Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163859/7/Bi/Se

Linz, 12.03.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn E O, L, vom 5. Februar 2009 gegen das Straf­erkenntnis des P von L vom 29. Jänner 2009, S-48701/08-4, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 10. März 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen, aber die Geld­strafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 32 Stunden herab­gesetzt. 

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 7 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.8a 4.Satz iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 150 Euro (69 Stunden EFS) verhängt, weil er am 22. November 2008, 2.35 Uhr, in 4113 St. M, Zufahrt zum Empire, ein Kfz der Klasse M1, einen Peugeot 8 DHX, rot, Kz.    , bei starkem Schnee­treiben und schneebedeckter Fahrbahn ohne Winterreifen an allen Rädern gelenkt habe, obwohl der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 oder N1 während des Zeitraumes von 1. November bis 15. April bei winterlichen Fahr­bahn­verhältnissen, wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis, dieses Fahrzeug nur in Betrieb nehmen dürfe, wenn an allen Rädern Winterreifen  (für die Verwendung als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) oder, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhän­genden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt sei, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern angebracht seien.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 15 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 10. März 2009 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesen­heit des Bw, der Vertreterin der Erstinstanz Frau Mag. G S und der Zeugen Meldungsleger GI H L (Ml), PI St. M, und GI R L (GI L), PI N, durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich ver­kündet.     

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei nicht gefahren, niemand sei mit dem Pkw gefahren, weil dieser einen Getriebeschaden gehabt habe.  Er habe nur im Fahrzeug auf seine Freundin gewartet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen münd­­lichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und die genann­ten Polizeibeamten unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw arbeitete am 22. November 2008 als Zeitungszusteller in S... und fuhr nach eigenen Angaben mit einem Freund mit in seinen Zustellbereich. Vor der Diskothek Empire sei bereits seit ca 2 Wochen der in Rede stehende rote  Peugeot mit Wechselkennzeichen     abgestellt gewesen, der wegen eines Getriebeschadens nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei. Der Pkw sei dort auf dem Parkplatz rechts von der Zufahrtsstraße gestanden und er habe sich nur beim Warten auf seine Freundin hineingesetzt und den Motor gestartet, weil es kalt gewesen sei. Er habe das Fahrzeug nicht bewegt. Bei der Kontrolle um 2.35 Uhr sei von den Beamten ein Foto gemacht worden, das aber den Pkw in einer falschen Position zeige, weil er nicht direkt an der Zufahrtsstraße, sondern auf dem Parkplatz rechts hinter dem Transformator gestanden sei. Unter dem Pkw sei kein Schnee gewesen.

 

Der Ml gab an, er sei in dieser Nacht mit seinem Kollegen von der PI N als Beifahrer im Polizeifahrzeug unterwegs gewesen und sie hätten im Empire zusammen mit weiteren Beamten eine Jugendschutzkontrolle durchführen wollen. Als sie von der B151 nach rechts in die St. Martiner Straße und wieder rechts in die Zufahrtsstraße zum Empire eingebogen seien, habe er in der Zufahrtsstraße rechts einen Pkw bemerkt, der mit eingeschaltetem Licht noch langsam gerollt und dann rechts in der Zufahrtsstraße abgestellt worden sei. Vorher sei ihm dieser Pkw nicht aufgefallen, er habe ihn erst in der Zufahrtsstraße gesehen. Er sei sicher noch gerollt. Sie hätten auf dem Park­platz umgedreht und bei der Rückkehr sei der Pkw immer noch mit einge­schal­te­tem Licht und laufendem Motor dort gestanden. Es habe zu dieser Zeit heftig ge­schneit und es sei durchgehend Schneefahrbahn gewesen.      Er habe den Lenker, der ihm zu diesem Zeitpunkt gänzlich unbekannt gewesen sei, kon­trolliert und, während er die Fahrzeugpapiere angesehen habe, sei sein Kollege GI L mit der Taschenlampe rund um das Fahrzeug gegangen und habe ihm mitgeteilt, dass am  Pkw Sommerreifen montiert seien. Auf seine Vorhaltung hin habe der Lenker gesagt, er habe nur im Pkw gewartet, er sei nicht damit gefahren. Daraufhin habe er den Pkw von der anderen Seite der Zufahrtsstraße aus fotografiert. 

GI L gab an, er sei als Lenker des Streifenfahrzeuges zu einer Jugendschutz­kontrolle ins Empire unterwegs gewesen, als ihm nach dem Einbiegen in die Zufahrts­straße zum Empire ein noch im Rollen befindlicher Pkw auf der rechten Seite der Zufahrtsstraße aufgefallen sei. Er habe diesen Pkw im Blickwinkel wahrge­nommen und nach dem Umkehren gesehen, dass dieser immer noch dort gestan­den sei, obwohl dort normalerweise niemand stehen dürfe. Er habe, während sein Kollege die Papiere des ihm unbekannten schwarzen Lenkers kontrolliert habe, den Pkw rund­um mit der Taschenlampe abgeleuchtet und festgestellt, dass Sommer­reifen montiert waren, was er dem amtshandelnden Ml weitergesagt habe. Er könne sich erinnern, dass der Lenker gesagt habe, er sei nicht mit dem Fahrzeug gefahren, er sei nur darin gesessen und habe gewartet.

