Linz, 24.04.2009
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn W S, W, B, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. B G, L, S, vom 12. Februar 2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23. Jänner 2009, GZ: 417583/2008, wegen Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines im Austausch gegen einen t Führerschein nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 24. April 2009 durch Verkündung zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm § 15 Abs.3 FSG
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit dem oben angeführten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den Antrag des Berufungswerbers vom 14. November 2008 auf Austausch eines EWR-Führerscheines für die Klassen "B+E, C, C+E" wegen Nichtvorliegen der erforderlichen Voraussetzungen als unbegründet abgewiesen.
1.2. Dagegen richtet sich die nachstehende mit Schriftsatz vom 12. Februar 2009 eingebrachte Berufung:
2.1. Die Bezirkhauptmannschaft Wels-Land hat die Eingabe ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 17. März 2009 vorgelegt.
2.2. Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich – trotz des in der Rechtsmittelbelehrung offensichtlich irrtümlich erfolgten Hinweises auf die Erhebung einer Vorstellung – nicht um einen Mandatsbescheid im Sinne des § 57 AVG. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist daher gemäß § 35 Abs. 1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.
2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Wels- Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.
2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie – entsprechend dem Antrag des Herrn S – Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 24. April 2009. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt.
2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:
Laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen wurde dem Berufungswerber am 11. September 2008 eine t Lenkberechtigung erteilt und ihm ein Führerschein für die Klassen "A, B, C, B+E und C+E" ausgestellt. Am 14. November 2008 beantragte er bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den Austausch seines ausländischen EWR-Führerscheines.
Laut polizeilicher Auskunft hatte der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Erteilung der t Lenkberechtigung in T einen gültigen Wohnsitz gemeldet. Laut Zentralem Melderegister war er aber seit 24. April 2007 auch in W mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Bei der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte Herr S, dass er nunmehr wiederum in Österreich seinen Lebensmittelpunkt habe. Er sei mittlerweile verheiratet, lebe in W und derzeit als arbeitslos beim AMS gemeldet. Es sei ihm für künftig ein Beschäftigungsverhältnis in Österreich in Aussicht gestellt worden.
Zum Zeitpunkt der Ausstellung des t Führerscheines habe er vorwiegend im Ausland gearbeitet und sei nur ca. alle drei Wochen nach Österreich gekommen. Den Wohnsitz in W habe er jedoch nicht aufgegeben.
Er sei in Serbien beschäftigt gewesen und habe zur beruflichen Absicherung den Führerschein für die zusätzlich beantragten Klassen angestrebt. Bedingt durch seine Beschäftigung im Ausland sei ihm dies aus faktischen Gründen nur in T möglich gewesen, zumal dort die Ausbildung auch in Form von Blockveranstaltungen möglich gewesen sei.
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:
Gemäß § 15 Abs.3 FSG kann der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) nach Österreich verlegt hat. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde den Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftsstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR-Führerschein auf Grund einer in einem nicht EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des § 23 zu erteilen.
Gemäß § 15 Abs.3 FSG darf ein neuer Führerschein auf Grund einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung dann ausgestellt werden, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt hat. Ein Verlegen des Wohnsitzes nach Österreich setzt voraus, dass der Antragsteller vorher seinen Wohnsitz außerhalb Österreichs gehabt hatte, weil nur in diesem Fall ein "Verlegen" nach Österreich möglich ist (siehe VwGH vom 25. April 2006, 2006/11/0022).
Der Berufungswerber war jedoch durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, wobei davon ausgegangen werden kann, dass im Hinblick auf das jedenfalls seit 24. April 2007 andauernde Bestehen des aktuellen Wohnsitzes auch eine persönliche Bindung dorthin anzunehmen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er – behauptetermaßen – (für ein in Österreich ansässiges Unternehmen) faktisch 3 Wochen durchgehend im Ausland und nur 1 Woche sich in Österreich aufgehalten hat. Andererseits hat er keine konkreten Belege für eine berufliche Tätigkeit in T oder enge persönlichen Beziehungen zu T angeboten. Unter diesen Umständen kommt seiner Meldung in Österreich mit Hauptwohnsitz entscheidende Bedeutung zu. Der Berufungswerber hat seinen Wohnsitz in Österreich nie aufgegeben, weshalb er ihn zwangsläufig nicht nach Österreich verlegen konnte. Die Ausstellung eines österreichischen Führerscheines auf Grund seiner in T erworbenen Lenkberechtigung ist daher gemäß § 15 Abs.3 FSG nicht zulässig, weshalb sein Antrag von der Erstinstanz zu Recht abgewiesen wurde.
Ausdrücklich festgestellt wird, dass, solange Herr S die rechtlichen Voraussetzungen (Verkehrszuverlässigkeit, gesundheitliche und fachliche Eignung) für die jeweiligen Klassen der erteilten Lenkberechtigung erfüllt, diese natürlich in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, in Österreich unmittelbar anzuerkennen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Alfred Kisch
Beschlagwortung:
Umschreibung eines in einem EWR-Staat erworbenen FS nur zulässig, wenn danach erst in Österreich Wohnsitz begründet wurde; § 15 Abs.3 FSG;