Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163712/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 17.02.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn S W, S, S, vom 1. Dezember 2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Gmunden vom 12. November 2008, GZ VerkR96-9581-2007, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

 

 

 

 

I.       Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich des Strafausmaßes bestätigt.

 

 

 

II.     Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 42 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.:§ 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1.1. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 12. November 2008, GZ VerkR96-9581-2007, - auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

"Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 47 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Vorchdorf, Autobahn, Vorchdorf (Baustellenbereich) Nr. 1 bei km 206.350 in Fahrtrichtung Wien.  

Tatzeit: 01.07.2007, 09:43 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit.a Zif.10a StVO

 

Fahrzeug:

Kennzeichen , Personenkraftwagen M1,

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)  verhängt:

Geldstrafe von                          falls diese uneinbringlich ist,                              Gemäß §                                                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

          

210,00          101 Stunden                              § 99 Abs.3 lit.a StVO         

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

21,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 231,00 Euro."

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis - zugestellt am 24. November 2008 - richtet sich die am 2. Dezember 2008 per Telefax bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingebrachte Berufung.

 

Darin tritt der Berufungswerber zwar dem Tatvorwurf selbst nicht entgegen, bringt aber vor, mit Schreiben vom 31. August 2007 um eine entsprechende Beweisvorlage bezüglich des behaupteten Verkehrsverstoßes gebeten zu haben. Es sei ihm lediglich im Dezember 2007 ein Foto zugesandt worden. Dieses Foto zeige das auf ihn zugelassene Fahrzeug leider nur von hinten. Somit wäre es ihm unmöglich zu erkennen, wer zum Zeitpunkt des Verstoßes das Fahrzeug geführt habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt auf einer Reise in Zürich unterwegs gewesen.

 

Sein Fahrzeug habe er zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes einer Seminargruppe für eine Seminarfahrt nach Wien zur Verfügung gestellt. Da sich diese Personen untereinander beim Fahren aufgrund der langen Fahrtstrecke abgewechselt hätten und sich nicht mehr erinnern könnten, wer nun zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes das Fahrzeug gelenkt habe, wäre es für die Klärung des Sachverhaltes äußerst wichtig, eine entsprechende Frontaufnahme zu erhalten.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 2. Dezember 2008, GZ VerkR96-9581-2007, dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des UVS des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist - am 2. Dezember 2008 per Telefax bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden -eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, GZ VerkR96-9581-2007.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer solchen beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG) und im Übrigen sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den UVS des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Laut entsprechender Anzeige der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich vom 10. August 2007 wurde am 1. Juli 2007 um 09.43 Uhr mittels stationärem Radar, Type MUVR 6FA 1857, Messgerät-Nummer 04 festgestellt, dass der/die unbekannte Lenker/in des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen  (D) in der Gemeinde Vorchdorf, auf der Autobahn A1 bei km 206,350, im Baustellenbereich, in Fahrtrichtung Wien die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 47 km/h überschritten hat. Die durchgeführte Messung ergab eine gemessene Geschwindigkeit von 134 km/h. Nach Abzug der entsprechenden Messtoleranz verblieb eine tatsächliche Fahrgeschwindigkeit von 127 km/h

 

Der Berufungswerber war im Vorfallszeitraum der Halter (Zulassungsbesitzer) des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen  (D).

 

Mit Schreiben vom 23. August 2007 erließ die Bezirkshauptmannschaft Gmunden gegen den Berufungswerber zu GZ VerkR96-9581-2007 eine Strafverfügung wegen des Verdachtes der Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO. Dagegen erhob der Berufungswerber fristgerecht Einspruch und ersuchte um entsprechende Beweisvorlage bezüglich des behaupteten Verkehrsverstoßes.

 

Daran folgend wurde dem Berufungswerber mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11. Dezember 2007, GZ VerkR96-9581-2007, eine Kopie des angefertigten Radarlichtbildes übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt schriftlich binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

 

Der Berufungswerber hat sich in der Folge nicht geäußert, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 12. November 2008 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis unterfertigte.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt, vorwiegend aufgrund der vorgenommenen Radarmessung mit dem Messgerät MUVR 6FA 1857, Messgerät Nummer 04, dem angefertigten Radarlichtbild samt Kennzeichenvergrößerung, Tatzeit, Tatort und gemessener Fahrgeschwindigkeit.   

