Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350067/13/Re/Pe/Sta

Linz, 11.02.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der Frau E B,  vertreten durch die G K P L Rechtsanwälte OG,  L, M, vom 1. September 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. August 2008, UR96-3558-2007, betreffend eine Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Jänner 2009,  zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 120 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 19 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.   Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 12 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. August 2008, UR96-3558-2007, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs.1 Z.4 Immissionsschutzgesetz-Luft iVm § 3 Abs.1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine Geschwindig­keitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/2007 idF LGBl. Nr. 3/2007, eine Geldstrafe in der Höhe von 180 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt, weil sie als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen , Personenkraftwagen M1, die gemäß § 3 der zitierten Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im auf der A1 Westautobahn bestimmten Sanierungsgebiet festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 41 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen. Tatort ist die A1, Westautobahn, im Gemeindegebiet Enns, bei km 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg, Tatzeit der 9. Februar 2007, 16.32 Uhr. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, LGBl. Nr. 2/2007 idF LGBl. Nr. 3/2007, gelte im Sanierungsgebiet in Fahrtrichtung Salzburg eine Geschwindig­keitsbeschränkung von 100 km/h in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr. Die Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung sei ordnungsgemäß durch Aufstellung der entsprechenden Vorschriftszeichen gemäß § 52 StVO 1960 erfolgt. Die entsprechende Aufstellung der Verkehrszeichen werde bestätigt. Die inhaltliche Prüfung der Sanierungsgebiets-Verordnung als Grundlage für die Geschwindigkeitsbeschränkung sei nicht Gegenstand des Verwaltungs­strafverfahrens. Zweck der Geschwindigkeitsbeschränkung sei nicht die Verkehrssicherheit, sondern die Umsetzung einer Sanierungsabsicht nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft. Nach der Judikatur des Unabhängigen Verwaltungssenates sei der Landeshauptmann zur Verordnungserlassung zuständig und gemäß Artikel 103 Abs.2 B-VG dem zuständigen Mitglied der Landesregierung übertragen. Die anzuwendende Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung sei von der Oö. Landesregierung gemäß Artikel 52 Abs.2 und 4 Oö. L-VG iVm Artikel 103 Abs.2 B-VG sowie § 1 Abs.1 der Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung beschlossen. Die genannten Verordnungen seien daher anzuwenden. Die Verwaltungsübertretung sei zweifelsfrei erwiesen.

Infolge Schätzung wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.400 Euro, keinen Sorgepflichten und kein Vermögen ausgegangen; strafmildernd wurde die Unbescholtenheit, straferschwerend keine Umstände berücksichtigt.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin, vertreten durch Rechtsanwälte G K P L OG, L, mit Schriftsatz vom 1. September 2008, übermittelt am selben Tag per Telefax und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser aufgrund der Tatsache, dass keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Jänner 2009, an welcher der Rechtsvertreter der Bw teilgenommen hat. Die Bw sowie die belangte Behörde haben entschuldigt nicht teilgenommen.

Weiters wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom beigezogenen Sachverständigen für Verkehrstechnik eine gutächtliche Äußerung zu den Aufstellungsorten der entsprechenden Straßenverkehrszeichen sowie zur Frage eines Messfehlers, welcher auf ein nichtgeeichtes Gerät zurückzuführen ist, erstellt.

Im Zuge der Gutachtenserstattung ergab sich aufgrund der fotogrammetrischen Auswertung der Radarmessung ein vorwerfbarer Geschwindigkeitswert von 139 km/h.

 

Mit Schreiben vom 23. Jänner 2009 hat die Bw ihre Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

4.1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) ergibt sich für den Oö. Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Die Bw fuhr mit dem auf Herrn W Z zugelassenen Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen  am 9. Februar 2007 um 16.32 Uhr in der Gemeinde Enns auf der A1-Westautobahn bei Strkm. 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 146 km/h. Die dort durch Verkehrszeichen (samt Zusatztafel) mit der Aufschrift „100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft“ ausgewiesene zulässige Höchst­geschwindigkeit betrug 100 km/h. Unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz sowie geringfügiger Korrektur durch den verkehrstechnischen Sachverständigen im Rahmen der Berufungsverhandlung hat die Bw die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h überschritten.

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 30 Abs.1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2006 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer ua. einer gemäß § 14 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt. Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 wurde eine solche Anordnung (Geschwindigkeitsbeschränkung) erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolgte – § 14 Abs.6 IG-L iVm. § 3 Abs.1 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 entsprechend – durch entsprechende Vorschriftszeichen gemäß § 52 StVO 1960 (konkret: „100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft“).

 

Da die Bw mit Schreiben vom 23. Jänner 2009 die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familien­verhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Bw eine Geldstrafe von 180 Euro gemäß § 30 Abs.1 Z4 IG-L verhängt. Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Straferschwerende Umstände sich nicht hervorgekommen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.400 Euro netto, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen zugrunde gelegt.

 

Unter Berücksichtigung der von der Bw in ihrer Berufung bekannt gegebenen und nachgewiesenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse – demnach verfügt die Bw über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.062,91 Euro und hat Sorgepflicht für eine minderjährige Tochter – war die verhängte Geldstrafe in Ausübung von Ermessen durch den Unabhängigen Verwaltungssenat entsprechend herabzusetzen. Die Korrektur des tatsächlichen Ausmaßes der Geschwindigkeitsübertretung sei hier erwähnt, kann jedoch auf Grund der Geringfügigkeit für sich alleine eine Strafminderung nicht bewirken. Die nunmehr verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 120,- Euro erscheint tat- und schuldangemessen und geeignet, die Bw von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten, wobei die Bw darauf hingewiesen wird, dass bei einer weiteren Übertretung mit der Verhängung einer empfindlich höheren Geldstrafe zu rechnen ist.

 

6. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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