Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163709/8/Zo/OM

Linz, 02.03.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Dr. J G, geb. , vom 03.12.2008 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Steyr vom 28.10.2008 wegen mehrerer Übertretungen der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.02.2009 zu Recht erkannt:

I.                   Hinsichtlich Punkt 1 wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                 Hinsichtlich der Punkte 2 und 3 wird der Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

III.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 6,00 Euro, der Berufungswerber hat für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 12,00 Euro zu bezahlen (20 % der zu Punkt 1 verhängten Geldstrafe).

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG;

zu III: § 64 ff VStG.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen  am 19.08.2008

1.     um 10:25 Uhr in 4407 Steyr-Dietach, auf der B309 bei Strkm. 14,2 in Fahrtrichtung Steyr die deutlich angebrachte doppelte Sperrlinie überfahren habe,

2.     um 10:27 in 4400 Steyr auf der B309 bei Strkm. 17 bis zur B122a, Strkm. 0,648, einem herannahenden Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und Folgetonhorn nicht platz gemacht habe,

3.     um 10:30 Uhr in 4400 Steyr, B122a, Strkm.1,720 das deutlich sichtbar gegebene Zeichen zum Anhalten mit dem Anhaltestab "Halt Polizei" und beide Arme quer zur Fahrbahn eines Organs der Straßenaufsicht nicht befolgt habe.

 

Er habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.1 StVO 1960, zu 2. eine solche nach § 26 Abs.5 StVO 1960 und zu 3. eine Übertretung des § 97 Abs.5 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn Geldstrafen in Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit.a. StVO 1960 zu 1. sowie von jeweils 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 48 Stunden) zu 2. und 3. verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass es keinerlei Beweise für die Existenz der Sperrlinie gebe. Er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach darauf hingewiesen, dass er aufgrund der Fahrweise des Meldungslegers innerhalb des rechten Fahrstreifens an diesem vorbeigefahren sei und er die eventuell vorhandene Sperrlinie daher gar nicht überfahren habe müssen. Der Meldungsleger habe vermutlich mit einem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung telefoniert, was auch sein Fahrverhalten erklären würde.

 

Das angebliche Einsatzfahrzeug sei als solches nicht zu erkennen gewesen. Er habe von Anfang an der Darstellung des Meldungslegers widersprochen, wonach dieser Blaulicht und Folgetonhorn gemeinsam verwendet habe. Bezüglich des Anhalteversuches nach der Brücke auf der B122a sei der Sachverhalt falsch dargestellt. Die Polizeibeamten L und H seien bei diesem Anhalteversuch nicht anwesend gewesen und könnten daher zur Bekleidung des Meldungslegers keine Angaben machen. Er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach auf die Ungereimtheiten in der Darstellung des Meldungslegers hingewiesen, dennoch seien dazu keine Beweise aufgenommen worden.

 

3. Der Polizeidirektor von Steyr hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.02.2009. An dieser hat der Berufungswerber teilgenommen und es wurde der Meldungsleger BI R als Zeuge zum Sachverhalt einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Meldungsleger lenkte zur Vorfallszeit einen Zivilstreifenwagen der BPD Steyr, einen blauen VW Golf Kombi, mit einem Deckkennzeichen auf der B309 in Fahrtrichtung Steyr. Im Bereich des Strkm. 14,2 wurde er vom Berufungswerber überholt. Letztlich wurde der Berufungswerber in Steyr auf der Haagerstraße im Bereich des Hauses Nummer angehalten. Zum Zeitpunkt der Anhaltung waren beim Zivilstreifenfahrzeug Blaulicht und Folgetonhorn eingeschaltet.

