Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-281065/33/Kl/Eg

Linz, 23.01.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn Ing. A H, P, vertreten durch B Z Rechtsanwälte GmbH, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. November 2007, Ge96-6-2007/Hw/Ep, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 23. Juli 2008, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das   angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in          der verletzten Rechtsvorschrift "§ 45 Abs. 1 und Abs. 6        Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000 i.d.F. BGBl. II Nr. 309/2004" zu zitieren ist.

 

 

II.     Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor      dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 140 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 9, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

 

zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. November 2007, Ge96-6-2007/Hw/Ep, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von  700 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs. 1 Z. 16 ASchG i.V.m. § 45 Abs. 6 AM-VO verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufener Obmann und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG der B, Geschäftsanschrift P, folgende Übertretung (wie von einem Organ des Arbeitsinspektorates Linz am 17.11.2006 aufgrund einer Unfallerhebung in der Arbeitsstätte in G festgestellt wurde) der Arbeitsmittelverordnung zu verantworten hat:

 

Die Arbeitgeberin B hat am 18.08.2006 in der Arbeitsstätte in G, die Arbeitnehmerin U S, geb. 16.04.1980, an der Abfüllmaschine STORK beschäftigt, obwohl diese so zu bedienen war, dass ein Eingriff mit den Händen in die rotierenden Teile der Abfüllung möglich war.

Die Maschine wies keine CE-Kennzeichnung auf und ist daher nach den Bestimmungen des Abschnittes 4 der AM-VO zu beurteilen.

Die Maschine war im Bereich der Unfallstelle mit einer Türe versehen, die jederzeit geöffnet werden kann, um anfallende bzw. überschüssige Käsereste zu entfernen. Weiters befand sich im Bereich dieser Türe ein Notausschalter, welcher aber nicht mit der Funktion des Türöffners gekoppelt war. Die Verunfallte öffnete im Zuge ihrer Routinearbeit die vorhandene Türe und griff dabei in den Bereich des Karussell und wurde mit dem rechten Unterarm erfasst und eingequetscht.

Die MitarbeiterInnen wurden in Unterweisungen auf die Gefahrenstelle hingewiesen. Es war keine wirksame Vorkehrung gegen Gefahr bringendes Berühren der Quetschstelle getroffen.

 

Gemäß § 45 Abs. 6 AM-VO dürfen sich bewegliche Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen, sofern die Gefahrenstelle bei der Bearbeitung des Werkstückes durch dieses nicht gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert ist, aus der Schutzstellung nur bewegen lassen, wenn das Arbeitsmittel stillsteht, oder wenn sie beim Bewegen dieser Schutzeinrichtung selbsttätig stillgesetzt werden; hierbei müssen auch die durch ein Nachlaufen bedingten Gefahren berücksichtigt sein. Verriegelungen für solche Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können. Ein Ingangsetzen darf nur möglich sein, wenn sich die beweglichen Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen in der Schutzstellung befinden. Arbeitsmittel dürfen mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen bewegliche Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen entriegelt werden können, wenn dies zur Durchführung von bestimmten Arbeiten während des Betriebes unbedingt erforderlich ist; diese Einrichtungen müssen gegen unbefugtes Betätigen gesichert sein.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Sachverhaltsfeststellung angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 27 Abs. 1 VStG örtlich zuständig die Behörde sei, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Dies sei in G, weil Herr J P mit der Werksleitung mit dem Werk in G betraut ist und daher die Tat zu verantworten hat. Herr J P habe gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter zugestimmt und sei im Zusammenhang mit Betriebsanlagenrecht und Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich. Tatort sei daher jener Ort, wo Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung von Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen, diesfalls also in G. Auch wurde Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht, weil nicht Herr Mag. D B als Zeuge einvernommen worden sei, dass Herr J P zum verantwortlichen Beauftragten seit dem Jahr 1997 bestellt sei und die Bestellungsurkunde an das Arbeitsinspektorat gesandt worden sei. Auch sei der zuständige Werksleiter J P nicht einvernommen worden. Weiters wurde mangelndes Verschulden geltend gemacht, da einerseits der verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Beauftragte die Tat zu verantworten hätte und andererseits ein vorwerfbares Verhalten des Beschuldigten auszuschließen sei, zumal Schulungen und Unterweisungen für den Arbeitsplatz stattgefunden hätten. Es wurde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2008, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz haben an der Verhandlung teilgenommen; die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurden die Zeugen Ing. S W, Arbeitsinspektorat Linz, Mag. D B, J P und S U geladen und einvernommen.

