Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163711/11/Ki/OM

Linz, 20.01.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des F S, S, K, vom 1. Dezember 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, vom 24. November 2008, VerkR96-18032-2008, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 15. Jänner 2009 zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatort wie folgt konkretisiert wird: "Gemeindegebiet von Steinbach/Steyr, auf der unbenannten Gemeindestraße im Ortsbereich K unmittelbar im Bereich der Liegenschaft B, Z".

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 18 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben zitierten Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 30.08.2008 um ca. 19:30 Uhr die Zugmaschine, Kennzeichen  im Gemeindegebiet von Steinbach/Steyr, auf der unbenannten Gemeindestraße im Ortsbereich K vom Ortszentrum kommend gelenkt und es als Unfallbeteiligter nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden unterlassen das von ihm gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten. Er habe dadurch § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 90 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 9 Euro (das sind 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber am 1. Dezember 2008 mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems Berufung erhoben und diese damit begründet, dass er sich am angeblichen Verkehrsunfall nicht beteiligt bzw. schuldig fühle. Seiner Meinung nach sei am Krad kein Schaden eingetreten. Wenn jemand Schaden habe, dann er in seinem Maisfeld. Der Motorradlenker sei ihm am besagten Tag ziemlich schnell entgegen gekommen und er sei auf der engen Straße noch mit der Zugmaschine stehen geblieben. Ob der Kradlenker deshalb ausweichen musste habe er nicht gesehen. Er ersuche die Berufungsbehörde um einen Lokalaugenschein um zu dokumentieren, wie eng und kurvenreich die Gemeindestraße im angezeigten Bereich sei.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, verbunden mit einem Ortsaugenschein, am 15. Jänner 2009. An dieser Berufungsverhandlung nahm seitens der Parteien lediglich der Beschuldigte teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeuge wurde der an dem Vorfall beteiligte D M einvernommen. Der ebenfalls als Zeuge eingeladene Polizeibeamte, RI W G, hat sich begründet entschuldigt und per E-Mail eine Sachverhaltsmitteilung vorgelegt, welche mit Zustimmung des Berufungswerbers im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung zur Verlesung gebracht wurde.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Anzeige der Polizeiinspektion G vom 11. September 2008 wurde der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom Meldungsleger (RI W G) zur Kenntnis gebracht. Danach sei der Beschuldigte als Lenker der Zugmaschine (Kennzeichen: ) mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe sein Fahrzeug nicht sofort angehalten.

 

In einem bereits am 9. September 2008 verfassten Bericht über den Verkehrsunfall bezeichnete der Meldungsleger den Unfallsort als unübersichtliches Straßenstück, bedingt durch eine Kurve sowie ein Maisfeld.

 

Der Berufungswerber habe angegeben, er hätte den Traktor von K kommend in Richtung Steinbach/Steyr gelenkt. Aus einer unübersichtlichen Kurve kommend sei ihm ein Motorradfahrer entgegengekommen. Um einen Zusammenstoß zu verhindern, sei er mit dem Traktor nach rechts in die Wiese ausgewichen. Er habe dabei zum Motorradfahrer einen seitlichen Abstand von ca. 1 bis 1,5 Meter eingehalten. Dass der Motorradfahrer ins Maisfeld geraten und gestürzt sei, habe er nicht mehr gesehen. Ansonsten hätte er natürlich angehalten. Der Motorradfahrer müsse bereits um die Kurve gewesen sein, als er ins Maisfeld gefahren sei, sonst hätte er im Rückspiegel noch etwas davon gesehen. Er habe auch noch ein lautes Quietschen von M Bremsmanöver gehört. Sollte eine Bremsspur vorhanden sein, könne man feststellen, dass M nicht weit genug rechts gefahren sei. Von seinem Traktor müsse auch eine Spur in der Wiese ersichtlich sein, welche belege, dass er nach rechts ausgewichen sei.