 

Für den UVS stellt sich im Hinblick auf die Frage der Lenkereigenschaft zur gegenständlichen Tatzeit die Beweislage wie folgt dar:

 

Mit Strafverfügung vom 23. August 2007, GZ VerkR96-9581-2007, wurde erstmals gegen den Berufungswerber - ausgehend von seiner Eigenschaft als Halter, sohin Zulassungsbesitzer - der Tatvorwurf der Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO erhoben. Im Einspruch vom 31. August 2008 gegen die Strafverfügung hat der Berufungswerber um entsprechende Beweisvorlage bezüglich des ihm zur Last gelegten Verkehrsverstoßes ersucht. Die Täterschaft hat er bei dieser ersten ihm sich bietenden Gelegenheit aber nicht unmissverständlich ausgeschlossen bzw. nicht bestritten. Im Hinblick auf die Lenkereigenschaft ist keine Reaktion erfolgt.

Auch auf die Übermittlung einer Kopie des Radarfotos hin, - im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - hat der Berufungswerber trotz einer nachweislich eingeräumten Frist keine Rechtfertigung eingebracht. Erstmals in der Berufungsschrift wird die Lenkereigenschaft angesprochen. Der Berufungswerber bringt nunmehr vor, zum Vorfallszeitpunkt das in Rede stehende Fahrzeug einer Seminargruppe zur Verfügung gestellt zu haben. Da sich diese Personen beim Fahren abgewechselt hätten und sich nicht mehr erinnern könnten, wer zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes das Fahrzeug gelenkt habe, wäre es für die Klärung des Sachverhaltes äußerst wichtig, eine entsprechende Frontaufnahme zu erhalten. Er selbst habe sich zu diesem Zeitpunkt auf einer Rundreise befunden.

 

Mit diesem Vorbringen kann der Berufungswerber seinem Rechtsmittel aber zu keinem Erfolg verhelfen. Bei der Feststellung, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs.2 AVG. Nutzt ein Beschuldigter im Verfahren die erste Gelegenheit nicht, auf einen angeblich anderen Lenker hinzuweisen, wenn er selbst nicht Lenker gewesen sein soll, kann der Strafbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie dann ihm die Lenkereigenschaft zuordnet. Es ist durchaus nicht lebensfremd im Regelfall vom Zulassungsbesitzer als Lenker auszugehen, da dies wohl häufig zutrifft. Naturgemäß kann auch jede andere Person Lenker sein, diesfalls muss aber rechtzeitig ein entsprechendes Vorbringen erfolgen.

Die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 sieht darüber hinaus vor, dass im Falle einer Überlassung eines Kraftfahrzeuges durch den Zulassungsbesitzer entsprechende Aufzeichnungen zu führen sind, die es dem Zulassungsbesitzer ermöglichen, jederzeit Auskunft über den Fahrzeuglenker zu einem bestimmten Zeitpunkt zu geben. Der Umstand, dass es sich beim Berufungswerber um einen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland handelt, ändert nichts an dieser Sach- und Rechtslage. Denn auch ausländische Staatsbürger haben sich mit den einschlägigen Vorschriften in Österreich vertraut zu machen und sich an diese zu halten.

 

Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass der Schilderung des Berufungswerbers, zum Vorfallszeitpunkt nicht der Lenker gewesen zu sein, kein Glauben geschenkt wird, weil er in keinem Stadium des Verfahrens konkrete Angaben darüber gemacht hat, wer sonst - außer ihm - das Kraftfahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat. Ein konkreter anderer Lenker wird nicht erwähnt. Wäre das Fahrzeug einer Person zum Lenken überlassen worden, hätte es dem Berufungswerber möglich sein müssen, Angaben zum Fahrzeuglenker zu machen, zumal üblicherweise ein Fahrzeug nicht Personen zum Lenken überlassen wird, die einem gänzlich unbekannt sind. Eine unbefugte Inbetriebnahme bzw. ein Diebstahl des Fahrzeuges wurde nicht behauptet. Es ist damit im konkreten Fall nicht unschlüssig, auf die Täterschaft des Berufungswerbers zu schließen, zumal er im gesamten Verfahren keinen einzigen Beweis vorgelegt hat, der ihn von der gegenständlichen Übertretung entlasten hätte können noch hat er einen Lenker namhaft gemacht.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 6. Dezember 1985, 85/18/0051; 25. März 1992, 92/02/0005, uva.) befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintan zu halten. Ferner teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass - ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften - aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Schluss abgeleitet werden kann, der Zulassungsbesitzer sei selbst der Täter gewesen, wobei es nach Ansicht des Höchstgerichtes nicht relevant ist, ob es zu einer auf § 103 Abs.2 KFG gestützten Lenkeranfrage gekommen ist.