 

Alle übrigen Angaben zum Vorfall weichen so stark voneinander ab, dass sie in weiterer Folge im Einzelnen dargestellt werden. Bezüglich der örtlichen Verhältnisse ist auszuführen, dass die B309 in Annäherung an die Überholstelle bei Kilometer 14,2 bergab führt. In Fahrtrichtung Steyr steht ein Fahrstreifen zur Verfügung, welcher ca. 3,5 Meter breit ist. In die Gegenrichtung befinden sich zwei Fahrstreifen, wobei sich zwischen dem Fahrstreifen in Richtung Steyr und den in die Gegenrichtung verlaufenden Fahrstreifen eine doppelte Sperrlinie befindet. Ungefähr bei Kilometer 14,2 beginnt ein Rechtsabbiegestreifen und ungefähr ab Kilometer 14,450 mündet wiederum eine Auffahrtstreifen von rechts in die B309 ein. In weiterer Folge beschreibt die B309 eine sehr langgezogene Linkskurve (Umfahrung Dietach), wobei die Sichtweite in diesem Bereich durch die beidseitig der Fahrbahn befindliche Böschung eingeschränkt ist. Ungefähr im Bereich von Kilometer 16,8 befindet sich die Abzweigung nach Dietach bzw. Dietachdorf sowie zu mehreren dort befindlichen Geschäften. Danach ist der Straßenverlauf für eine längere Strecke im Wesentlichen gerade, in etwa im Bereich von Kilometer 17,7 befindet sich ein großer Kreisverkehr (Kreuzung mit der B122a). Die B122a beschreibt nach dem Kreisverkehr in etwa bei Kilometer 0,3 vorerst eine Rechtskurve und ist dann über eine längere Strecke annähernd gerade. Nach einer weiteren Rechtskurve im Bereich zwischen Kilometer 1,0 und 1,2 führt sie über die Enns, wobei der Straßenverlauf in etwa bis Kilometer 1,6 gerade ist. In weiterer Folge beschreibt sie im Bereich zwischen Kilometer 1,6 und 1,8 eine starke Linkskurve und führt weiter bis zur Kreuzung mit der L560 (Haagerstraße), welche ebenfalls als Kreisverkehr ausgeführt ist. Die gegenständliche Örtlichkeit sowie der Straßenverlauf sind dem zuständigen Mitglied des UVS im Wesentlichen bekannt, weil er diese Strecke bereits mehrmals befahren hat.

 

Der Berufungswerber beschreibt den Vorfall dahingehend, dass der vor ihm fahrende Golf eine Geschwindigkeit von nur 50 bis 60 km/h eingehalten habe. In jenen Bereich, in dem von rechts die Auffahrtspur in die B309 einmündet (das ist in etwa ab Kilometer 14,450) sei der Golf ganz weit rechts gefahren, weshalb er ihn überholen konnte ohne dabei die Sperrlinie zu überfahren. Die Fahrbahnbreite in diesem Bereich schätzte der Berufungswerber auf ca. 4,5 bis 5 Meter. Der Berufungswerber sei dann in weiterer Folge hinter einem LKW nachgefahren, welcher im Bereich des Endes der Umfahrung Dietach (bei Kilometer 16,800) abgebogen sei. Erst auf der geraden Straßenstrecke zwischen dieser Abzweigung und dem Kreisverkehr habe von hinten der blaue Golf mit hoher Geschwindigkeit aufgeschlossen, wobei dieser ständig die Lichthupe verwendet habe. Blaulicht und Folgetonhorn seien nicht eingeschaltet gewesen. Im Kreisverkehr sei der blaue Golf direkt hinter ihm gefahren und nach dem Ausfahren aus dem Kreisverkehr habe ihn dieser gefährlich unter Benützung eines Linksabbiegestreifens überholt. Der Golf habe dann noch weitere vor ihm fahrende Fahrzeuge überholt, etwas später in Annäherung an die Schrebergarten (in etwa zwischen Strkm. 1,6 und 1,7 der B122a) habe er ja den blauen Golf wieder gesehen, wobei zu diesem Zeitpunkt mehrere PKWs vor ihm gefahren seien. Sie hätten dabei eine Geschwindigkeit von ca. 90 km/h eingehalten. Es sei ein Mann mit dunkler Hose und hellem Hemd auf die Fahrbahn gelaufen und habe mit den Händen gefuchtelt. Der Mann habe weder eine Kappe getragen noch einen Anhaltestab verwendet. Er sei für ihn nicht als Polizist erkennbar gewesen. Die vor ihm fahrenden Fahrzeuglenker und er selbst hätten stark abgebremst und seien dann weiter gefahren, weil offenbar nicht klar gewesen sei was dieser Mann wolle. Beim nächsten Kreisverkehr sei dieser blaue Golf wieder hinter ihm gewesen und zu diesem Zeitpunkt habe er Blaulicht und Folgetonhorn eingeschaltet gehabt. Es sei ihm daher klar gewesen, dass es sich um ein Polizeifahrzeug handle und deshalb sei er bei der ersten Gelegenheit nach dem Kreisverkehr stehen geblieben.