 

Der Zeuge M habe laut Verkehrsunfallsanzeige angegeben, er habe sein Motorrad von Steinbach/Steyr kommend in Richtung K gelenkt. Aus einer unübersichtlichen Kurve (bedingt durch ein Maisfeld) sei ihm ein Traktor mit einem Güllefass entgegen gekommen. Da der Traktor beinahe die ganze Fahrbahnbreite benötigt habe und auch nicht an den Fahrbahnrand ausgewichen sei, habe er mit seinem Motorrad nach rechts in ein Maisfeld ausweichen müssen, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Dabei sei er gestürzt. Der Traktor habe seine Fahrt ohne anzuhalten fortgesetzt. Ca. 15 Minuten später sei der Traktor wieder zurückgekommen. Auf die Frage M an den Traktorfahrer, wer er sei und wie er heiße, habe dieser nur seinen Familiennamen angegeben. Danach habe er noch gesagt, dass er jetzt keine Zeit habe, da er Gülle ausbringen müsse und sei wieder weitergefahren. Deshalb habe M die Polizei verständigt.

 

Eine zunächst gegen den Berufungswerber erlassene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (VerkR696-18032-2008 vom 15. September 2008) wurde von diesem rechtzeitig beeinsprucht. Der Rechtsmittelwerber argumentierte er habe sehr wohl angehalten, in den Rückspiegel geschaut, da er keinen Motorradfahrer mehr gesehen habe, weil er so schnell (über 100 km/h) unterwegs war, sei er weiter gefahren und habe das Güllefass geleert. Als er nach ca. 5 Minuten zurückgekommen sei, sei der Motorradfahrer wieder auf der Straße gestanden. Er sei mit dem Motorradfahrer nicht in Berührung gekommen, weil er zu ihm ca. 1,5 Meter Abstand hatte. Der Motorradfahrer habe gesagt, er hätte sich zu wenig Platz gesehen und sei nebenan in das Maisfeld gefahren, nach ca. 100 Meter wieder raus, ohne dass er zu Sturz gekommen sei. Deshalb habe er ihn nicht sehen können. Er habe sich gedacht, der Motorradfahrer sei weitergefahren, weil er viel zu schnell in der unübersichtlichen Kurve unterwegs gewesen sei.

 

Bei einer zeugenschaftlichen Befragung vor der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems am 22. Oktober 2008 gab D M zu Protokoll, dass er am 30. August 2008 auf der unbenannten Gemeindestraße in Richtung K mit einer angepassten Fahrgeschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Keinesfalls entspreche es den Tatsachen, dass er mit über 100 km/h unterwegs gewesen sei. Vor Beginn einer unübersichtlichen Rechtskurve sei ihm plötzlich eine Zugmaschinen entgegen gekommen, welche die volle Breite der Fahrbahn in Anspruch genommen habe. Um mit dieser nicht zu kollidieren, habe er zwangsweise in das angrenzende Maisfeld ausweichen müssen, ein Sturz sei nicht erfolgt. Nachdem er von diesem Feld wieder auf die Straße gekommen war, sei die Zugmaschine verschwunden gewesen. Nach Besichtigen seines Krades, wobei er erste Beschädigungen festgestellt hatte, habe er noch einige Zeit gewartet, ob der Traktorlenker wieder an die Unfallstelle zurückkehre. Da dies nicht geschehen sei, habe er sich telefonisch an die Polizei gewendet. Nach weiteren 10 bis 15 Minuten sei ihm eine Zugmaschine entgegen gekommen, welche er zum Anhalten bewegte und auf den Vorfall samt Beschädigung am Krad angesprochen habe. Der Lenker habe angegeben, das Ausweichmanöver samt Vollbremsung bemerkt, jedoch keinen Sturz gesehen zu haben. Deshalb sei er auch weiter gefahren. Er habe ihm mitgeteilt, dass er eben die Polizei verständigt habe. Ohne sich weiter um ihn zu kümmern, habe ihm der Lenker nur seinen Familiennamen bekannt gegeben, er habe nur noch über die Beschädigung am Maisfeld geschimpft und die Unfallstelle wieder verlassen. Durch die nunmehr eingetroffene Polizei habe der Zugmaschinenlenker bei einer neuerlichen Fahrt angehalten und zum Hergang befragt werden können.

