Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530862/6/Bm/Sta

Linz, 08.04.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der O R & M GmbH, vom 5. Dezember 2008, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. November 2008, Ge20-32-17-2008, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung einer bestehenden Betriebsanlage (Tankstelle) im Standort B L, O, Gst. Nr. , KG. S b L, gemäß § 81 GewO 1994,  zu Recht erkannt:

 

 

          Der Berufung wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid vom 24. November 2008, Ge20-32-17-2008, wird insofern abgeändert, als die über Antrag des Arbeitsinspektorates für den
9. Aufsichtsbezirk auf Seite 4 des Bescheides vorgeschriebenen Auflagenpunkte 2. und 3. entfallen sowie Spruchpunkt I.1. wie folgt ergänzt wird: "e) Beschreibung vom 5.12.2008 über die Ausleuchtung des Verdichterraumes."

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 81  Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994) iVm § 93 Abs.3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 24. November 2008, Ge20-32-17-2008, über Antrag der O R & M GmbH, W, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Tankstelle im Standort B L, O, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Auflagen beziehen sich unter Spruchteil I. 2. Nebenbestimmungen auf das Gutachten des gewerbe- und sicherheitstechnischen, dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen (Auflagepunkte 1. bis 25. sowie in der Folge auf drei Auflagen, welche über Antrag des Arbeitsinspektorates für 9. Aufsichtsbezirk in den Genehmigungsbescheid Eingang gefunden haben. Die Vorschreibung wird im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Genehmigung auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahren stützt und die Auflagen, die vom Arbeitsinspektorat beantragt wurden, im Interesse des Arbeitnehmerschutzes erforderlich seien.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Konsenswerberin, vertreten durch Ing. F K, K, mit Schriftsatz vom 5.12.2008 innerhalb offener Frist Berufung erhoben und insbesondere die Auflagenpunkte 2. und 3. auf Seite 4 des Genehmigungsbescheides bekämpft.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, beim Verdichterraum handelt es sich um ein Schutzgebäude und nicht um eine Arbeitsstätte im eigentlichen Sinn, welche im ASchG § 23 und AStV § 1 angemerkt werde. Die Tätigkeiten beschränken sich auf Inspektions- und Wartungsarbeiten und würden überwiegend und zum größten Teil bei Tageslicht durchgeführt. Der Raum werde mit einer Ex-Leuchte ausreichend ausgeleuchtet. Bei der Inspektion ist üblicherweise die Eingangstür geöffnet. Eine ausreichende Beleuchtung der Zapfsäule für Tankvorgänge werde durch die Einbindung in die VbF-Abschaltung gemäß § 111 gewährleistet. Die Forderung nach einer Beleuchtungsanlage nach ÖNORM EN 12464-1 bzw. die Wartung einer solchen Anlage nach ÖNORM O 1040 sei daher unangemessen und verursache unnötige Kosten, die das normale Ausmaß weitaus überschreiten. Die Anlage besitze ein CE-Kennzeichnung und werde vor Inbetriebnahme durch den TÜV eine Erstprüfung unterzogen. Derartige Anlagen gleichen Typs seien bereits mehrfach auch ohne die bekämpften Auflagen in Betrieb gegangen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-32-17-2008.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 93 Abs.2 ASchG sind in den in Abs.1 angeführten Genehmigungsverfahren (darunter auch das Betriebsanlagengenehmigungs­verfahren im Sinne der Gewerbeordnung 1994) die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind die in § 92 Abs.3 genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist § 92 Abs.2 letzter Satz anzuwenden.

 

Die Vorschreibung der bekämpften Auflage erfolgte ausschließlich auf Grund des Vorschlages des im erstinstanzlichen Genehmigungsverfahrens entsprechend der Rechtslage nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz beigezogenen Vertreters des Arbeitsinspektorates.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde das zuständige Arbeitsinspektorat Linz mit dem Berufungsvorbringen kontaktiert und hat der zuständige Vertreter desselben nach Rücksprache mit dem Vertreter der Konsenswerberin festgestellt, dass – wie in der Berufung als Projektskonkretisierung dargelegt – der Verdichterraum mit einer fix montierten Ex-Leuchte ausgeleuchtet werde und die Beleuchtung nach Errichtung einer Prüfung auch hinsichtlich Ex-Schutz unterzogen und ein Attest ausgestellt werde. Die Auflagenpunkte 2. und 3. könnten daher auf Grund dieser ergänzenden Beschreibung (ausreichende Beleuchtung... Instandhaltung und Funktionsüberprüfung durch den Servicetechniker) entfallen.

 

Das durchgeführte ergänzende Ermittlungsverfahren hat somit gezeigt, dass die Projektsabsichten ausreichen, um den Arbeitnehmerschutz gewährleisten zu können und wurde vom zuständigen Vertreter des Arbeitsinspektorates dem Entfall der ursprünglich beantragten Auflagenpunkte 2. und 3. (Seite 4 des bekämpften Genehmigungsbescheides) zugestimmt.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu erkennen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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