 

Der Meldungsleger schilderte den Vorfall dahingehend, dass er auf der B309 den so genannten Heuberg bergab mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h gefahren sei. Er habe im Rückspiegel das Fahrzeug des Berufungswerbers wahrgenommen, dieser habe ihn ungefähr bei Kilometer 14,2 überholt, wobei er die dort angebrachte doppelte Sperrlinie zur Gänze überfahren habe. Der Fahrstreifen sei in diesem Bereich ca. 3,5 Meter breit. Das Fahrzeug des Berufungswerbers habe sich zwischen ihm und dem vorausfahrenden LKW eingereiht und der Meldungsleger habe beabsichtigt, ihn anzuhalten. Im Bereich der Umfahrung Dietach habe sich eine Baustelle befunden und bereits vor dieser Baustelle hätten sowohl der Berufungswerber als auch er selbst den LKW überholt, wobei das aufgrund der Fahrbahnverhältnisse gefahrlos möglich gewesen sei. Auf dem geraden Straßenstück nach der Umfahrung Dietach habe er das Blaulicht und das Folgetonhorn eingeschaltet, um den Berufungswerber anhalten zu können. Dieser habe das Einsatzfahrzeug aber ignoriert, beim Kreisverkehr sei er unmittelbar hinter dem Berufungswerber gewesen, wobei sie beide den Kreisverkehr in einem Zug hätten befahren können. Beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr hätten zwei PKW, welche auf dem rechts einbindenden Fahrstreifen gewesen seien, angehalten, offenbar deshalb, weil sie das Einsatzfahrzeug gesehen hätten. Er habe dann im Bereich des Linksabbiegestreifens nach dem Kreisverkehr den Berufungswerber und einen vor ihm fahrenden LKW überholt und in weiterer Folge sein Fahrzeug beschleunigt. Nach der Brücke über die Enns im Bereich der dortigen Linkskurve (in etwa bei Kilometer 1,7) befindet sich eine Zufahrt zu einer Schrebergartenanlage. Dort habe er sein Fahrzeug mit laufendem Motor schräg abgestellt, sei aus dem Fahrzeug gestiegen, habe die Kappe aufgesetzt und die Winkerkelle in der Hand gehalten. Er habe sich in etwa auf die Mitte seines Fahrstreifens gestellt und beide Arme quer zur Fahrbahn gehalten, um den herannahenden PKW anzuhalten. Der Berufungswerber habe den LKW auf der Brücke überholt und es habe sich bei diesem Anhalteversuch kein anderes Fahrzeug zwischen ihm und dem Berufungswerber befunden. Der Berufungswerber habe das Anhaltezeichen aber ignoriert, weshalb er gleich wieder ins Fahrzeug gestiegen sei und die Nachfahrt aufgenommen habe. Er habe sich noch vor dem LKW wieder auf der B122a einordnen können, offenbar habe dieser sein Fahrzeug als Einsatzfahrzeug erkannt und die Geschwindigkeit entsprechend verringert.

