Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163990/10/Kei/Ps

Linz, 29.04.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des A L, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. Februar 2009, Zl. VerkR96-3342-2009-Kub, zu Recht:

 

 

 

I.                 Gemäß § 45 Abs.1 Z2 iVm Abs.2 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, dass ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

 

 

II.             In Entsprechung der Bestimmung des § 66 Abs.1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Der Berufungswerber ist am 24. April 2009 verstorben. Der Oö. Verwaltungssenat hatte, da ein Verwaltungsstrafverfahren höchstpersönliche Rechte und Pflichten betrifft, welche mit dem Tode einer Person erlöschen, das Straferkenntnis aus der Rechtsordnung zu eliminieren und das Strafverfahren einzustellen. Der Entfall des Kostenbeitrages ist bundesgesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

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