Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130608/3/BMa/RSt

Linz, 26.02.2009

 

B e s c h l u s s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Eingabe der M Gesellschaft mbH & Co. KG vom 2. Februar 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Schärding vom 8. Jänner 2009, VerkR96-4889-2008, wegen Übertretung der Bestimmungen des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Schärding vom 8. Jänner 2009, Zl. VerkR96-4889-2008, wurde über H G, R, 80 M, D, eine Geldstrafe von 36 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden gemäß § 6 Abs.1 lit.b Oö.PGG verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen M trotz behördlicher Lenkererhebung vom 28. November 2008 innerhalb gesetzter Frist keine Auskunft darüber erteilt habe, wem er das KFZ mit dem obigen Kennzeichen zur Verwendung überlassen habe, weil dieses am 14. Juli 2008 um 14.56 Uhr im Stadtgebiet Schärding am Unteren Stadtplatz vor dem Haus .. ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt gewesen sei. Er habe dadurch § 2 Abs.2 des Oö. Parkgebührengesetzes 1988 idgF verletzt. Dieses Straferkenntnis wurde H G am 13. Jänner 2009 mittels internationalen Rückscheins eigenhändig zugestellt.

 

 

1.2. Zur dieses Straferkenntnis bezeichnenden Aktenzahl wurde am 2. Februar 2009 ein Schreiben von der M Gesellschaft mbH & Co. KG per Telefax bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingebracht, worin darauf hingewiesen wurde, dass diese Firma vom Rechtsanwalt H G im Rahmen seiner Tätigkeit für die Firma L L mit der Abwicklung der von ihm vertrauten Autoverwaltung beauftragt worden sei. Eine diesbezügliche Vollmacht für Herrn K M, den Geschäftsführer der M Gesellschaft mbH & Co. KG, wurde ebenfalls per Fax übermittelt. In diesem Schreiben wurde auch mitgeteilt, dass H G als Leasingnehmer nicht zugleich der Fahrer des genannten Fahrzeuges gewesen sei. Als Fahrerin sei Maschinen R, M R, G, 84 R, genannt. Diese Eingabe wurde zugunsten des Bestraften von der belangten Behörde als Berufung gewertet und dem unabhängigen Verwaltungssenat gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

1.3. Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 9. Februar 2009 wurde der Geschäftsführer K M der M Gesellschaft mbH & Co. KG aufgefordert, bekannt zu geben, ob das Schreiben als Berufung zu werten ist und gegebenenfalls Berufungsgründe anzuführen.

 

Unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs.3 AVG wurde K M aufgefordert, binnen 10 Tagen ab Zustellung des Schreibens dem Oö. Verwaltungssenat bekannt zu geben, ob er mit seiner Eingabe Berufung erheben wolle und in welchem Umfang er zur Vertretung des Beschuldigten legitimiert sei.

 

Das Schreiben wurde per Mail am 10. Februar 2009 nachweislich zugestellt. Innerhalb offener Frist langte jedoch dazu keine Äußerung ein.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu VerkR96-4889-2008; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs.3 Z3 iVm Abs.4 VStG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 13 Abs.3 AVG wurde der Geschäftsführer K M aufgefordert, das Schreiben der M Gesellschaft mbH & Co.KG vom 2. Februar 2009 dahingehend zu verbessern, einerseits zu erklären ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Berufung erheben wolle und andererseits darzulegen, in welchem Umfang er zur Vertretung des Beschuldigten legitimiert sei (§ 10 Abs.2 AVG).

 

Weil der Mangel seines schriftlichen Anbringens nicht innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Schreibens und auch nicht bis zur Erlassung dieses Beschlusses behoben wurde, war sein schriftliches Anbringen vom 2. Februar 2009 als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gerda Bergmayr-Mann

 

Rechtssatz:

VwSen–130608 /3/BMa/RSt vom 26. Februar 2009-02-27

 

Norm: § 24 VStG iVm § 13 Abs.3 AVG  und § 10 Abs.2 AVG

 

Nichtbehebung des Mangels des schriftlichen Anbringens innerhalb angemessener Frist führt zur Zurückweisung des schriftlichen Anbringens

 

 

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