 

4.1. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass der Berufungswerber Vorstandsmitglied der B. mit dem Sitz in P ist und nach außen vertretungsbefugtes Organ ist.

Die schriftliche Zustimmungserklärung des Herrn J P zu seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG und § 23 Abs. 1 Arbeitsinspektionsgesetz, gezeichnet am 11.12.1996 bzw. 2.1.1997, ist beim Arbeitsinspektorat Linz nicht eingelangt und dort nicht vorhanden. Herr Mag. D B von der Rechtsabteilung der Berglandmilch in Pasching hat die Bestellungsurkunde angefertigt und die Anordnung zur Versendung an das Arbeitsinspektorat gegeben. Die Ausführung dieser Anordnung wurde von ihm nicht nachverfolgt und nicht kontrolliert. So hat er den Postenlauf selbst nicht verfolgt und auch nicht kontrolliert, ob die Urkunde auch tatsächlich beim Arbeitsinspektorat angekommen ist. Auch hat er sich nicht beim Arbeitsinspektorat erkundigt.

Der Berufungswerber ist Obmann des Vorstandes, aber nur nebenberuflich als Vorstandsmitglied tätig. Er hat keine operativen Tätigkeiten. Seine Aufgabe ist die Vertretung des Betriebes nach außen hinsichtlich der Wahrnehmung der Interessen der Eigentümer. Es ist nicht seine Aufgabe, in den Produktionsablauf einzugreifen. Dies ist ausschließliche Aufgabe der hauptberuflichen Vorstandsmitglieder bzw. der Geschäftsführer, welche die Beschlüsse des Vorstandes auszuführen haben.

Am 18.8.2006 wurde in der Arbeitsstätte in G, der B die Arbeitnehmerin U S an der Abfüllmaschine Stork beschäftigt, wobei diese Maschine keine CE-Kennzeichnung aufwies. Die Maschine war so zu bedienen, dass ein Eingreifen mit den Händen in die rotierenden Teile der Abfüllung möglich war. Sie war mit einer Tür versehen, die jederzeit geöffnet werden kann, um anfallende bzw. überschüssige Käsereste zu entfernen. Im Bereich dieser Türe war ein Notausschalter, welcher aber nicht mit der Funktion des Türöffners gekoppelt war. Die Arbeitnehmerin öffnete im Zuge ihrer Routinearbeit, nämlich um Käsereste herauszuputzen, die vorhandene Türe und griff dabei in den Bereich des Karussells und wurde mit dem rechten Arm erfasst und eingequetscht. Dabei konnte sie mit der linken Hand den Notausschalter nicht erreichen.

Es gab eine allgemeine Schulung und Unterweisung in Sicherheitsbestimmungen im Betrieb sowie auch eine arbeitsplatzbezogene Unterweisung. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass in laufende Maschinen nicht hineingegriffen werden darf. Eine solche Unterweisung bekam auch die Arbeitnehmerin. Allerdings galt diese Unterweisung nicht für die konkrete Maschine, weil Aufgabe der Arbeitnehmerin war, darauf zu achten, dass die Maschine nicht verstopft ist und daher immer wieder die Käsereste wegzuputzen. Das Entfernen von Käseresten ist nur bei laufender Maschine möglich. Dazu ist das Öffnen der Türe erforderlich. Dabei sind die drehenden Teile in Bewegung. Es war daher ständig erforderlich, bei laufender Maschine hineinzugreifen. Vielmehr wurde die Arbeitnehmerin auf die Gefahr, dass man mit der Hand in die Maschine hineingezogen werden kann, hingewiesen.

