Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164040/4/Kei/Ps

Linz, 30.04.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des K S L, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9. März 2009, Zl. VerkR96-5438-2008-BS, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG, § 24 VStG, § 63 Abs.3 AVG und § 51 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben das angeführte Fahrzeug in einer Fußgängerzone 'ausgenommen Ladetätigkeit und KFZ von Handelsvertretern gemäß § 76a Abs. 2 Z. 4 und Radfahrer von 18.30 bis 10.30 Uhr; Zufahrt für Taxis gestattet' abgestellt, ohne eine erlaubte Ladetätigkeit durchzuführen, ohne dass Sie unter die Ausnahmen gefallen sind und ohne ein bevorzugter Benützer der Fußgängerzone gemäß § 76a Abs. 5 StVO 1960 zu sein.

Tatort: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Höhe Spittelwiese Nr. 6.

Tatzeit: 03.04.2008, 19:12 Uhr bis 19:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 24 Abs. 1 lit. i StVO 1960

Fahrzeug:

Kennzeichen     , PKW, Mercedes

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von               Falls diese uneinbringlich ist,      Gemäß

                                     Ersatzfreiheitsstrafe von

36 Euro                         18 Stunden                             § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) zu zahlen:

3,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 39,60 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufung stellt sich so dar, dass die erste Seite des gegenständlichen Straferkenntnisses mittels Telefax der belangten Behörde übermittelt wurde und dass darauf der mit einer Unterschrift versehene Vermerk "Ich berufe" war.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27. März 2009, Zl. VerkR96-5438-2008-BS/HL, erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründenden Berufungsantrag zu enthalten.

Die gegenständliche Berufung enthält keine Begründung. Es ist nicht erkennbar, welchen Standpunkt der Berufungswerber vertritt.

Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen in Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Linde Verlag, Seite 812, hingewiesen.

"§ 63 Abs.3 AVG verlangt eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhalts oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfrage bekämpft (siehe E 9.7.1985, 85/07/0080, Slg. 11832 A, 20.2.1987, 85/17/0096). VwGH 5.11.1997, 95/21/1161."

"Eine Eingabe ist nur dann als Berufung iSd § 63 AVG anzusehen, wenn ihr zunächst entnommen werden kann, dass der bezeichnete Bescheid angefochten wird, d.h., dass die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist. Des weiteren muss aber aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, das bedeutet die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird (VwGH 10.1.1990, 89/01/0339)."

 

Den oben angeführten Anforderungen genügt die gegenständliche Berufung nicht.

Einem mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 14. April 2009,
Zl. VwSen-164040/2/Kei/Ps, erfolgten Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG ist der Berufungswerber nicht nachgekommen.

Die Berufung war als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum