Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231016/13/Fi/DR

Linz, 23.01.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die Berufung der A O, vertreten durch Dr. P F, Rechtsanwalt, T, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion W vom 21. Oktober 2008, Zl. 2-S-10.807/08/FS (betr. Spruchpunkt 4) – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. Jänner 2009, die am 19. Jänner 2009 fortgesetzt wurde – zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung zur Verwaltungsübertretung im Spruchpunkt 4 des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt 4 des angefochtenen Bescheids das Wort "angeschrien" durch das Wort "geschrien" ersetzt wird.

II.              Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 8 Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Polizeidirektor der Bundespolizeidirektion W hat über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bwin) folgendes Straferkenntnis verhängt:

"Sie haben am 5.6.2008 um 10.10 Uhr in W, T in Höhe des Hauses Nr. , Fahrtrichtung Osten, das Kraftfahrzeug Kennzeichen  gelenkt,

[...]

4.     und haben während der Verkehrskontrolle angeschrien wie, "Was wollt ihr eigentlich von mir! Ich habe keinen Führerschein! Was soll das Ganze eigentlich? Lasst mich in Ruhe! Das ist die Polizei, dein Freund und Helfer! Ihr müsst noch viel lernen! Wenn ich euch brauche, dann seid ihr nicht da. Den Führerschein habe ich verloren oder wurde mir gestohlen! Mich interessiert das nicht mehr! Ich brauche keinen Führerschein! Ihr könnt mich mal!" und sind während der Amtshandlung laut schreiend in ein nahegelegenes Friseurgeschäft gelaufen und haben auch dort herumgeschrien, worüber Passanten ihren Unmut äußerten und haben so durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört."

Wegen dieser angelasteten Verwaltungsübertretung nach " 81 Abs. 1 SPG" wurde über die Bwin gemäß § 81 Abs. 1 SPG eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Verwaltungsübertretung wegen Störung der öffentlichen Ordnung, die von der Bwin eingestanden und nicht bestritten worden sei, auf Grund der vorliegenden Beweise eindeutig erwiesen sei. Der Sachverhalt sei auch deswegen als ausreichend erwiesen anzusehen, als eine eigene dienstliche Wahrnehmung von zwei Polizeibeamten vorliege. Nach Zitierung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, schließt die Behörde ihre Begründung mit Erwägungen zur Strafbemessung. Als strafmildernd wurde gewertet, dass über die Bwin keine rechtskräftigen Verwaltungsstrafvormerkungen wegen einer gleichen Übertretung aufscheinen würden.

1.2.  Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin am 24. Oktober 2008 zugestellt wurde, richtet sich die am 6. November 2008 – und somit rechtzeitig – bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.  

Die Bwin führt insbesondere aus, dass die von der Bundespolizeidirektion W im angefochtenen Straferkenntnis erwähnten Aussagen der Bwin keinesfalls zur Bestrafung gemäß § 81 Abs. 1 SPG führen können. Ein besonders rücksichtsloses Verhalten könne der Bwin keinesfalls unterstellt werden, als diese die öffentliche Ordnung in keinster Weise gestört habe. Bei den Aussagen der Bwin handle es sich um allgemeine Unmutsäußerungen, die im Zuge einer Amtshandlung und im erregten Gemütszustand erfolgen können, ohne dass dabei die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört würde. Insbesondere führe die belangte Behörde nicht aus, worin das besonders rücksichtslose Verhalten der Bwin gelegen wäre. Es sei überhaupt nicht ersichtlich, auf welche Art und Weise die Bwin die öffentliche Ordnung durch rücksichtsloses Verhalten gestört hätte.

Es werde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, die Durchführung einer Berufungsverhandlung, in eventu die Absehung des Ausspruchs einer Strafe gemäß § 21 VStG, in eventu eine Ermahnung gemäß § 21 VStG, beantragt.

2.1. Mit Schreiben vom 12. November 2008 wurde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat von der belangten Behörde zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. Jänner 2009, die am 19. Jänner 2009 fortgesetzt wurde, an welcher die Bwin, ihr Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde und die Zeugen BI R A und RI B W von der PI N, SPK W, sowie Frau G W, die Inhaberin des im Spruch des Straferkenntnisses bezeichneten Friseurgeschäftes, teilgenommen haben.

2.3.  Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) sowie aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Die Bwin wurde am 5. Juni 2008 um 10.10 Uhr zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Sie verhielt sich dabei sehr emotional, schrie mit den einschreitenden Beamten und beschimpfte diese bzw die Polizei als Institution lautstark in der im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses erwähnten – sehr herabwürdigenden (laut Zeugenaussage wurden die Polizisten "wie Lausbuben" behandelt) – Art und Weise (: "Was wollt ihr eigentlich von mir! Ich habe keinen Führerschein! Was soll das Ganze eigentlich? Lasst mich in Ruhe! Das ist die Polizei, dein Freund und Helfer! Ihr müsst noch viel lernen! Wenn ich euch brauche, dann seid ihr nicht da. Den Führerschein habe ich verloren oder wurde mir gestohlen! Mich interessiert das nicht mehr! Ich brauche keinen Führerschein! Ihr könnt mich mal!"). Kurzzeitig hat sich das Geschehen in ein nahegelegenes Friseurgeschäft verlagert, da die Bwin die Inhaberin dieses Geschäftes um Erlaubnis fragen wollte, ihr Fahrzeug in der Geschäftseinfahrt abstellen zu dürfen. Auch innerhalb dieser Geschäftsräumlichkeiten hat die Bwin schreiend ihren Unmut über die Amtshandlung der Polizisten geäußert. Auch als die Beamten die Bwin aufgefordert haben, aus dem Geschäft herauszukommen, hat die Bwin lautstark geschrien. Dieses Geschen wurde nicht nur von der Inhaberin des Friseursalons, sondern auch von deren Kundinnen und Kunden bzw. Passanten wahrgenommen bzw. war am angegeben Ort allgemein wahrnehmbar.