Nach dem Arbeitsunfall wurde eine Nach-Evaluierung am 11.9.2006 vorgenommen und es wurde gemäß der schriftlichen Anregung der AUVA vom 21.9.2006, dass die am besten geeignete Schutzmaßnahme eine Tast- oder Abschaltleiste wäre, welche an der Maschinenkante, an welche die Türe befestigt ist, angebracht wird, tatsächlich eine Abschaltleiste angebracht, und zwar vor der Anlage senkrecht in Laufrichtung vor der Quetschstelle. Diese soll die Maschine stoppen, wenn sich jemand in der Maschine verfängt.

Die Maschine ist vom Baujahr 1983 und keine durch die Maschinenverordnung gekennzeichnete und geprüfte Maschine. Es handelt sich um eine Abfüllmaschine, in der Käsereste in einem Karussell mit Formen gepresst werden. Dabei muss sich die Maschine drehen. Die Maschine ist seit 20 Jahren im Betrieb und im Werk G die Hauptmaschine bzw. die größte Maschine.

Der Berufungswerber kommt vielleicht zweimal im Jahr zum Werk in G, in das Werk hinein kommt er aber selten. Auch hat er keinen Kontakt mit den Mitarbeitern. Die Geschäftsleitung machen die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder, nicht aber der Berufungswerber. Die beiden Geschäftsführer kommen öfter in die Werke (es gibt sieben Produktionsbetriebe), aber auch nicht regelmäßig. Die beiden Geschäftsführer gehören nicht dem Vorstand an, sie sind Ausführende aufgrund der Beschlüsse des Vorstandes. Der Vorstand besteht aus sieben Bauern und wird von der Generalversammlung für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gewählt.

Der Werksleiter des Werkes Garsten ist Herr J P. Die Bestellungsurkunde wurde vom Vorgänger des Berufungswerbers unterzeichnet. Der Berufungswerber wusste aber von der Bestellung der Werksleiter zu verantwortlichen Beauftragten. Der Werksleiter hat Anweisungen und Instruktionen an die Arbeitnehmer zu geben. Jeder Werksleiter ist für sein Werk verantwortlich. Darüber hinaus gibt es auch noch eine Sicherheitsfachkraft. Dem Werksleiter sind der Betriebsleiter  bzw. Produktionsleiter und die sonstigen Angestellten unterstellt. Er hat die Befugnis, Maßnahmen an Maschinen zu veranlassen mit Ausnahme einer Investition in einer bestimmten Größenordnung, die nur vom Vorstand beschlossen werden kann. Der Werksleiter wird von der Geschäftsleitung oder dem Kontrollbeauftragten Herrn P kontrolliert.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen auf die glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussagen der einvernommenen Zeugen sowie auch auf die vom Arbeitsinspektorat angefertigten und vorgelegten Fotos. Insbesondere wurde sowohl von der Arbeitnehmerin als auch vom Arbeitsinspektorat und auch vom Berufungswerber selbst die Arbeits- und Vorgehensweise ausführlich dargelegt. Dies wurde auch vom Werksleiter J P bestätigt. Dieser legte im übrigen auch glaubhaft dar, dass eine Vorgehensweise ohne bewegter Maschine zum Tatzeitpunkt nicht möglich war.

Zur Bestellung des Werkleiters zum verantwortlichen Beauftragten wurde die Aussage des Arbeitsinspektorates sowie des Zeugen Mag. B zugrunde gelegt.

 

4.3. Eine weitere Beweisaufnahme war hingegen nicht erforderlich. Insbesondere war das beantragte Sachverständigengutachten nicht erforderlich, weil der Sachverhalt klar und eindeutig erwiesen ist. Auch wurde vom Oö. Verwaltungssenat gemäß der schriftlichen Aussage der AUVA festgestellt, dass die von der AUVA vorgeschlagene Abschaltleiste nach dem Tatzeitpunkt montiert wurde. Eine Adaptierung der Maschine bzw. konkrete Abänderungsvorschläge sind nicht Gegenstand des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens. Hingegen ist die angebrachte Abschaltleiste erwiesenermaßen und auch vom Berufungswerber bestätigt erst nach dem Unfall montiert worden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 130 Abs. 1 Z. 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. II Nr. 13/2007, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7260 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

Nach § 1 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000 idF BGBl. II Nr. 309/2004, gilt diese Verordnung für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen, die unter das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) fallen. Der 4. Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden (Abs. 2).

