Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110915/5/Kl/Pe/RSt

Linz, 26.03.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn H E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29.1.2009, VerkR96-329-1-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29.1.2009, VerkR96-329-1-2008, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung des Güterbeförderungsgesetzes verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Berufung erhoben und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Fahrer sehr wohl eine Gemeinschaftslizenz besitze und habe er den Meldungslegern die falsche Ausfertigung, nämlich die nicht beglaubigte Abschrift, vorgelegt.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

4.2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 2.2.2009 übernommen. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete diese sohin am 16.2.2009. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 17.2.2009 eingebracht.

 

Der Oö. Verwaltungssenates hat mit Schreiben vom 17.3.2009 dem Berufungswerber Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 19.3.2009 ersuchte der Rechtsvertreter um die Bescheidausfertigung, da eine Zurückziehung der Berufung aus formalen Gründen nicht möglich sei. Zum Vorhalt der Verspätung wurden keine Angaben gemacht.

 

Die Berufung war daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

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