Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162868/15/Kei/Ps

Linz, 27.02.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des S Z, A, R, gegen den Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Dezember 2007, Zl. VerkR96-4674-2007, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2008, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Spruchpunkt wird aufgehoben und das diesbezügliche Verfahren wird eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG;

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 19.01.2007 gegen 11.50 Uhr den PKW, Marke M, Type, Farbe b, mit dem pol. Kennzeichen auf der Felgasse aus Richtung Brucknerstraße kommend in Fahrtrichtung Klosterstraße, im Gemeindegebiet von Vöcklabruck, Ortsgebiet gelenkt, wobei Sie

1.       auf Höhe des Schutzweges bei Haus F Nr. , einer Fußgängerin, die erkennbar einen Schutzweg benützen wollte, dass unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglichten.

2.       Weiters haben Sie als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

1.       § 9 Abs. 2 StVO 1960

2.       § 106 Abs. 2 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,       gemäß §

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 80,00 Euro       48 Stunden                              § 99 Abs. 3 lit. a StVO

2) 50,00 Euro       24 Stunden                              § 134 Abs. 3 d KFG 1967

Gesamt:               Gesamt: 72

130,00 Euro                   Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

13,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Verfahrenskosten/Barauslagen) beträgt daher 143,00 Euro."

 

Gegen den Spruchpunkt 1. dieses Straferkenntnisses richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Jänner 2008, Zl. VerkR96-4674-2007, Einsicht genommen und am 24. Juni 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen S S und RI K Z einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Bw lenkte den Pkw mit dem Kennzeichen am 19. Jänner 2007 um ca. 11.50 Uhr in Vöcklabruck auf der Feldgasse aus Richtung Brucknerstraße kommend in Fahrtrichtung Klosterstraße mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h. Im Bereich auf Höhe des Schutzweges beim Haus Feldgasse Nr.  lief zu dieser Zeit die damals 6-jährige F S ohne auf den Verkehr geachtet zu haben schräg auf die Fahrbahn knapp vor den durch den Bw gelenkten Pkw. Ein rechtzeitiges Abbremsen durch den Bw erfolgte nicht und der durch den Bw gelenkte Pkw berührte in diesem Zusammenhang die F S.

Es ist durchaus möglich bzw. es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass dem Bw im gegenständlichen Zusammenhang durch ein abgestellt gewesenes KFZ die Sicht verwehrt war und er die F S erst erkennen konnte, als sie bereits ganz knapp vor dem durch ihn gelenkten Pkw war und er deshalb nicht mehr rechtzeitig abbremsen konnte.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist nur gegen den Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses gerichtet. Der Spruchpunkt 2. dieses Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Der oben angeführten Sachverhalt stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Bw und der Zeugen S S und RI K Z und auf die durch den technischen Sachverständigen Ing. R H in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen.

Vor dem Hintergrund der oben angeführten Ausführungen im Hinblick auf die Möglichkeit, dass dem Bw die Sicht verwehrt war und er die F S dann erst sehr spät hat erkennen können ist nicht gesichert, dass die subjektive Tatseite der dem Bw vorgeworfenen Übertretung vorgelegen ist und es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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