Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163810/2/Ki/Ps

Linz, 03.02.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H S, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei K, B, P, vom 11. Dezember 2008 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 25. November 2008, VerkR96-16716-2008, wegen einer Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 29. August 2008 wurde dem Berufungswerber eine Übertretung der StVO 1960 zur Last gelegt und über ihn eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber hat gegen den Zurückweisungsbescheid mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 unter anderem Berufung erhoben. Der Tatsache der verspäteten Einbringung des Einspruches wird nicht entgegen getreten. Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand argumentiert der Berufungswerber, dass er nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge und er die Belehrung in der Strafverfügung nicht verstanden hätte. Weiters dass er lediglich Halter des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges sei, dieses sei zum fraglichen Zeitpunkt von einer anderen – namentlich genannten – Person gelenkt worden.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 vorgelegt, dieses ist erst am 29. Jänner 2009 eingelangt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Die unter Punkt 1.1. zitierte Strafverfügung wurde dem Berufungswerber laut vorliegendem Postrückschein am 17. Oktober 2008 persönlich zugestellt. Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde laut Poststempel am 13. November 2008 abgegeben.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 VStG zu vollstrecken.

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde – unbestritten – laut Postrückschein am 17. Oktober 2008 dem Berufungswerber persönlich zugestellt und es begann somit die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen, diese endete mit Ablauf des 31. Oktober 2008.

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 13. November 2008 (Poststempel) eingebracht.

 

Nachdem keinerlei Zustellmängel geltend gemacht bzw. solche im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt wurden, ist davon auszugehen, dass der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde. Die Strafverfügung wurde somit rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinander zu setzen.

 

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

4. Lediglich der Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass über den gleichzeitig mit  der Berufung eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eine gesonderte Erledigung erlassen hat (Bescheid vom 27. Jänner 2009, VerkR96-16716-2008). Eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates diesbezüglich ist im derzeitigen Verfahrensstadium (noch) nicht gegeben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum