Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163997/2/Bi/Se

Linz, 26.03.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn D P, N, vertreten durch Herrn RA Dr. B H, I, vom 13. März 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 20. Februar 2009, VerkR96-22904-2008-Pm/Pi, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis

     hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 14 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z7 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 70 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 13. Februar 2008, 12.20 Uhr, in der Gemeinde Enns, B568 Ennserstraße bei km 170.890, mit dem Sattelzugfahrzeug Scania 470, weiß, Kz    , das deutlich sicht­bar aufgestellte Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t" nicht beachtet habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 7 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe kein solches Verkehrszei­chen erkennen können und somit keine Kenntnis vom Verbot gehabt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beginn des Verbots nicht ordnungsgemäß angekündigt und das Verbot rechtsunwirksam gewesen sei. Seine Einwendungen hinsichtlich Anbringungshöhe des Verkehrszeichens seien von der Erstinstanz nicht beachtet worden; es sei nur darauf verwiesen worden, dass das Verkehrs­zeichen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend aufgestellt worden sei. Der Sachverhalt sei daher nicht geklärt und die abschließende rechtliche Beur­teilung mangelhaft. Eine Vermessung habe nicht stattgefunden, weshalb eine ord­­nungs­­gemäße Kundmachung nicht unter Beweis gestellt worden sei. Er bean­tragt daher Verfahrenseinstellung.

  

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Lenker des genannten Sattelzugfahrzeuges vom Meldungsleger J S, PI E, angezeigt wurde, weil er am 13. Februar 2008 gegen 12.20 Uhr entgegen dem Fahrverbot für Lkw über 3,5t höchstes zu­lässiges Gesamtgewicht bei km 170.890 der L568 von Enns kommend in Richtung Linz gefahren sei. Der Bw wurde gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 der Erst­instanz von der Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahr­zeuges, der BS Transport GmbH in T, als Lenker genannt. Die Lenkereigenschaft hat er nie bestritten.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z7 lit.a StVO 1960 zeigt das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge" an, dass das Fahren mit Lkw verboten ist. Eine Gewichtsan­gabe (hier: "3,5t") bedeutet, dass das Verbot nur für einen Lkw gilt, wenn das höchste ­zulässige Gesamtgewicht des Lkw oder das höchste zulässige Gesamtge­wicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht über­schreitet.

Mit Verordnung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 21. Dezember 2007, VerkR10-3-63, wurde gemäß §§ 43 Abs.1 lit.b Z1-2 und 94b Abs.1 lit.b StVO 1960 als befristete Verkehrsanordnung bis zur Freigabe der Anschlussstelle "Enns-West" der A1 Westautobahn und der Ersatzanbindung Richtung Norden über die L1402 Kristeiner Straße zur B1 Wiener Straße ein "Fahrverbot für Last­kraft­fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t auf der L568 Ennser Straße im Bereich von km 170.890 bis km 171.766 erlassen. Weiters wurde als begleitende Maßnahme die Kundmachung von Vor­an­kündigungen dieses Fahrverbots samt Zusatztafeln mit Entfernungsangabe in Metern, Richtungspfeilen und dem Hinweis "Durchfahrt nach Asten nicht möglich" an verschieden­en Straßenstellen bzw an verschiedenen Kreuzungs­bereichen ua auf der L568 und der L1402 – das sind die Straßen, die der Bw passiert haben müsste, um aus Richtung Enns zu km 170.890 der L568 zu gelangen – angeord­net. Seitens der da­für zuständigen Straßenmeisterei Ansfelden wurde die am 2. Jänner 2008, 16.30 Uhr, erfolgte Aufstellung der angeordneten Verkehrszeichen bestätigt.

Aus dem vorgelegten, dem Bw aufgrund der Verständigung von der Beweis­auf­nahme vom 3. Juli 2008 bekannten Verfahrensakt geht ua hervor, dass das Ver­bots­­zeichen auf der L568 bei km 170.890 einen Durchmesser von 670 mm und eine Länge des Stehers von 3,00 m aufweist.

 

Gemäß § 48 Abs.5 StVO 1960 idFd 21. StVO-Novelle BGBl.I Nr.52/2005 (in Kraft seit 1. Juli 2005) darf der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenver­kehrs­zeichens und der Fahrbahn bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m betragen.

Zum Berufungsvorbringen ist zu bemerken, dass, da der Steher insgesamt nur 3,0 m lang ist und das Verkehrszeichen 0,67m Durchmesser hat, eine Anbring­ung mit dem unteren Rand in höchstens 2,33 m möglich ist, wobei aber auch die Ver­ankerung des Stehers im Boden unterhalb des Fahrbahnniveaus abzuziehen ist. Es ist daher auch ohne Vermessung des Verbotszeichens sichergestellt, dass eine Anbringung des Verbotszeichens und damit eine Kundmachung des Fahrver­bots innerhalb des Rahmens von 0,60 m über und nicht über 2,50 m über dem Fahr­­bahnniveau erfolgt ist. 

 

Aus diesen Überlegungen gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Ansicht, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand zweifellos erfüllt und sein Ver­hal­ten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal von einer Glaub­haftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann – er hat nämlich nicht nur das Verbotszeichen selbst sondern auch zumindest eine Vorankündigung "übersehen", wenn nicht sogar bewusst ignoriert.  

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht. 

Die Erstinstanz hat – zutreffend – die Unbescholtenheit des Bw als mildernd berück­­sichtigt und ein Einkommen von 1.200 Euro netto monatlich bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten zugrundegelegt – der Bw hat der ihm mit Schrei­ben vom 3. Juli 2008 zur Kenntnis gebrachten Schätzung nichts entgegen­ge­­halten.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht den Bestimm­ungen des § 19 VStG und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Über­legungen stand. Der Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe ange­messen. Ein Ansatz für eine Strafherabsetzung findet sich damit nicht und wurde auch nicht behauptet. Die Voraussetzungen des § 20 VStG lagen mangels gering­fügigem Verschulden nicht vor.  

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

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