Gemäß § 2 Abs. 1 AM-VO sind Arbeitsmittel im Sinn dieser Verordnung alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen sind.

Gemäß § 3 AM-VO dürfen ArbeitgeberInnen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Diesen Rechtsvorschriften gehören die in den Anhängen A und B angeführten Vorschriften sowie der 4. Abschnitt. Wenn ArbeitgeberInnen ein Arbeitsmittel erwerben, das nach einer im Anhang A angeführten Vorschrift gekennzeichnet ist, können sie davon ausgehen, dass dieses Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen dieser Vorschrift über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.

Im 4. Abschnitt, § 41 Abs. 1 AM-VO ist geregelt, dass Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln durch Schutzeinrichtungen so gesichert sein müssen, dass ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen erreicht wird. So müssen Schutzeinrichtungen z.B. so beschaffen sein, dass sie nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können.

Gemäß § 45 Abs. 1 AM-VO müssen bewegte Teile von Arbeitsmitteln, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienen, wie Werkzeuge, sowie bewegte Werkstücke, die Quetsch-, Scheer-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden durch Verdeckungen, Verkleidungen oder Umwehrungen gegen gefahrbringendes Berühren gesichert sein, soweit dies der jeweilige Arbeitsvorgang zulässt.

Gemäß § 45 Abs. 6 AM-VO dürfen sich bewegliche Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen, sofern die Gefahrenstelle bei der Bearbeitung des Werkstückes durch dieses nicht durch gefahrbringendes Berühren gesichert ist, aus der Schutzstellung nur bewegen lassen, wenn das Arbeitsmittel stillsteht, oder wenn sie beim Bewegen dieser Schutzeinrichtung selbsttätig stillgesetzt werden; hiebei müssen auch die durch ein Nachlaufen bedingten Gefahren berücksichtigt sein. Verriegelungen für solche Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können. Ein Ingangsetzen darf nur möglich sein, wenn sich die beweglichen Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen in der Schutzstellung befinden.

 

5.2. Im Grund des festgestellten und erwiesenen Sachverhaltes ist der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 45 AM-VO iVm § 130 Abs. 1 Z. 16 ASchG erfüllt. Die Maschine ist aus dem Jahr 1983, nicht CE-gekennzeichnet und unterliegt daher dem 4. Abschnitt der AM-VO. Die Arbeitnehmerin hat am 18.8.2006 bei der Abfüllmaschine Stork Arbeiten, nämlich das Entfernen von überschüssigen Käseresten durchgeführt, wobei ein Öffnen der Abdeckung und ein Eingreifen mit den Händen in die rotierenden Teile der Abfüllung möglich war. Die Schutztüre war geöffnet und konnte jederzeit geöffnet werden, ohne dass sich die Maschine ausschaltet. Der Notausschalter war nicht mit der Funktion des Türöffners gekoppelt.

 

5.3. Der Berufungswerber ist Obmann des Vorstandes der B und vertritt die Genossenschaft nach außen. Er hat daher die Tat auch verwaltungsstrafrechtlich gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten. Weil die Genossenschaft ihren Sitz in Pasching hat und die Tathandlung eine Unterlassung ist, nämlich dass zumutbare und geeignete Schutzmaßnahmen und Dispositionen vom Sitz der Unternehmensleitung aus nicht getroffen wurden, war der Tatort nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. vom 11.10.2002, 2000/02/0187) am Sitz der Unternehmensleitung, das ist in Pasching. Es ist daher die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz gegeben und der Tatort richtig im Straferkenntnis ausgewiesen.

Die örtlichen Angaben hinsichtlich der Arbeitsstätte in Garsten sind ein wesentlicher Sachverhalt zur Tatumschreibung, bilden aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht den Tatort.

 

5.4. Wenn hingegen der Berufungswerber die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 4 VStG einwendet, nämlich die Bestellung des Herrn J P als Werksleiter, so ist diesen Ausführungen entgegen zu halten, dass diese Bestellung mit Urkunde vom 2.1.1997 nicht rechtswirksam geworden ist.

