Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110924/2/Kl/Pe/RSt

Linz, 22.04.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn J B, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23. November 2007, VerkGe96-2006, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, zu Recht erkannt:

 

 

Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 Abs.7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Gegen das eingangs zitierte Straferkenntnis vom 23. November 2007, VerkGe96-119-2006, wurde fristgerecht Berufung am 9. Dezember 2007 eingebracht. Damit begann gemäß § 51 Abs.7 VStG die 15-monatige Entscheidungsfrist.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt erst mit Schreiben vom 2. April 2009, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 7. April 2009, vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war die 15-monatige Entscheidungsfrist gemäß § 51 Abs.7 VStG bereits abgelaufen. Diese endete am 9. März 2009, also noch vor Berufungsvorlage.

 

Mit 9. März 2009 trat daher gemäß § 51 Abs.7 1. Satz VStG das angefochtene Straferkenntnis außer Kraft; das Verfahren war daher einzustellen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

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