Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150693/4/Lg/Hue

Linz, 03.04.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Be­rufung des S A, O, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried/Innkreis vom 26. August 2008, Zl. BauR96-4-2008, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt.  

II.              Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs. 2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120  Stunden verhängt, weil er als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen am 2. Februar 2008 um 12.15 Uhr die mautpflichtige Autobahn A8 bei km 75.300 im Gemeindegebiet von Suben benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Es sei am Kfz lediglich eine abgelaufene Mautvignette angebracht gewesen.

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass er bereits im Besitz einer Jahresvignette gewesen sei. Da er sich ein neues Auto gekauft, die Auslieferung sich jedoch verzögert habe, habe er diese Jahresvignette nicht mehr auf das alte Kfz angebracht, sondern führte sie in der Geldtasche mit, um sie nach Übernahme des neues Autos an diesem aufzukleben. Der Bw habe die Vignettenpflicht nicht umgangen, da er ja bei der Kontrolle eine gültige Vignette mitgeführt hätte. Abschließend legte der Bw seine Einkommensverhältnisse dar.

 

Beantragt wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 4. Februar 2008 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz lediglich eine abgelaufene Vignette angebracht gewesen. Als Zusatz zur Anzeige wurde angegeben: "Jahresvignette 2007, Lenker besteht auf Anzeige, da er die neue Vignette fürs neue Auto zu Hause liegen haben will".

 

Nach Strafverfügung vom 11. Februar 2008 rechtfertigte sich der Bw im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung und ergänzte, dass er nicht in Ort sondern in Suben auf die Autobahn aufgefahren sei. Der ASFINAG-Beamte habe eine Fotoaufnahme angefertigt, welche der Bw gerne haben möchte. Er sei nicht bereit, eine Strafe zu bezahlen.

 

Seitens der ASFINAG wurden mittels E-Mail vom 3. März 2008 auf Anforderung der Erstbehörde zwei Beweisfotos übermittelt.

 

Dazu äußerte sich der Bw wie bisher.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat teilte dem Bw mittels Schreiben vom 22. September 2008, das lt. Postrückschein am 25. September 2008 zugestellt wurde, mit, dass der von ihm vorgebrachte Sachverhalt nicht angezweifelt wird und deshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entbehrlich erscheint. Bei gegenteiliger Ansicht möge der Bw dies innerhalb Frist mitteilen.

 

Eine Antwort auf dieses Schreiben ist seitens des Bw nicht erfolgt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Die Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 mündlich den Lenker zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Die Organe der Straßenaufsicht sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs. 1 den Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen (Abs. 2).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs.6). 

 

5.2. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker war und am Kfz zum Zeitpunkt der Kontrolle – mithin zur vorgeworfenen Tatzeit – keine gültige Mautvignette aufgeklebt war.

 

§ 11 Abs. 1 BStMG normiert, dass vor der Benützung einer Mautstrecke die Maut durch Anbringen einer Mautvignette zu entrichten ist. Zum Zeitpunkt der Benützung einer Mautstrecke (A8 bei km 75.300 am 2. Februar 2008, 12.15 Uhr) war – unbestritten – eine gültige Vignette am Kfz nicht aufgeklebt, weshalb der Bw das vorgeworfene Delikt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

 

Der Bw bringt vor, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits im Besitz einer gültigen Vignette war. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht – im Zweifel – von der Richtigkeit dieser Behauptung aus. Dieser Behauptung ist jedoch entgegen zu halten, dass es nicht auf den Kauf einer Vignette sondern auf das (ordnungsgemäße) tatsächliche Aufkleben ankommt. Im Übrigen sei der Bw auch auf die Möglichkeit von Tagesvignetten hingewiesen.

 

Wenn der Bw vorbringt, er sei nicht in Ort sondern an der Staatsgrenze Suben auf die Autobahn aufgefahren, so ist für den Oö. Verwaltungssenat nicht erkennbar, inwiefern dies an der Korrektheit des im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zum Ausdruck gebrachten Tatvorwurf etwas ändern könnte.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver – und da keine Entschuldigungs­gründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel sei zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit ausgegangen, nämlich in dem Sinne, dass dem Bw nicht zu Bewusstsein gekommen ist, dass die Vignette ordnungsgemäß auf die Windschutzscheibe aufgeklebt werden muss bzw. er die Anbringungsvorschriften (insbesondere jene auf der Rückseite der Vignette) nicht beachtet hat.  

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde, sodass die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw ohne Belang sind. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit und das [in Anbetracht der Beweislage (Fotos) wenig ins Gewicht fallende] Tatsachengeständnis. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da der Bw vor Benützung einer Mautstrecke für eine ordnungsgemäße Mautentrichtung (iSd Aufklebens einer gültigen Mautvignette) zu sorgen gehabt hätte. Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen. Dies erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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