 

Bei einer weiteren Befragung des Berufungswerbers am 10. November 2008 gab dieser zu Protokoll, dass die Zugmaschine von ihm angehalten worden wäre. Nach einem kurzen Gespräch habe er die Gülle ausgebracht und Herrn M versichert, dass bis die Polizei zur Unfallstelle komme, er wieder hier sei. Somit sei dies aus seiner Sicht keinesfalls Fahrerflucht.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei der Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung rechtfertigte sich der Berufungswerber wiederum damit, dass ihm der Beteiligte mit hoher Geschwindigkeit entgegen gekommen sei. Er habe sein Gefährt nach rechts gelenkt und angehalten bzw. in den Spiegel geschaut. Der andere sei jedoch schon weg gewesen und er sei daher weitergefahren. Bei der Rückfahrt sei er dann mit der Situation konfrontiert worden. Einen Sachschaden am Fahrzeug des Beteiligten habe er nicht feststellen können. Er vertritt die Auffassung, dass er durch sein Verhalten der Anhaltepflicht nachgekommen sei.

 

Herr M bestätigte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme im Wesentlichen den bereits im erstbehördlichen Verfahren dargelegten Sachverhalt, er habe bedingt durch das entgegen kommende Gefährt seinen Motorroller nach rechts in das Maisfeld lenken müssen, er sei jedoch nicht zu Sturz gekommen. Durch das Befahren des in Bewuchs stehenden Maisfeldes seien jedoch Beschädigungen an seinem Fahrzeug aufgetreten, es sei die Frontscheibe gebrochen, der Kotflügel kaputt gewesen und auch Kunststoffseitenteile wären beschädigt worden. Er habe den Fall seiner Rechtsschutzversicherung übergeben, bisher sei keine Versicherungsleistung an ihn erfolgt. Er habe nicht feststellen können, dass Herr S sein Fahrzeug angehalten habe.

 

Beim anschließend durchgeführten Augenschein an Ort und Stelle konnte festgestellt werden, dass die Fahrbahn der Gemeindestraße im Vorfallsbereich eine Breite von ca. 3 m aufweist. Beiderseitig sind Felder, naturgemäß war zum Zeitpunkt des Augenscheins kein Bewuchs vorhanden, sodass eindeutige Sichtverhältnisse gegeben waren. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass zum Vorfallszeitpunkt wegen des Maisbewuchses eine Sichtbeeinträchtigung vorlag.

 

Weiters wurde ihm Zuge des Augenscheines eine Konkretisierung des Tatortes (siehe Spruchkonkretisierung) vorgenommen.

 

Der Bericht des Meldungslegers wurde mit Zustimmung des Berufungswerbers zur Verlesung gebracht, der Polizeibeamte führte in diesem Bericht aus, dass bei dem von M gelenkten Motorrad die Kunststoffverkleidung beschädigt worden sei, am von S gelenkten Traktor sei kein Sachschaden entstanden, da es ja zu keinem Zusammenstoß zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen war.

 

Bezüglich Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse machte der Rechtsmittelwerber im Zuge der Berufungsverhandlung keine Angaben.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen sowie als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung bzw. des durchgeführten Ortsaugenscheines. Es ist zu berücksichtigen, dass Herr M als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war, eine falsche Zeugenaussage hätte für ihn strafrechtliche Konsequenzen. Seine Aussage ist durchaus schlüssig und steht nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Es bestehen sohin keine Bedenken, seinen Angaben Glauben zu schenken.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle hat er jedoch selbst eingestanden, dass er auf den Motorrollerfahrer (M) aufmerksam wurde. Er gab an, er habe angehalten und in den Rückspiegel geschaut, er habe sich jedoch gedacht, dass Herr M weitergefahren sei und habe deshalb die Unfallstelle wieder verlassen. Ausdrücklich wird bemerkt, dass die Vorfälle im Anschluss (bei der Rückfahrt) nicht mehr verfahrensrelevant sind.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung bestehen somit keine Bedenken hinsichtlich des von der Erstbehörde festgestellten Sachverhaltes, die Konkretisierung des Tatortes erfolgte im Zuge des Augenscheines.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt.

 

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ist als Verkehrsunfall jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (siehe VwGH 99/02/0176 vom 20. April 2001 u.a.).

 

Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass wenn es auch zu keiner unmittelbaren Berührung der beteiligten Fahrzeuge gekommen ist, das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug in der konkreten Situation doch kausal dafür war, dass Herr M mit seinem Motorroller in das Maisfeld ausweichen musste bzw. dieses Ausweichen einen Schaden an dessen Fahrzeug bedingte. Es ist somit – unabhängig von der Frage des Verschuldens - ein Verkehrsunfall im Sinne des § 4 StVO 1960 zu beurteilen.

 

Vorraussetzung für die Anhaltepflicht ist als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (siehe VwGH 2001/03/0413 vom 23. Mai 2003).

 

Davon ausgehend, dass am Fahrzeug des "Unfallbeteiligten" ein Sachschaden entstanden ist, wäre der Berufungswerber grundsätzlich verpflichtet gewesen, sein Fahrzeug sofort anzuhalten. Dazu wird festgestellt, dass der Lenker eines Fahrzeuges seiner Anahaltepflicht nicht schon dadurch nachkommt, dass er das Fahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle zum Stillstand bringt, im Übrigen aber – ohne auszusteigen und ohne zwingenden Grund – mit dem Fahrzeug die Unfallstelle wieder verlässt (VwGH 83/03/0365 vom 12. September 1984 u.a.).

 

Im vorliegenden Falle hat der Berufungswerber eingestanden, dass er im Zusammenhang mit der konkreten Situation kurz angehalten (dies wird vom Unfallgegner bestritten) und in den Spiegel geschaut hat. Er habe den Motorrollerfahrer aber nicht mehr gesehen und sei deshalb weiter gefahren. Daraus ist abzuleiten, dass dem Beschuldigten jedenfalls Umstände zu Bewusstsein gekommen sind, welche allenfalls auf einen Verkehrsunfall schließen ließen. Bei korrektem Verhalten hätte er daher sich jedenfalls überzeugen müssen, ob eine Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden (oder auch Personenschaden) erfolgt ist. Dazu hätte er nicht nur kurzfristig anhalten dürfen, sondern er hätte sein Fahrzeug verlassen müssen um sich allenfalls zu überzeugen, ob entsprechende Folgen eingetreten sind. Im konkreten Falle hätte er dann sofort mit dem Unfallgegner in Kontakt treten und die Situation klären können.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber zumindest fahrlässig seiner in der StVO 1960 normierten Verpflichtung nicht nachgekommen ist, der zur Last gelegte Sachverhalt ist in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände festzustellen, welche den Berufungswerber im Bereich der subjektiven Tatseite (§ 5 VStG) entlasten würden. Der Schuldspruch ist somit zu Recht erfolgt.

 

3.2. Die Konkretisierung des Tatortes (innerhalb der gesetzlichen vorgesehenen Verfolgungsverjährungsfrist) war in Anbetracht der Bestimmung des § 44a VStG erforderlich.

 

3.3. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass diese von der Behörde in Form einer Ermessensentscheidung vorzunehmen ist, wobei natürlich die gesetzlich vorgegebenen Kriterien zu berücksichtigen sind.

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Zu berücksichtigen sind weiters die nach dem Zweck der Strafdrohung im Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Weiters sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bei der Bemessung der Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Grundsätzlich muss dazu festgestellt werden, dass den sogenannten "Fahrerfluchtdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt zukommt, dies spiegelt sich auch im vom Gesetzgeber festgelegten Strafrahmen wieder. Insbesondere aus generalpräventiven Gründen ist daher gegen Übertretungen dieser Art mit einer entsprechend strengen Bestrafung vorzugehen um die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren. Weiters sind auch spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen, dass der Beschuldigte durch die Verhängung der Strafe von der Begehung weiterer derartiger Übertretungen abgehalten werden soll.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat im konkreten Fall bei der Strafbemessung das Ausmaß des Verschulden und das Nichtvorliegen von Vormerkungen gewertet sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (diesbezüglich wollte er in der Berufungsverhandlung keine Angaben machen) berücksichtigt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass bezogen auf den konkreten Fall die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe durchaus milde bemessen hat, eine Ermessensüberschreitung kann keinesfalls festgestellt werden. Aus diesem Grunde kann eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Erwägung gezogen werden, weshalb auch das Strafausmaß zu bestätigen war.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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