 

Bei der Verhandlung wurde auch das damals verwendete Zivilstreifenfahrzeug besichtigt. Es handelte sich um einen blauen VW Golf Kombi, das Blaulicht wurde im Inneren des Fahrzeuges auf dem Armaturenbrett in etwa in der Mitte abgelegt.

 

4.2. Zu diesen völlig widersprüchlichen Aussagen ist in freier Beweiswürdigung Folgendes festzuhalten:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber den Anzeiger überholt hatte. Bezüglich des Ortes dieses Überholvorganges hat auch der Berufungswerber eingeräumt, dass er bereits beim Bergabfahren über den Heuberg auf das Fahrzeug aufgelaufen ist. Seine Behauptung, dass er erst im Bereich des Auffahrtsstreifens überholt hatte, erscheint daher eher unwahrscheinlich. Es ist anzunehmen, dass der Überholvorgang bereits im Bereich des Abfahrtsstreifens stattgefunden hat und der Berufungswerber dies verwechselt hat. Dies entspricht auch der Aussage des Polizeibeamten, welche diesbezüglich völlig schlüssig und lebensnah erscheint. Die Einschätzung des Berufungswerbers, dass die Fahrbahn in diesen Bereich 4,5 bis 5 Meter breit sei, entspricht nicht den Tatsachen. Der Fahrstreifen in Richtung Steyr weist eine Breite von ca. 3,5 Meter auf. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Zeuge auf seinem Fahrstreifen ganz rechts gefahren ist bzw. allenfalls die Begrenzungslinie zum Abfahrtsstreifen befahren hat, ist es dennoch nicht möglich, dass der Berufungswerber unter Einhaltung des von ihm selbst angegebenen Seitenabstandes von ca. 1 Meter das Fahrzeug des Zeugen überholen konnte, ohne dabei die Sperrlinie zu überfahren. Dies wäre nur dann möglich gewesen, wenn der Zeuge zur Gänze den Abfahrtsstreifen benutzt hätte. Dafür gibt es jedoch keine objektiven Anhaltspunkte, der Zeuge behauptete von Anfang an, auf dem Rückweg in Richtung Steyr gewesen zu sein. Das Befahren der Abfahrt in Richtung Dietach wäre daher nicht sinnvoll gewesen. Es hätte für den Anzeiger in diesem Fall auch keinen Grund gegeben, die Nachfahrt hinter dem Mercedes aufzunehmen und zu versuchen, diesen anzuhalten. Der gesamte weitere Verlauf der Amtshandlung – und zwar unabhängig davon, ob man diesbezüglich der Version des Berufungswerbers oder der Version des Zeugen folgt – ist nur dann sinnvoll, wenn der Berufungswerber tatsächlich die Sperrlinie in jenem Bereich überfahren hat. Welchen Grund hätte sonst der Zeuge gehabt, um überhaupt die Nachfahrt aufzunehmen? Aus diesen Überlegungen ist das Überfahren der Sperrlinie durch den Berufungswerber als erwiesen anzusehen.

 