2.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in dieser Hinsicht widerspruchsfreien und glaubwürdigen, im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen der Zeugen. Die Bwin hat darüber hinaus nicht in Abrede gestellt, dass sie in lauter Stimme und nicht unterwürfiger Verhaltensweise den Polizeibeamten gegenüber getreten ist und während der gegenständlichen Amtshandlung in den Friseursalon eingetreten ist.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

3.2. Gemäß § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2005, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

Im Sinne von § 81 Abs. 1 SPG ist jedes menschliche Verhalten tatbildlich, das als besonders rücksichtslos qualifiziert werden kann. Rücksichtsloses Verhalten ist ein Verhalten, das gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben angesehen wird. Die besondere Rücksichtslosigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ein Verhalten, das unter bestimmten Umständen hinzunehmen ist, kann unter anderen Umständen besonders rücksichtslos sein. Demnach ist die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört, wenn ein Zustand hergestellt worden ist, welcher der Ordnung widerspricht, wie sie an einem öffentlichen Ort gefordert werden muss oder wenn ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht. Jedenfalls muss durch das tatbildliche Verhalten entweder der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder aber ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise gestört worden sein (Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar3  (2005) Rz A.4. ff zu § 81 SPG).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Tatbestandselement der tatsächlichen Störung der öffentlichen Ordnung überdies nur dann verwirklicht, wenn das Verhalten des Beschuldigten und seine Äußerungen von anderen Personen als den unmittelbar Betroffenen und intervenierenden Beamten wahrgenommen werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verhaltensweise des lauten Schreiens mit einem Fahrscheinkontrollor (vgl. VwGH vom 10. Oktober 1988, Zi. 88/10/0054) oder mit einem Exekutivorgan (vgl. VwGH vom 26. April 1993, Zl. 92/10/0130 und VwGH vom 11. November 1985, Zl. 84/10/0227) als einschlägig im Sinne des Art. IX Abs. 1 Z 1 EGVG  qualifiziert, der durch den Straftatbestand des § 81 SPG abgelöst wurde (vgl. BGBl. Nr. 143/1992).

Unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur widerspricht das Verhalten der Bwin – sie hat mit den eine Verkehrskontrolle durchführenden Polizeibeamten auf einer Straße bzw. in einem Geschäft lautstark geschrien bzw. diese beschimpft – einem Verhalten, wie es in einem geordneten Zusammenleben gefordert werden kann bzw. muss. Durch dieses besonders rücksichtslose Verhalten wurde auch die öffentliche Ordnung gestört. So wurde in der mündlichen Verhandlung erhoben, dass sich die Bwin in ein nahegelegenes Friseurgeschäft begeben hat, in dem sie ebenfalls schreiend ihren Unmut über die Polizisten geäußert hat, was zwangsläufig auch eine Irritation des Geschäftsbetriebes bewirkte. Diese Störung war nämlich nicht nur für die einschreitenden Beamten, sondern auch für die Inhaberin des Friseurgeschäftes bzw für die Kunden, die sich im Friseursalon befunden haben, wahrnehmbar. Insgesamt wurde folglich die Ordnung an einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Ort gestört, weil ein Zustand hergestellt wurde, welcher der Ordnung widerspricht, wie sie an einem öffentlichen Ort gefordert werden muss.

Die Bwin hat damit tatbildlich iSd ihr vorgeworfenen Gesetzesbestimmung gehandelt.  

4. Für die Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs. 1 erster Satz VStG).

Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass die Bwin vorsätzlich mit den Polizisten geschrien bzw. diese beschimpft hat. Damit hat sie auch die subjektive Tatseite erfüllt.

5. Bei der Strafbemessung war ausgehend von einem Strafrahmen bis zu 218 Euro bzw. – bei erschwerenden Umständen – einer Freiheitsstrafe von einer Woche Folgendes zu erwägen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

Die von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse werden auch dieser Strafbemessung zu Grunde gelegt, zumal sie von der Bwin nicht bestritten wurden. Auch vertritt der Oö. Verwaltungssenat die Auffassung, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Aufgrund der ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegenen Höhe der verhängten Strafe, des Grades des Verschuldens (Vorsatz) sowie  spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen, kam für den Oö. Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG nicht in Betracht. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

6. Zur Verwaltungsübertretung nach Spruchpunkt 4 des angefochtenen Bescheids war der Bwin gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 8 Euro, vorzuschreiben. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bedeutet der Umstand, dass in einem Bescheid über mehrere Übertretungen entschieden wird, nicht, dass ein (möglicher) teilweiser Erfolg eines Rechtsmittels im Fall einer von mehreren Übertretungen zu einer Anwendung des § 65 VStG auch in jenen Fällen führen muss, in welchen der Berufung hinsichtlich einer weiteren Übertretung keine Folge gegeben wird (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 (2003) Anm. 3 zu § 65 zitierte Judikatur).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

VwSen-231016/13/Fi/DR vom 23. Jänner 2009

 

§ 81 SPG

Lautstarkes Schreien mit bzw. das Beschimpfen von Polizeibeamten auf der Straße und in einem Geschäft, welches für die Inhaberin des Geschäfts sowie für die sich dort aufhaltenden Kunden deutlich wahrnehmbar ist und wodurch zwangsläufig eine Irritation des Geschäftsbetriebs bewirkt wird, ist tatbildlich iSd. § 81 Abs. 1 SPG.  

 

 

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