Gemäß § 23 Abs. 1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst wirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Es reicht daher gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 ArbIG die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht aus, sondern ist für die Wirksamkeit der Bestellung eine Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat in schriftlicher Form erforderlich, wobei diese schriftliche Mitteilung "eingelangt" sein muss. Dies bedeutet nach der Judikatur des Oö. Verwaltungssenates (vgl. VwSen-280729/10/Kl/Hu und VwSen-280753/26/Kl/Pe) und des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 99/11/0227, 98/11/0226 ua), dass es nicht auf die Absendung der schriftlichen Mitteilung ankommt, sondern vielmehr diese Bestimmung eine Bringschuld definiert, also dass maßgeblich für das Zustandekommen und die Wirksamkeit das Einlangen beim zuständigen Arbeitsinspektorat ist. Dies hätte der Berufungswerber nachzuweisen und obliegt ihm diesbezüglich die Beweislast. Dies bedeutet, dass die Versendung und der Postenlauf dem Risiko des Einschreiters zuzurechnen ist. Es kann sich sohin ein nach außen zur Vertretung befugtes Organ erst dann seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung als entledigt erachten, wenn es Kenntnis über das nachweisliche Einlangen der schriftlichen Mitteilung über die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten beim zuständigen Arbeitsinspektorat erlangt hat. Die Delegation verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes stellt im Hinblick auf den Rechtsgüterrang der geschützten Interessen (Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer), wie weiters das in Anbetracht der strengen Sanktionen gegen Verstöße auf diesem Gebiet einen Rechtsakt von erheblicher Bedeutung dar. Es wäre daher dem Beschuldigten aus gutem Grund oblegen gewesen, sich vom Einlangen der Mitteilung der Bestellung zu überzeugen und sich den diesbezüglichen Nachweis hiefür zu verschaffen.

Wie aber aus den obigen Feststellungen aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hervorgeht, ist die Mitteilung über die Bestellung des Herrn J P zum verantwortlichen Beauftragten nie beim Arbeitsinspektorat Linz eingelangt. Es wurden auch keine Erkundigungen und Anstrengungen unternommen, um zu eruieren, ob das Mitteilungsschreiben tatsächlich dort eingelangt ist. So gab der einvernommene Zeuge selbst an, dass er die Absendung und das Einlangen des Schriftstückes nicht selbst nachverfolgt hätte. Auch der Berufungswerber wusste nicht über die Bestellungsurkunde bescheid, da sie noch von seinem Vorgänger unterzeichnet wurde. Von ihm selbst wurde überhaupt eine Bestellungsurkunde nicht unterzeichnet. Es konnte daher dem Oö. Verwaltungssenat nicht nachgewiesen werden, dass das Mitteilungsschreiben vom 2.1.1997 tatsächlich beim zuständigen Arbeitsinspektorat Linz eingelangt ist. Es ist daher eine wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bestellung des Herrn P nicht vorhanden und konnte daher ein Übergang der Verantwortlichkeit vom Beschuldigten auf den Werksleiter nicht erkannt werden. Es ist daher die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nicht wirksam geworden und blieb daher die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten aufrecht.

 

5.5. Der Berufungswerber hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und führen seine Ausführungen eines mangelnden Verschuldens wegen ausreichender Schulungen und Unterweisungen nicht zum Erfolg.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehörsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bw kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles dazulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

Im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der  dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, es ist ihm vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Berufungswerber nach § 5 Abs. 1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (VwGH vom 18.9.1991, 90/19/0177, sowie vom 13.12.1990, 90/09/0141). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer "Oberaufsicht" nicht aus (VwGH 30.6.1994, 94/09/0049). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt. In diesem Sinne führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2002, 99/02/0220, aus, dass der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem genügt (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2006, 2005/02/0248). Insbesondere bemängelt der Verwaltungsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung überprüft hätte. "Gerade für den Fall, dass die Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen, hat das entsprechend, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen. Im Beschwerdefall zeigt jedoch das eigenmächtige Verhalten des verunfallten Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinn der hg. Judikatur vorhanden war."

