedoch als Radfahrer ist er im September 2005 als Alkolenker in Erscheinung getreten.

Ihm wurde, nunmehr gestützt auf § 7 FSG die Lenkberechtung mangels vorübergehender Verkehrsunzuverlässigkeit  für die Dauer von sechs Monaten – also bis einschließlich 22.2.2009 – entzogen.

Der Berufungswerber stieß bei der anlassbezogenen Fahrt mit seinem Fahrzeug gegen einen Granitstein und versuchte den Stein in der Folge mit eingelegtem Retourgang zu bewegen.

Dem Berufungswerber wurden die gesetzlich bedingten begleitenden Maßnahmen aufgetragen, welche er positiv absolvierte, wobei die die VPU vom 25.9.2008 in eher vage u. vorsichtig gehaltenen Ausführungen letztlich auf "derzeit nicht geeignet" lautet.

Auszugsweise wurde darin festgehalten:

"Interpretation der Testbefunde zu den fahrverhaltensrelevanten Einstellungen und Persönlichkeitsmerkmalen2 sowie Interpretation der Befunde aus Anamnese, Exploration und Verhaltensbeobachtung3

 

Gut angepasstes Verhalten bei der Untersuchung. Die Verkehrsvorgeschichte ist auffällig, wenngleich zu berücksichtigen ist, dass zwei Führerscheinentzüge schon sehr lange zurückliegen. Allerdings gibt der extrem hohe Alkoholisierungsgrad anlässlich des letzten Führerscheinentzuges sehr zu denken. Aufgrund dieser Faktenlage muss praktisch mit Sicherheit Alkoholgewöhnung mit einhergehender Toleranzsteigerung angenommen werden. Auch die Angaben des Untersuchten zu seinem bisherigen Konsumverhalten bestätigen diese Ansicht. Prinzipiell gibt sich der Untersuchte aber nun bezüglich seines normabweichenden Alkoholkonsumverhaltens sehr einsichtig und problembewusst und er dürfte derzeit tatsächlich gut motiviert sein eine Änderung vorzunehmen. Offensichtlich haben ihn auch gewisse gesundheitliche Probleme zusätzlich in dieser Hinsicht motiviert. Die zeitliche Dauer der glaubhaft vollzogenen Änderung ist aber noch viel zu kurz, um angesichts des früheren problematischen Verhaltens eine ausreichend sichere Prognose abgeben zu können.

Die Persönlichkeitsfragebogen sind nur mit Vorsicht zu interpretieren, da eine Antworttendenz im Sinne sozialer Erwünschtheit nicht völlig auszuschließen ist. Im VPT. 2-Test liegen praktisch alle Werte im Rahmen der Norm. Seine Selbstreflexionsfähigkeit ist sogar gut durchschnittlich entwickelt. Es besteht eine leicht erhöhte soziale Risikobereitschaft, die übrigen Risikobereitschaftsfaktoren sind aber völlig unauffällig entwickelt.

Bei einem Testverfahren, welches Rückschlüsse auf den Alkoholbereich zulässt (TAAK-Test), ergaben sich zwar keine negativ auffälligen Werte, es kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass über lange Zeiträume ein problematisches Konsumverhalten vorlag.

 

Zusammenfassung der Befunde/Gutachten

Keine Einwände aus funktionalen und intellektuellen Gründen.

Die persönlichkeitsbedingten Voraussetzungen sind wegen der bestehenden Alkoholgewöhnung mit einhergehender Toleranzsteigerung deutlich reduziert. Dem Untersuchten kann zwar zugebilligt werden, dass derzeit eine günstige Motivationslage im Hinblick auf eine positive Veränderung im Alkoholkonsumverhalten vorliegt, es muss aber noch abgewartet werden, ob eine ausreichende Stabilität der Verhaltensänderung eintreten wird. Sollte nämlich der Untersuchte keine grundlegende Änderung im Konsumverhalten vollziehen, muss die Gefahr weiterer Auffälligkeiten trotz einer an sich differenzierten Persönlichkeitsstruktur als überdurchschnittlich hoch eingeschätzt werden. Derzeit kann jedenfalls aus Sicherheitsgründen noch keine ausreichende Bereitschaft bzw. Fähigkeit zur Verkehrsanpassung angenommen werden.

 

Vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus ist Herr J J zum

Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B

derzeit nicht geeignet

 

Bemerkungen: Dem Untersuchten wurde geraten eine Beratungsstelle aufzusuchen und Alkoholabstinenz zu verwirklichen. Sollte der Untersuchte nach Ablauf der Führerscheinentzugszeit Alkoholabstinenz ab der verkehrspsychologischen Untersuchung glaubhaft machen können und die Laborbefunde nicht dagegensprechen, könnte im Anschluss daran der Führerschein befristet wiedererteilt werden. Eine verkehrspsychologische Kontrolluntersuchung muss angesichts der an sich differenzierten Persönlichkeit und der derzeit intakten Motivationslage im Hinblick auf positive Veränderungsbestrebungen nicht verlangt werden. Im Zweifelsfalle könnte aber jederzeit eine Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung veranlasst werden.

 

FN 1 Der Zusammenhang zwischen den Testbefunden und dem Verkehrsverhalten ist wissenschaftlich nachgewiesen (vgl. Anmerkungen auf Seite 2).