 

Nach der gegebenen Beweislage war damit davon auszugehen, dass der Berufungswerber eben selbst der Lenker des gemessenen Personenkraftwagens zum Vorfallszeitpunkt war.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. § 52 lit.a Z10a StVO lautet:

Das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

3.2. Der Berufungswerber lenkte zum Vorfallszeitpunkt den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen  (D). Im tatgegenständlichen Bereich war die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn A1 mit 80 km/h angeordnet. Die durchgeführte Radarmessung ergab, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit dem Personenkraftwagen, Kennzeichen  (D), - nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz – um 47 km/h überschritten wurde.

 

Eine Radarmessung stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes - im Falle eines in einer feststehenden Kabine befindlichen Gerätes auch dessen Anbringung - zuzumuten (VwGH 19. September 1990, 90/03/0136).

 

Die Richtigkeit der Messung blieb durch den Berufungswerber ebenso unbestritten wie das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Berufungswerber hat im gesamten Verfahren diesbezüglich kein Vorbringen erstattet. Auch sind im Verfahren weder Anhaltspunkte für eine Funktionsungenauigkeit oder –untüchtigkeit des gegenständlichen Messgerätes noch Hinweise auf mögliche Bedienungsfehler oder eine Fehlmessung hervorgekommen. In Anbetracht dieser Umstände und auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand verwirklicht hat.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahr­lässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Der Berufungswerber hat in dieser Hinsicht nichts vorgebracht, was ihn entlasten würde. Im konkreten Fall wird davon ausgegangen, dass er die Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO fahrlässig begangen hat.

 

3.3. Zur Strafbemessung:

 

3.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine bis zu 726 Euro reichende Geldstrafe vor.

 

3.3.2. Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit dienen der Sicherung des Straßenverkehrs. Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und ein derartiges Verhalten zieht häufig Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen nach sich.

 

Zum Schutze von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sind daher Geschwindigkeitsüberschreitungen aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich streng zu bestrafen. Dazu kommen auch spezialpräventive Aspekte, nämlich, dass dem Beschuldigten das Unrechtmäßige seines Verhaltens durch eine entsprechende Bestrafung spürbar vor Augen geführt wird und er vor der Begehung weiterer derartiger Übertretungen abgehalten werden soll.

 

Gemäß den Schätzungen der Bezirkshauptmannschaft Gmunden verfügt der Berufungswerber über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.100 Euro, hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Diesen Annahmen wurde nicht entgegengetreten, sodass diese auch von der Berufungsinstanz bei der Bemessung der Strafe herangezogen und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

Der Berufungswerber ist im Verwaltungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Gmunden bisher verwaltungsbehördlich unbescholten, was einen Strafmilderungsgrund bildet. Ein anderer Strafmilderungsgrund liegt ebenso wie ein Straferschwerungsgrund nicht vor.

 

Bei der Strafbemessung ist aber jedenfalls auch auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung Bedacht zu nehmen. Der Berufungswerber hat auf einer Autobahn die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 47 km/h - und damit in einem erheblichen Ausmaß - überschritten.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt (bereits) eine Überschreitung einer verordneten Höchstgeschwindigkeit um etwa ein Drittel einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der StVO dar (vgl. VwGH 23. Oktober 1986, 86/02/0063 - hier: 100 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit - mit Radar festgestellte Geschwindigkeit von 132 km/h). Es ist daher die Verhängung einer entsprechenden Geldstrafe erforderlich.

 

Die verhängte Strafe in der Höhe von 210 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 101 Stunden) beträgt ca. 28,9 % der möglichen Höchststrafe und ist angesichts der genannten Umstände tat- und schuldangemessen und erscheint geeignet, um den Berufungswerber künftighin vor weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten. Eine Herabsetzung der Strafe kommt nicht in Betracht. 

 

Es war somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.  

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten. 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

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