 

Es reicht daher das Vorbringen des Berufungswerbers nicht aus, dass allgemeine Schulungen sowie auch Unterweisungen hinsichtlich des konkreten Arbeitsplatzes an die Arbeitnehmerin erfolgt sind und dass auch eine Anweisung bestand, in laufende Maschinen nicht hineinzugreifen. Ausdrücklich ergab das Beweisverfahren, dass diese Anordnung für die konkrete Maschine nicht galt. Ein Arbeitsvorgang ohne Hineingreifen in die laufende Maschine war ja gar nicht möglich. Es erübrigen sich daher auch weitere Ausführungen, dass eine konkrete Kontrolle der Arbeitnehmerin hinsichtlich der Durchführung der Anweisung nicht stattgefunden hat. Es war daher jedenfalls das Verschulden des Berufungswerbers gegeben.

 

5.6. Gemäß § 19 VStG  ist die Grundlage der Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs. 1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet. Sie hat mangels Angaben die persönlichen Verhältnisse mit keinem Vermögen, keinen Sorgepflichten und einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 Euro geschätzt. Der Berufungswerber hat in seiner Berufung keine geänderten Umstände geltend gemacht und den Ausführungen der belangten Behörde zur Strafbemessung nichts entgegen gesetzt. Auch kam im Berufungsverfahren kein geänderter Umstand hervor. Es kann daher nicht gefunden werden, dass die Behörde von dem ihr zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Vielmehr ist zum Unrechtsgehalt der Tat anzumerken, dass der Schutzzweck der Norm, nämlich die Hintanhaltung der Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer wesentlich verletzt wurde und daher beim Unrechtsgehalt der Tat zu werten war. Auch war beim Unrechtsgehalt zu berücksichtigen, dass eine der AM-VO entsprechende Schutzeinrichtung nicht vorhanden war, sondern das Umgehen leicht möglich war bzw. bei dem konkreten Arbeitsschritt sogar erforderlich war. Die Arbeiternehmerschutzbestimmungen sind zwingende Bestimmungen und unterliegen nicht der Parteiendisposition. Der Gesetzgeber wollte nämlich vermeiden, dass regelmäßig in wirtschaftlicher Abhängigkeit stehende Arbeitnehmer ihre gesundheitlichen Interessen aus wirtschaftlichen Gründen außer Acht lassen. Es können daher auch Einwendungen, dass der Arbeitnehmer zwar unterwiesen wurde, aber eigenmächtig gehandelt hätte, gerade die Bedenken der Gefährdung nicht entkräften und die Gesetzesübertretung nicht legalisieren. Es hätte daher vielmehr ein gesetzeskonformer Zustand der Maschinen hergestellt werden müssen und auch eine Überwachung der Arbeitnehmerin stattfinden müssen. Dies wurde jedoch nicht einmal behauptet. Auch war zu berücksichtigen, dass nicht nur eine Gefährdung der Gesundheit, sondern auch eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Arbeitnehmerin durch den Arbeitsunfall eingetreten ist und sohin nachteilige Folgen eingetreten sind. Die verhängte Geldstrafe beträgt nicht einmal ein Zehntel des gesetzlichen Strafrahmens und ist daher im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt und dem Unrechtsgehalt der Tat durchaus angemessen.

Die verhängte Geldstrafe war auch schuldangemessen, zumal der Berufungswerber selbst in die Werke nicht kommt und sich nicht um die Arbeitsstätten kümmert und Unterweisungen gibt und auch entsprechende Kontrollen nicht durchführt. Außer der Unbescholtenheit liegen keine Milderungsgründe vor. Es war daher die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe jeweils tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen angepasst und unter Einbeziehung der erstmaligen Überschreitung von Arbeitnehmerschutzvorschriften geeignet, den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

Ein Überwiegen der Milderungsgründe war hingegen nicht festzustellen und daher eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht in Betracht zu ziehen. Auch liegt nicht Geringfügigkeit des Verschuldens vor, da das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Mangels dieser Voraussetzung war daher auch von einem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht Gebrauch zu machen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das Straferkenntnis zu bestätigen war, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 140 Euro,  festzusetzen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum