Linz, 19.01.2009
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau P W, geb. , R, N, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. W M, P, M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 18.04.2008, VerkR96-82-2008, wegen Übertretungen des § 4 StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2009, zu Recht erkannt:
I.
Die Punkte 1.) und 2.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.1 lit.c StVO) sind – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
II.
Betreffend Punkt 3.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO) wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.
Die Berufungswerberin hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.
Die Berufungswerberin hat somit insgesamt zu entrichten:
(Punkte 1.) und 2.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses)
- Geldstrafe (250 + 250 =) ................................................. 500 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 50 Euro
550 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (84 + 84 =) .... 168 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Tatort: Gemeinde Mauthausen, L 1422 Naarnerstraße bei StrKm 2.300
Tatzeit: 15.12.2007, 23.40 Uhr
Fahrzeug: PKW, PE-......
1.) Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.
2.) Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.
3.) Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, noch haben Sie den anderen Beteiligten bzw. dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nachgewiesen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1.) § 4 Abs. 1 lit. a StVO iVm § 99 Abs. 2 lit. a StVO
2.) § 4 Abs. 1 lit. c StVO iVm § 99 Abs. 2 lit. a StVO
3.) § 4 Abs. 5 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. b StVO
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß §
Euro Ersatzfreiheitsstrafe
1.) 250,00 84 Stunden § 99 Abs. 2 lit. a StVO
2.) 250,00 84 Stunden § 99 Abs. 2 lit. a StVO
3.) 200,00 72 Stunden § 99 Abs. 3 lit. b StVO
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
70,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,-- Euro angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 770,00 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 06.05.2008 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 16.01.2009 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Bw, deren Rechtsvertreter, der Zeuge Herr K. W. (= Ehegatte der Bw und Beifahrer im PKW) sowie der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige, Herr Ing. R. H., teilgenommen haben.
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage haben die Bw sowie deren Rechtsvertreter folgende Erklärung abgegeben:
"I.
Betreffend die Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnis (Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.1 lit.c StVO) wird die Berufung zurückgezogen.
II.
Betreffend Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungs-übertretung nach § 4 Abs.5 StVO) wird die Berufung aufrecht erhalten."
Die Punkte 1.) und 2.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.1 lit.c StVO) sind dadurch in Rechtskraft erwachsen.
Zu Punkt 3.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses
(Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO) ist auszuführen:
Das erstinstanzliche Straferkenntnis beinhaltet einen sog. "Alternativvorwurf" (Formulierung: "weder ....., noch ......").
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein derartiger "Alternativvorwurf" rechtlich nicht zulässig;
zuletzt Erkenntnis vom 14.12.2007, 2007/02/0105 mit Vorjudikatur.
Die sechsmonatige Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs.2 1. Satz VStG) ist bereits verstrichen –
dem UVS ist/war es daher nicht möglich, den Tatvorwurf abzuändern.
Betreffend Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war somit
- der Berufung stattzugeben
- das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben
- das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen und
- auszusprechen, dass die Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.
Zu I. und II.:
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler
Beschlagwortung:
§ 4 Abs.5 StVO – "Alternativvorwurf" ist rechtlich unzulässig;