 

In der Verhandlung erläuterte der Ml, das Foto sei vom rechts in der Zufahrt­straße vor dem (auch auf dem Foto hinten erkennbaren) Transformator steh­en­­den Pkw samt der schneebedeckten Fahrbahn der Zufahrtsstraße aufgenommen worden. Wie aus dem von der Kreuzung B151-St. Martiner Straße ausgedruckten DORIS-Orthofoto, das in der Verhandlung zur Erörterung der Umgebung der Diskothek verwendet wurde, erkennbar ist, steht der Transformator inmitten eines Wiesenstreifens, der den Parkplatz von der Zufahrtsstraße trennt.

Der Bw behauptete in der Verhandlung, der Pkw sei auf dem Parkplatz hinter dem Transformator schon zwei Wochen abgestellt gewesen und das Foto sei schlichtweg falsch. Er führte jedoch aus, er habe den Pkw zwischen der Beanstandung und der Aufnahme des Fotos wegen des Getriebeschadens nicht bewegt. Dem widersprechen aber beide Zeugenaussagen, wonach der Pkw direkt recht in der Zufahrtsstraße gestanden sei. Aus dem Foto ergibt sich, dass der Bereich neben dam Fahrzeug nicht Wiese sondern Fahrbahn ist, dh das Foto stützt die Aussage der beiden Zeugen. Diese bestätigten außerdem, dass unter dem Fahrzeug Schnee gewesen sei, was der Bw ebenfalls bestritten hat – das (offenbar einzige) Foto ist aber genau an der maßgeblichen Stelle so dunkel, dass keine konkrete Aussage diesbezüglich getroffen werden kann.

 

Befragt, was passiert wäre, wenn tatsächlich der genannte Pkw schon zwei Wochen an der Zufahrtsstraße zur Diskothek wegen eines Getriebescha­dens abgestellt gewesen wäre, wie der Bw behauptet, gab der Ml an, in einem solchen Fall würde der Zulassungsbesitzer ausgeforscht und angewiesen, sein verkehrs­be­hindernd abgestelltes Fahrzeug zu entfernen oder abschleppen zu lassen, dh in einem solchen Fall wäre das Fahrzeug mit Sicherheit schon früher aufgefallen.

Befragt, was mit dem Pkw weiter passiert sei, gab der Bw an, sein Freund habe den Pkw nach Linz abschleppen lassen und am nächsten Tag sei er mit dem blauen Ford Escort, der auf dasselbe Wechselkennzeichen zugelassen gewesen sei, unterwegs gewesen – im vorgelegten Verfahrensakt befindet sich eine Ver­kehrs­­unfalls­anzeige, wonach der Bw in der Nacht nach dem Vorfall mit dem Escort wegen der winter­lichen Fahrbahnverhältnisse ins Rutschen gekommen war und einen Garten­zaun beschä­digt hatte; auch am Escort waren Sommerreifen montiert.

Der Bw gab an, der Peugeot mit dem Getriebeschaden sei abgeschleppt und repa­riert worden. Da sich aber herausstellte, dass sowohl das Abschleppen als auch die Reparatur als Freundschaftsdienst, jedoch nicht über Auftrag an eine Werk­stätte durchgeführt worden waren und darüber keine Aufzeichnungen oder Rechnungen existieren, konnte der Bw für den behaupteten Getriebe­scha­den keinen geeigneten Beweis anbieten.

Der Bw verantwortete sich dahingehend, die Aussagen der beiden Polizeibeamten entsprächen nicht der Wahrheit, zumal diese ihm als Schwarzen derartige Schwierigkeiten machten – er legte dazu eine rechtskräftige Strafverfügung der BH Rohrbach (samt Teilzahlungs­bescheid) vor ebenfalls wegen Übertretung gemäß § 102 Abs.8a KFG 1967 am 29. Jänner 2009 – dass er seine Arbeit als Zeitungszusteller in St. Martin nicht mehr ausüben könne, weil er ständig beanstandet und bestraft wor­den sei; er sei nun arbeits­los und beziehe nur mehr Caritas-Unterstützung.    

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt in freier Beweiswürdigung zur Auf­fass­ung, dass die Angaben der beiden Polizeibeamten, insbesondere die Aussage, sie hätten den Pkw vor der Beanstandung auf der Zufahrtsstraße zum Empire langsam zum rechten Fahrbahnrand rollen sehen, schlüssig und glaubhaft sind. Wie alle Beteiligten bestätigt haben, haben sich der Bw und die beiden Zeugen vorher nie gesehen und die Behauptung des Bw, die Zeugen hätten bei seiner Beanstandung in schädigender Absicht gehandelt, weil er aus Nigeria komme, mag den persönlichen Eindruck des Bw wiedergeben, ist aber objektiv nicht halt­bar. Angesichts der winterlichen Wetter- und Verkehrsverhältnisse ist die Lenker- und Fahrzeugkontrolle im Hinblick auf die zu dieser Jahreszeit vorgeschriebenen Winterreifen nicht lebens­fremd, noch dazu, weil der Pkw mit laufendem Motor und einge­schaltetem Licht abgestellt wurde – beide Zeugen bestätigten das Aufleuchten der Brems­lichter beim beobachteten Rollen des Pkw. Dass diese Kontrolle nur deshalb stattgefunden hätte, weil der Bw aus Nigeria kommt, kann schon aufgrund der herrschenden winterlichen Fahrbedingungen und der sohin von mit Sommerreifen ausgerüsteten Pkw ausgehenden Gefahr wohl nicht ernsthaft behauptet werden. Wäre tatsächlich der Pkw schon ca zwei Wochen vor der Diskothek gestanden, hätte er beim Streifendienst bereits früher auffallen müssen; auch diese Aussage des Bw wurde durch den Ml relativiert – die auch diesbezüglich nicht bewiesenen Schilderungen des Bw vom wegen eines Getrie­be­schadens fahruntüchtigen Fahrzeug vermögen die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen nicht zu erschüttern.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 102 Abs.8a KFG 1967 darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 (das sind gemäß § 3 Abs.1 Z2.1.1. und 2.1.2. KFG Pkw und Kombi) oder N1 (das sind gemäß § 3 Abs.1 Z2.2.1. KFG Lkw mit nicht mehr als 3,5t zulässige Gesamt­­­masse) während des Zeitraumes von 1. November bis 15. April  bei win­ter­lichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schnee­matsch oder Eis, dieses Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Win­terreifen (für die Verwendung als Schnee- oder Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- oder Eisreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) oder, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, Schneeketten auf mindes­tens zwei Antriebsrädern angebracht sind.     

 

Dass es zur Vorfallszeit am Ort der Kontrolle heftig geschneit hat und zenti­meter­dick Schneematsch auf der Fahrbahn lag, ergibt sich einwandfrei aus dem vom Ml vorgelegten Foto und wurde auch vom Bw nicht bestritten. Ebenso wenig bestehen Zweifel darüber, dass am Pkw Peugeot Sommer­reifen montiert waren und diese somit für die winterlichen Fahrbeding­ungen ungeeignet waren. Im Übrigen reicht für die Erfüllung des Tatbestandes die Inbetriebnahme eines der genannten Kraftfahrzeuge aus, dh auch wenn die Beamten ein Rollen des Pkw nicht beobachtet hätten, wäre die vom Bw nicht bestrittene Inbetriebnahme – beim Pkw lief der Motor und das Licht war einge­schaltet – ausreichend gewesen. Der vom Bw behauptete Getriebeschaden, der die tatsächliche Lenkung des Pkw verhindert hätte, ist, wie oben dargelegt, durch nichts erwiesen, sodass von einer dadurch bedingten Unmöglichkeit des Lenkens nicht auszugehen war.     

Aus all diesen Überlegungen gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verant­wor­ten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die Strafbemessung unter Zugrundelegung eines damaligen Einkommens des Bw von 600 Euro als Zei­tungs­zu­­­steller ohne Vermögen und Sorgepflichten vorge­nommen, wobei – zutreffend – berücksichtigt wurde, dass der Bw zwar nicht gänzlich unbescholten ist, aber auch keine straferschwerenden Umstände vorliegen. Der Bw erhält nun lediglich eine Unterstützung von 350 Euro monatlich, sodass eine Strafherab­setzung für gerechtfertigt erachtet wurde.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung und hält general- sowie spezial­präventiven Überlegungen stand.

Wesentlich zu berücksichtigen war auch, dass der Bw einerseits nicht Zulass­ungs­besitzer des Pkw, andererseits aber auf das Fahrzeug angewiesen war, um überhaupt zu seiner vom Wohnort Linz entfernten Arbeitsstelle zu gelangen, wobei auch vorstellbar ist, dass ihm die Wichtigkeit von Winterreifen außerhalb von Linz zu dieser Jahreszeit bis zum Verkehrsunfall am 23. November 2008 nicht in dieser Deutlichkeit bewusst war; dass er auf die Ausstattung des Pkw schon finanziell keinen Einfluss hatte, besteht kein Zweifel. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Pkw mit Sommerreifen am 22.11 bei winterlichern Straßenbedingungen – Bestätigung, aber Strafherabsetzung wegen Einkommen

 

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