Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163804/6/Br/RSt

Linz, 10.02.2009

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung von Herrn A K, geb.    , A, vertreten durch S F, A, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5. Jänner 2009, Zl. VerkR96-1024-2008-BS, zu Recht:

 

I.     Die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als           Kosten für das Berufungsverfahren € 120,-- auferlegt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 VStG.

§ 64 Abs. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat im Punkt 1.) dieses Straferkenntnisses wieder den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 102a Abs.8 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 600 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 120 Stunden verhängt, weil er als Lenker des in Österreich zugelassenen unten angeführten Kraftfahrzeuges, welches mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinn der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet war vor Antritt der Fahrt die nachfolgenden Lenkeraktivitäten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Anhang I B Kapitel III Punkt 6.2., nicht manuell eingegeben:

"a) Am: 16.02.2008, 13:12 Uhr, bis 18.02.2008, 08:00 Uhr, keine Ruhezeit nachgetragen.

b)       Am: 18.02.2008,18:43 Uhr, bis 19.02.2008, 07:12 Uhr, keine Ruhezeit nachgetragen.

c)  Am: 19.02.2008,17:54 Uhr, bis 20.02.2008, 08:51 Uhr, keine Ruhezeit nachgetragen.

d)       Am: 20.02.2008, 18:51 Uhr, bis 21.02.2008, 08:09 Uhr, keine Ruhezeit nachgetragen.

e)       Am: 21.02.2008, 20:15 Uhr, bis 22.02.2008, 17:06 Uhr, keine Ruhezeit nachgetragen.

f) Am: 23.02.2008, 04:22 Uhr, bis 25.02.2008, 07:54 Uhr, keine Ruhezeit nachgetragen."

 

Tatort:   Gemeinde Bad Leonfelden, Landesstraße Ortsgebiet, B38 bei Strkm. 120,600, Fahrt­richtung Rohrbach. Tatzeit: 25.02.2008, 14:05 Uhr.

 

 

2. Die Behörde erster Instanz führte begründend zu diesem Punkt sowie zur Strafzumessung aus:

"Gemäß § 102a Abs. 8 KFG 1967 haben die Lenker vor Antritt der Fahrt mit in Österreich zugelassenen Fahrzeugen die Lenkeraktivitäten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Anhang I B Kapitel III Punkt 6.2., manuell einzugeben. Die Lenker haben ausreichend geeignetes Papier zum Ausdruck der entsprechenden Daten mitzuführen.

 

Diese Übertretung ist durch die Auswertungen, der dienstlichen Wahrnehmung und Ihrem Geständnis hinlänglich erwiesen. Die Behörde gelangte zu der Ansicht, dass bei der Bemessung der Strafe die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung der Rechtsschutzinteressen und die sonstigen nachteiligen Folgen als Grundlage richtig angenommen wurden. Bei der Überprüfung der Strafhöhe wurde das Ausmaß des Verschuldens und auch der Umstand, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt, gewertet. Diese Geldstrafe ist jedoch notwendig, um Sie in Hinkunft von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Übertretungen dieser Bestimmungen sind gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 jeweils mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro zu ahnden.

Da diese Übertretungen unter Strafsanktion gestellt sind, war mit Bestrafung vorzugehen.

Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG 1991 unter Berücksichtigung Ihrer aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Der Unrechtsgehalt der Übertretung sowie das Ausmaß Ihres Verschuldens mussten der Straf­bemessung zu Grunde gelegt werden.

Mildernde war das Nichtvorliegen von Verwaltungsstrafvormerkungen zu werten. Erschwerende Umstände traten im Verfahren nicht zu Tage.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist im § 64 VStG 1991 gesetzlich begründet."

 

 

 

2.1. Dagegen wendet sich die Berufungswerber mit seiner fälschlich als Einspruch bezeichneten und nach Parteiengehör als Strafberufung zu wertenden Eingabe. Sinngemäß wird dargelegt, dass er sich die Geldstrafe im Ganzen nicht leisten könne. Außerdem prüfe er ob er hierfür nicht bereits bestraft worden sei.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates wurde damit begründet. Dieser hat im Punkt 1.) über das Strafausmaß, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. In den übrigen Punkten ergeht durch das für diese Sachmaterien zuständige Mitglied eine gesonderte Entscheidung (VwSen-163805). Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte nach Abklärung der spezifischen für die Strafzumessung relevanten Tatumstände unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

3.1. Ergänzend Beweis erhoben wurde durch Abklärung des Umfanges des Rechtsmittels (Strafberufung), sowie  durch Einholung einer sogenannten Tachoauslesung. Vom Zulassungsbesitzer wurde eine Kopie des Führerscheins des angeblich für die fraglichen Zeiträume mit diesem Fahrzeug unterwegs gewesenen Lenker vorgelegt. Der Inhalt der Tachoauslegung wurde nochmals dem technischen Sachverständigen mit der Fragestellung zugemittelt, ob durch diese Aufzeichnungen gesichert gelten könne, dass dieses Fahrzeug während der nicht nachgetragenen Ruhezeit nicht doch vom Berufungswerber gelenkt worden sein könnte.

Ebenfalls wurde die der auf Seite 31 des Aktes ausgewiesenen Vormerkung zu Grunde liegende Strafverfügung im Wege der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingeholt.