Bezüglich des weiteren Verlaufes der Amtshandlung ergeben sich doch Zweifel an der Schilderung durch den Zeugen. Nach seinen Angaben hätten sowohl der Berufungswerber als auch er selbst im Bereich der Umfahrung Dietach den vor ihnen fahrenden LKW überholt. Ein derartiges Überholmanöver ist aufgrund der Sichtweiten im Bereich der Umfahrung Dietach allenfalls am Anfang der Umfahrung möglich, im weiteren Verlauf jedoch nicht mehr. Dieses Überholmanöver habe bereits vor der Baustelle im Bereich der Umfahrung Dietach stattgefunden, wobei anzuführen ist, dass nach einer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als zuständige Verkehrsbehörde in diesem Zeitraum auf der B309 im Bereich der Umfahrung Dietach keine Baustelle war. Es waren lediglich verschiedene Verkehrszeichen abgedeckt, vermutlich hat der Zeuge dies gemeint, als er von einer "Baustelle" gesprochen hat. Jedenfalls müsste der angeführte Überholvorgang spätestens im Bereich von Kilometer 14,8 stattgefunden haben, während der Zeuge das Blaulicht und Folgetonhorn erst ab Kilometer 17,0 eingeschaltet haben soll. Dies ist nicht wirklich nachvollziehbar, der Zeuge wollte den Berufungswerber anhalten und es wäre daher naheliegend gewesen, wenn er gleich zu jenem Zeitpunkt, als er hinter dem Berufungswerber nachgefahren ist, also bereits im Bereich der Umfahrung Dietach, Blaulicht und Folgetonhorn verwendet hätte.

 

Auch der Anhalteversuch im Bereich der Schrebergartenanlage ist mit den Angaben des Zeugen nur schwer nachvollziehbar. Wenn der Berufungswerber tatsächlich am Anfang der Brücke den LKW überholt hat, so konnte er bis zur Stelle des Anhalteversuches (das ist eine Fahrtstrecke von maximal 500 Metern) keinen besonders großen Abstand zwischen sich und den LKW bringen. Dem Zeugen verblieb daher nur ausgesprochen wenig Zeit, um wieder ins Fahrzeug zu springen und noch vor dem LKW wieder auf die B122a herauszufahren. Dies wäre allenfalls nur dann gefahrlos möglich gewesen, wenn der Lenker des LKW aufgrund des Blaulichtes und Folgetonhorns das Zivilstreifenfahrzeug als Einsatzfahrzeug erkannt haben sollte und diesem deswegen das Herausfahren ermöglicht hatte.

 

Unabhängig von diesen Zweifeln ist anzuführen, dass der Zeuge in der Verhandlung einen durchaus sachlichen Eindruck machte und sich offenbar bemühte den Vorfall aus seiner Erinnerung richtig zu schildern. Dies bedeutet aber noch nicht zwangsweise, dass seine subjektive Erinnerung auch tatsächlich mit den objektiven Gegebenheiten zur Gänze übereingestimmt hat. Im Hinblick auf die oben dargestellten Unklarheiten ergeben sich doch berechtigte Zweifel daran, wie sich der gesamte Vorfall tatsächlich abgespielt hat. Auch die Schilderung des Berufungswerbers kann nicht mit Sicherheit zur Gänze als falsch beurteilt werden. Zumindest bezüglich des LKW auf der Umfahrung Dietach erscheint sie gut nachvollziehbar.

 

5.1 Gemäß § 9 Abs.1 StVO 1060 dürfen Sperrlinien nicht überfahren, Sperrflächen nicht befahren werden.

 

5.2. Das Überfahren der Sperrlinie ist aufgrund der oben angeführten Beweiswürdigung in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Das Verfahren hat auch keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Die Tatvorwürfe 2 und 3 (Missachten des Einsatzfahrzeuges bzw. des Haltezeichens) können dagegen nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit als bewiesen angesehen werden. Dazu ist einerseits auf die Ausführungen in Punkt 4.2. hinzuweisen, andererseits darf auch nicht übersehen werden, dass der Polizeibeamte mit einem dunkelblauen VW Golf Kombi gefahren ist und das Blaulicht lediglich im Fahrzeuginneren auf dem Armaturenbrett angebracht war. Dieses Fahrzeug unterscheidet sich daher doch wesentlich von einem sonstigen Einsatzfahrzeug, insbesondere einem Funkstreifenwagen, weshalb es für den Berufungswerber jedenfalls nicht leicht als Einsatzfahrzeug erkennbar sein musste. Es können daher diese beiden Übertretungen zumindest im Zweifel nicht als bewiesen angesehen werden.

 

Zu III:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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