Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162698/17/Kei/OM

Linz, 29.01.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des J J M, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. S L, T, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 25. Oktober 2007, Zl. VerkR96-2187-2007, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 8. Juli 2008 und am 25. August 2008, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, dass angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"Tatzeit: 27.04.2007, 09:50 Uhr

Tatort: Gemeinde E

Fahrzeug: PKW,

 

Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, noch haben Sie den anderen Beteiligten bzw. dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nachgewiesen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 5 StVO

 

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,       gemäß §

Euro                     Ersatzfreiheitsstrafe

200,00                 101 Stunden                            99 Abs. 3 lit. b StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

20,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d. s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,-- Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 220,00 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 20. November 2007, Zl. VerkR96-2187-2007, Einsicht genommen und am 8. Juli 2008 und am 25. August 2008 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt.

Im Zuge dieser Verhandlungen wurden der Bw befragt und die Zeugen G H, R W und RI C H einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

Der Bw lenkte das Kfz mit dem Kennzeichen, einen V, am 27. April 2007 um 09:50 Uhr in Eferding auf der Schmiedstraße. Im Bereich S war zu dieser Zeit das Kfz mit dem Kennzeichen, ein F, abgestellt. Dieses Kfz wurde durch R W abgestellt. Im Zuge des Einparkens im gegenständlichen Bereich berührte das durch den Bw gelenkte Kfz leicht das durch R W abgestellte Kfz. Etwa im Bereich, in dem sich die beiden Kfz berührt haben, waren auf dem  abgestellt gewesenen Kfz Spuren zu sehen und zwar wurden diese dokumentiert durch am 3. Mai 2007 angefertigte Fotos. Nachdem sich die beiden Kfz berührt haben, haben der Bw und der anwesend gewesene R W einige Wort gewechselt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in den Verhandlungen gemachten Aussagen des Bw und der Zeugen G H und R W und aufgrund der durch den technischen Sachverständigen Ing. R H in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen.

Es ist nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass ein allenfalls vorhanden gewesener geringer Schaden an dem durch R W abgestellten Kfz etwa in dem Bereich, in dem sich beide Kfz leicht berührt haben, durch die gegenständliche leichte Berührung der beiden Kfz verursacht wurde. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass gegenständliche Fotos erst einige Tage nach dem gegenständlichen Vorfall vom 27. April 2007 – nämlich am 3. Mai 2007 – gemacht wurden und darauf, dass keine Lackproben von den beiden Kfz genommen wurden.

 

Es ist nicht gesichert, dass durch die gegenständliche leichte Berührung eine Beschädigung erfolgt ist und es ist  das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum