Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163614/10/Zo/OM

Linz, 16.02.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn E G, geb. , L, vom 15.10.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 20.09.2008, Zl. VerkR96-13540-2008, wegen einer Übertretung des FSG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 09.02.2009 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird keine Folge gegeben und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                 Für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e, und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 29.02.2008 um 13:00 Uhr in Wilhering auf der L1390 bei Kilometer 1,850 von Pasching kommend den PKW mit dem Kennzeichen  auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung gewesen sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 FSG begangen, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er die Aufforderung zur Rechtfertigung rechtzeitig beantwortet habe, weshalb er keine Frist versäumt habe. Er beantragte weiters die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteitigers.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 09.02.2009.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 29.02.2008 um 13:00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen  in Wilhering auf der L1390 bis zu Kilometer 1,850. Dieser Sachverhalt wurde aufgrund von Erhebungen wegen eines Einmietbetruges bekannt und vom Berufungswerber in diesen Erhebungen auch eingeräumt. Er hat diesen Umstand auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.

 

Zum Gang des Verfahrens ist darauf hinzuweisen, dass sein Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteitiger mit rechtskräftiger Entscheidung vom 19.11.2008, VwSen-163614/2, abgewiesen wurde. Er wurde in dieser Entscheidung auch aufgefordert, eine inhaltliche Begründung für seine Berufung nachzuholen. Dazu führte er mit Schreiben vom 05.12.2008 aus, dass er derzeit nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe aufgrund der selbst angetretenen Haft seine Arbeit verloren und keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Die Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land habe er ohnedies rechtzeitig beantwortet und um einen neuen Termin ersucht. Dennoch sei die Strafe ohne seine Anhörung verhängt worden.

 

Es wurde vorerst telefonisch mit dem Berufungswerber Kontakt aufgenommen und ein Termin zwecks Besprechung seines Berufungsvorbringens bzw. einer Berufungsbegründung vereinbart. Diesen Termin hat der Berufungswerber jedoch nicht wahrgenommen, weshalb letztlich noch eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung ausgeschrieben wurde. Auch zu dieser ist der Berufungswerber nicht erschienen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

5.2. Der Berufungswerber ist nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B, weshalb er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Seiner Berufung konnte daher im Schuldspruch keine Folge gegeben werden.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die vom Berufungswerber begangene Verwaltungsübertretung beträgt gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG zwischen 363 und 2.180 Euro. Die Erstinstanz hat daher ohnedies nur eine ganz geringfügig über der gesetzlichen Mindeststrafe liegende Geldstrafe verhängt. Der Berufungswerber wies zum Tatzeitpunkt eine rechtskräftige Vormerkung wegen eines Alkoholdeliktes sowie eine weitere einschlägige rechtskräftige Vormerkung wegen einer "Schwarzfahrt" vom 01.12.2005 auf. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe durchaus als milde anzusehen und es wäre auch eine höhere Strafe gerechtfertigt gewesen. Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

In formalrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des gesamten Vorbringens des Berufungswerbers im Verfahren keinesfalls klar ist, ob seine Berufung formal überhaupt ausreichend begründet ist. Wäre dies nicht der Fall, so wäre sie gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückzuweisen gewesen, nachdem dieser Umstand aber nicht zur Gänze geklärt werden konnte, wurde eine Sachentscheidung getroffen. Damit ist der Berufungswerber jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt. Von der Vorschreibung von Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren wurde aber Abstand genommen, weil diese im Fall einer Zurückweisung nicht hätten vorgeschrieben werden dürfen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried Z ö b l

 

 

 

 


 

 

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