FN 3 Die aus Anamnese, Exploration und Verhaltensbeobachtung abgeleiteten Schlussfolgerungen sind durch eine umfangreiche Fachliteratur abgesichert nachgewiesen (vgl. Anmerkungen auf Seite 2). Il

 

 

4.1.1. Trotz des normwertigen Laborbefundes (CDT-Wert, 1,27) wurde offenbar die Vorgeschichte als Indiz für einen möglichen Leberschaden erachtet und das Amtsarztgutachten daher vor nunmehr zwei Monaten noch auf "nicht geeignet" erstellt.

Als inhaltliches Element wird darin auf die in der VPU getätigten Annahme einer Alkoholgewöhnung und gesteigerter Alkoholtoleranz verwiesen. Dies vor dem Hintergrund der hohen Alkoholkonzentration wobei er dennoch in der Lage war noch das KFZ in Betrieb zu nehmen. Ebenfalls wird der erhöhte Gamma-GT-Wert als Zeichen eines Leberzerfalls interpretiert. Daher sei, so der Amtsarzt, die Nichteignung auszusprechen gewesen. Als Voraussetzung der Wiedererteilung wird eine Alkoholkarenz von sechs Monaten gefordert und der weitere zweimalige Nachweis in Abständen von drei Monaten.

 

 

4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung legt der Berufungswerber abermals einen Laborbefund vom 2.1.2009 vor. Die alkoholspezifischen Parameter erweisen sich darin alle innerhalb der Norm. Der CDT-Wert ist auf 0,86 gesunken. Der Amtsarzt wertete dies als Grundlage schon jetzt bzw. ab Ablauf des gegenwärtig noch auf § 7 Abs.3 FSG währenden Entzuges von einer bedingten Eignung ausgehen zu können. Gleichzeitig wird aus amtsärztlicher Sicht die dreimalige Vorlage von Laborparamtern (MCV, Gamma-GT u. CDT) in Abständen von vier Monaten empfohlen.

Dieser Empfehlung schließt sich die Berufungsbehörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung an. Selbst der Berufungswerber trat dieser Auflagenempfehlung anlässlich der Berufungsverhandlung nicht entgegen. Der Berufungswerber machte im Übrigen durchaus überzeugend das Problembewusstsein über die Folgen des Alkoholkonsums betreffend die Gesundheit im Allgemeinen und eine die Fahreignung begründende Bewusstseinshaltung im Besonderen glaubhaft. Ebenso ist ihm die Bedeutung einer weitgehenden Alkoholkarenz in Verbindung mit der erteilten Auflage evident bzw. zeigte er sich der Folgen eines Verstoßes gegen die Auflagenempfehlung, welcher zu einem neuerlichen Wegfall seiner gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen führen könnte, bewusst. Diese Würdigung ergibt sich insbesondere auch mit Blick auf die doch sehr positiven Ausführungen zur Persönlichkeit im verkehrspsychologischen Gutachten.

 

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat rechtlich erwogen:

Nach § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die u.a. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

Weil jedoch beim Berufungswerber dzt. noch eine erhöhte Rückfallgefahr zum unkontrollierten Alkoholkonsum besteht und diesbezüglich noch einer entsprechenden  - gleichsam begleitenden - Kontrolle bedarf um von einer "die Eignung erhaltenden" Abstinenz ausgehen zu können, rechtfertigt die Anordnung der entsprechend fachlich begründeten Auflagenempfehlung.

§ 5 FSG lautet:

Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

...

 4.  schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

  a)  Alkoholabhängigkeit oder  b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, ...

.....

Nach § 8 Abs.1 FSG hat vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist. Das der gegenständlichen Sachentscheidung zu Grunde liegende Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar (s. VwGH v. 4.7.2002, 2001/11/0015).

 

 

6.1. Gemäß § 14 Abs.5 FSG darf Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 erteilt oder wiedererteilt werden.

Ausdrücklich ist an dieser Stelle festzustellen, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der § 14 Abs.5 FSG-GV keine Grundlage für eine Befristung bietet. Nach dieser Verordnungsstelle sind jedoch Auflagen zulässig (VwGH 20.01.2001, 2000/11/0258).

 

Weil der Berufungswerber offenbar schon derzeit ausreichend in der Lage ist das Trinken vom Fahren trennen zu können, besteht keine Veranlassung ihm die Lenkberechtigung aus gesundheitlichen Gründen zu versagen (VwGH 18.1.2002, 99/11/0266 u. VwGH 24.4.2001, 2000/11/0337 siehe auch [s. auch J. Wi & W. S, Praxis der verkehrspsychologische Eignungsbegut-achtung, S 19 ff - über die personenorientierten Erklärungsansätze zum Trinkverhalten]).

Dass letztlich die Behörde erster Instanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch von einer negativen Befundlage nach dem Ablauf des im § 7 FSG begründeten Entzuges ausgehen konnte soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben. 

 

Sollten die Laborparameter sich auch weiterhin als normwertig ergeben gilt die Lenkberechtigung dann wieder uneingeschränkt erteilt.

 

Der Berufung war daher im Sinne des nunmehr vorliegenden Gutachtens mit den entsprechenden Auflagen Folge zu geben.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

                                                           

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungs­gerichts­hof und/oder an den Verfassungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                           

Dr. B l e i e r

                                                                                                                       

 

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