Dem Berufungswerber wurde schließlich mit h. Schreiben vom 29.1.2009 zur Klarstellung seiner Berufung aufgefordert. Ebenfalls wurde er darin auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen und eine Frist von einer Woche eröffnet. Dieses Schreiben wurde ihm im Wege seines Arbeitgebers (S F) als ausgewiesenen Zustellbevollmächtigen am 29.1. 09 per E-mail zugestellt.

 

 

5. Folgender Sachverhalt gilt als erwiesen:

Der Berufungswerber hat die Eintragungen der Ruhezeiten in der Fahrerkarte aus nicht bekannten Gründen unterlassen. Zu dem h. Parteiengehör v. 29.1.2009 äußerte er sich nicht.

Tatsächlich wurde innerhalb der vom Berufungswerber entnommen gewesenen Fahrerkarte, der Lastkraftwagen jeweils zwischen etwa 500 bis 700 km gelenkt. Der Inhalt des von seinem Arbeitgeber angeforderte und zur Verfügung gestellte Ergebnis der Auslesung des Tachos (des digitalen Kontrollgerätes) kann laut Sachverständigen in der fraglichen Zeit keinem bestimmten Fahrer (Lenker) zugeordnet werden.

Mit der Nichteintragung der Ruhezeiten betreffend die bezeichneten Fahrten durch Eingabe am Display des digitalen Kontrollgerätes wurden die mit diesem Gesetz zu sichernden Kontrollmöglichkeiten deutlich erschwert. Der Berufungswerber könnte demnach auf diesem LKW etwa ohne eingesteckter Fahrerkarte oder er konnte ein anderes Fahrzeug (mit analogem Kontrollgerät – Tachoscheibe) im Mischbetrieb gelenkt haben.

Dass er diesbezüglich bereits bestraft worden wäre kann mit Hinweis auf den Inhalt der von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingeholten Strafverfügung ausgeschlossen werden. Der Berufungswerber selbst ließ dies auf einer bloß vagen Behauptung bewenden.

Mit der Strafverfügung vom 19.2.2008, VerkR96-761-2008 wurde ihm zur Last gelegt, am 14.2.2008, 12:15 Uhr im Mahrfahrerbetrieb nicht die erforderliche Ruhezeit eingehalten gehabt zu haben.

Mit Blick darauf muss auch die nunmehrige Unterlassung nicht als bloßer Irrtum sondern offenbar als Konzept der gezielten Missachtung dieser Rechtsvorschriften qualifiziert werden.

Der Berufungswerber wirkte schließlich an der Aufklärung der zu dieser Unterlassung führenden – allenfalls schuldmildernden -  Umständen schließlich nicht mit. Er ließ die ihm mit dem oben angeführten Schreiben eröffnete Frist ungenutzt verstreichen.

Durch die fehlende Eintragung wurde dem öffentlichen Interesse einer  Kontrollmöglichkeit der Einsatz- und Ruhezeiten im Berufs- und Schwerverkehr tätigen Lenker in zumindest grob fahrlässiger Weise zu wider gehandelt.

Von einem Berufskraftfahrer muss letztlich die ordnungsgemäße Bedienung des digitalen Kontrollgerätes erwarten werden können.

 

 

6. Zur Strafzumessung:

 

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs‑ und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung, ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die gesetzliche Höchststrafe für jede Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG jeweils 5.000 Euro. Zutreffend hat die Behörde erster Instanz nur eine Gesamtstrafe verhängt, weil im Sinne der Rechtsprechung ob der im engen zeitlichen Konnex stehenden Übertretungshandlung ein einheitlicher Gesamtplan zugrunde liegend anzunehmen ist (vgl. VwGH vom 29.4.2002,  2000/03/0103, und VwGH 28.3. 2003, 2002/02/0140). Wegen dieses "Gesamtkonzepts" im Sinne eines (jeweils) fortgesetzten Delikts war nur eine (Gesamt-)Strafe  für sämtliche unterbliebenen Einträge auszusprechen (so auch VwGH 6.9.2005, 2002/03/0144)

Abschließend ist nochmals hervorzuheben, dass insbesondere übermüdete Lenker von schweren Kraftfahrzeugen eine große Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen, weshalb die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten sowie Fahrtunterbrechungen zum Schutz aller anderen Verkehrsteilnehmer notwendig ist.

Ein in dieser Unterlassung zum Ausdruck gelangendes reduziertes Verständnis ist mit den aus den Erwägungsgründen der EG-VO 3820/85 ersichtlichen wesentlichen Zielen, zu denen nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ua. auch die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr gehört (vgl. z.B. die Urteile vom 15. Dezember 1993, K A C u.a., Rs C-116/92, Rz 8; vom 2. Juni 1994, V S, Rs C-313/92, Rz 16; vom 18. Jänner 2001, Skills Motor Coaches Ltd., Rs C- 297/99, Rz 18) schwer vereinbar (s. auch VwGH 27.11.2001, 99/11/0180 sowie auch das h. Erk.v. 1.9.2008, VwSen-163386/7/Zo/Jo).

Der hier verhängten Geldstrafe ist daher trotz des nur auf 1.000 Euro geschätzten Einkommens insbesondere aus Gründen der General- aber auch der Spezialprävention, konkret zur Schärfung des Unrechtsbewusstseins beim Berufungswerber durchaus geboten und gerechtfertigt.

Auf die Möglichkeit eines Antrages bei der Behörde erster Instanz auf Gewährung einer Ratenzahlung wird der Berufungswerber an dieser Stelle hingewiesen.

 

Der Strafberufung musste jedoch ein Erfolg versagt bleiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220,00 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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