Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100134/10/Weg/Ri

Linz, 03.06.1992

VwSen - 100134/10/Weg/Ri Linz, am 3.Juni 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des H D vom 17. September 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 22. August 1991, Zl. VerkR-96/1934/1991, auf Grund des Ergebnisses der am 12. Mai 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 60 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) BGBl.Nr. 52/1991, § 24 Abs.3 lit.d Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl.Nr. 159/1960 i.d.F. BGBl.Nr. 423/1990.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil dieser am 18. April 1991 von ca. 8.30 Uhr bis 8.50 Uhr den PKW in S vor der Garage des Hauses x so auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr geparkt hat, daß das Fahrzeug ca. 1 m in die ca. 5 m breite Fahrbahn hineinragte und nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freiblieben. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 30 S in Vorschreibung gebracht.

I.2. Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Sierning vom 24. April 1991 sowie ein von der belangten Behörde durchgeführtes Ermittlungsverfahren, in welchem sich der in der Anzeige geschilderte Sachverhalt als entscheidungserheblicher Sachverhalt bestätigte, zugrunde.

I.3. Der Berufungswerber bringt in der Berufung vom 17. September 1991 sinngemäß vor, daß die Initiative zur Anzeige von Herrn Dr. K ausgegangen sei und daß er wegen der zu diesem Zeitpunkt stattgefundenen Wasserrechtsverhandlung und der damit verbundenen Verleumdung durch Dr. K, die ihm höchstwahrscheinlich der Bürgermeister eingeredet habe, entsprechend aufgeregt und aufgehalten worden sei, sodaß er vergessen habe, seinen Volvo-Kombi nach erfolgter Ladetätigkeit vor der Garage wieder ordnungsgemäß näher zur Garage zu stellen. Er sehe darin eine Falle, um ihm eine Strafe "aufzubrummen." Weiters sei diese wenig befahrene Querstraße (Querverbindung) nicht 5 m breit sondern 4,30 m und es seien somit keine zwei Fahrstreifen vorhanden. Die Straße sei nur im Kreuzungsbereich vor seiner Garage kegelförmig breiter, nämlich 5,5 m. Er sei vom Auto maximal 15 m entfernt sofort zur Stelle gewesen, als der Gendarm ankam. Dieser habe die sofortige Bezahlung eines Organmandates, zu deren Begleichung er damals bereit gewesen wäre, abgelehnt. Er sehe darin eine politische Verfolgung auf Grund einer mehrjährigen Vorgeschichte.

I.4. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Sachentscheidung gegeben ist, der weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde - durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da von den Parteien des Verfahrens kein Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgegeben wurde, war eine solche anzuberaumen.

1.5. Zur Verhandlung erschien der Berufungswerber trotz ausgewiesener Ladung nicht. Auf Grund des Ergebnisses dieser am 12. Mai 1992 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere auf Grund der Aussage des als Zeugen vernommenen Bez.Insp. B ergibt sich - auch auf Grund des im § 51i VStG normierten Unmittelbarkeitsprinzipes - nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Es wird vom Berufungswerber nicht bestritten und wurde auch von Zeugen während der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, daß der Beschuldigte seinen PKW so vor seiner Garage abstellte, daß das Fahrzeug noch ca. 1 m auf die Fahrbahn ragte. Es wird auch die Zeit dieses Abstellens mit ca. 8.30 Uhr bis 8.50 Uhr nicht in Abrede gestellt. Bestritten wurde die Breite der Fahrbahn. Während der Berufungswerber in der Berufungsschrift ausführte, diese betrage lediglich 4,30 m, führte der Zeuge aus und ist dies auch durch Lichtbilder belegt, daß dort die Fahrbahnbreite 5 m beträgt. Es liegt keine Einbahnstraße vor, sondern eine Straße mit Gegenverkehr. Hinsichtlich des Faktums Fahrbahnbreite wird den Aussagen des Zeugen, die durch Lichtbilder belegt sind, beigetreten und die Aussage des Beschuldigten in der Berufung als eine unbewiesene und im übrigen auch untaugliche Schutzbehauptung gewertet. Es ist auch richtig, daß der Berufungswerber von sich aus zur Bezahlung eines Organmandates bereit war, seitens des amtshandelnden Gendarmerieorganes jedoch die Ausstellung einer Organstrafverfügung nicht in Betracht gezogen wurde, weil - so die glaubwürdigen Ausführungen des Zeugen - der Berufungswerber amtsbekannterweise schon öfter und seit längerem sein Fahrzeug vor seiner Garage so abstellt, daß ein Teil dieses Fahrzeuges auf die Fahrbahn ragt. Es gilt sohin als erwiesen, daß der Berufungswerber am 18. April 1991 von ca. 8.30 Uhr bis 8.50 Uhr einen PKW auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr so abgestellt hat, daß das Fahrzeug ca. 1 m in die ca. 5 m breite Fahrbahn hineinragte. Die verbleibende Breite von 4 m bedingt, daß nicht mehr mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freiblieben, da diese Breite nicht ausreicht, daß sich zwei Reihen mehrspuriger Fahrzeuge problemlos und ohne die Sicherheit zu gefährden, darauf fortbewegen können.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960 ist das Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben, verboten.

Unter Parken versteht man gemäß § 2 Abs.1 Z.28 StVO 1960 das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere Dauer als 10 Minuten oder für eine längere Dauer als für die Durchführung einer Ladetätigkeit.

Der oben dargestellte und als erwiesen angenommene Sachverhalt läßt sich unschwer unter die eben genannten gesetzlichen Bestimmungen subsumieren, weshalb das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.3 lit.d i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 objektiv erfüllt ist.

Zur subjektiven Komponente: Der Berufungswerber hat es durch sein unentschuldigtes Fernbleiben zur Verhandlung verabsäumt, die schriftlich vorgetragenen Entschuldigungsgründe entsprechend vorzutragen. Die mündliche Verhandlung dient u.a. dazu, die Glaubwürdigkeit von Aussagen besser ergründen zu können, was bei schriftlichen Ausführungen nicht so leicht der Fall ist. Die behauptete Verwirrtheit, die nach den schriftlichen Ausführungen zum verbotenen Parken führte, kann, weil nicht entsprechend belegt und glaubwürdig vorgebracht, nicht als exkulpierender Umstand gewertet werden. Im übrigen gebietet die Vorschrift des § 51i VStG, in die Entscheidung nur aufzunehmen, was während der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde.

Die sonst noch vorgebrachten "äußeren Begleitumstände", wie politische Verfolgung und dgl. gehören nicht zur Sache und sind nicht geeignet, die Erfüllung des Tatbildes in objektiver oder subjektiver Hinsicht in Zweifel zu ziehen. Auf die Ausstellung einer Organstrafverfügung besteht insbesondere dann kein Anspruch, wenn - wie im gegenständlichen Fall - diese Verwaltungsübertretung schon in früheren Zeiten mehrmals beobachtbar war.

Die Strafhöhe wurde nicht gesondert bekämpft und wird diesbezüglich den Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses nicht entgegengetreten, weshalb die Berufungsbehörde keinen Anlaß sieht, darin eine Rechtswidrigkeit zu vermuten.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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