Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522231/4/Ki/Jo

Linz, 24.04.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn W S, W, B, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. B G, L, S, vom 12. Februar 2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23. Jänner 2009, GZ: 417583/2008, wegen Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines im Austausch gegen einen t Führerschein nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 24. April 2009 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm § 15 Abs.3 FSG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben angeführten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den Antrag des Berufungswerbers vom 14. November 2008 auf Austausch eines EWR-Führerscheines für die Klassen "B+E, C, C+E" wegen Nichtvorliegen der erforderlichen Voraussetzungen als unbegründet abgewiesen.

 

1.2. Dagegen richtet sich die nachstehende mit Schriftsatz vom 12. Februar 2009 eingebrachte Berufung:

 

"In umseits bezeichneter Führerschein-Angelegenheit GZ. 417583/2008 erhebt der Berufungswerber in eventu Vorstellungswerber durch seinen umseits ausgewiesenen Rechtsvertreter RA. Mag G B gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes (bzw. der Bezirkshauptmannschaft) Wels-Land vom 23.1.2009 (Geschäftszeichen: GZ. 417583/2008), der meinem ausgewiesenen Rechtsvertreter am 29. Jänner 2009 zugestellt wurde, sohin innerhalb offener Berufungsfrist oder in eventu Vorstellungsfrist nachstehendes Rechtsmittel der

 

BERUFUNG

sowie in eventu der VORSTELLUNG

 

an die sachlich zuständige Ober- bzw. Berufungsbehörde (Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, Fabrikstraße 32, 4020 Linz) bzw. in eventu (für den Fall das es sich um eine Vorstellung handelt sollte, wie die BH-Wels-Land laut ihrer Rechtsmittelbelehrung offenbar irrigerweise vermeint, obwohl es sich meiner Ansieht nach um keinen Mandatsbescheid handelt) die Vorstellung an den Bezirkshauptmann (bzw. die BH) Wels- Land.

 

Der angefochtene Bescheid wird in seinem gesamten Inhalt und Umfang bekämpft und werden als Berufungsgründe (in eventu Vorstellungsgründe) die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die unrichtige und unvollständige und aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung, die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, die unrichtige rechtliche Beurteilung, die falsche Auslegung der Normen und unbestimmten Gesetzesbegriffe des FSG und der EU Führerschein Richtlinie, die unrichtige rechtliche Subsumption, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die mangelnde Begründung geltend gemacht.

 

BEGRÜNDUNG:

 

Mit dem bekämpften "Bescheid" wurde aufgrund unrichtiger oder mangelhaften Sachverhalts­feststellungen und/oder unrichtiger Gesetzesauslegung und aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung rechtsirrigerweise und fälschlicherweise mein Antrag auf Austausch meines t bzw. ausländischen EWR-Führerscheines angeblich „nur" für die Klassen „B+E,C,C+E" wegen angeblichen Nichtvorliegens der erforderlichen Vorraussetzungen gemäß den §§15 Abs. 3 i.V.m. 5 Abs. 1 Z 1, 5 Abs. 2 FSG als angeblich unbegründet abgewiesen, wobei in der verfehlten Begründung von der Erstbehörde im Wesentlichen - soweit überhaupt ersichtlich - damit argumentiert wurde, dass ich zwar im Besitz eines gültigen t Führerscheines, welcher am 11.9.2008 mit der Nummer  für die Klassen A,B,B+E,C,C+E ausgestellt wurde, bin, aber das durchgeführte Ermittlungsverfahren angeblich ergeben habe, dass ich seit 24.4.2007 einen Wohnsitz in Österreich und einen in der t Republik seit 1.9.2008 habe und man ja nur dann die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen könne, wenn der Besitzer seinen Wohnsitz im Sinne des § 5 Abs 1 Z 1 FSG nach Ö verlegt hat und der Führerscheinbesitzer vorher einen Wohnsitz in einem EWR Staat gehabt haben nur und diesen nach Ö verlegen müssen oder den Aufenthalt in Ö nehmen muss, wobei angeblich die Verlegung meines Wohnsitzes nach Ö nicht stattgefunden haben soll, da ich durchgehend seit 24.4.2007 in Ö gemeldet bin.

 

Festzuhalten ist auch, dass ich im übrigem Antrag auf Austausch meines gesamten t bzw. ausländischen EWR-Führerscheines beantragt habe bzw. natürlich für alle dort angeführten Klassen nämlich A,B,B+E,C,C+E beantragt habe bzw. jedenfalls wollte, aber die zuständige Sachbearbeiterin irrtümlich offenbar nur die Klassen „B+E,C,C+E" angekreuzt hat, zumal diese dies nicht für erforderlich hielt. Ich bin jedoch auch nicht mehr im Besitz eines österreichischen Führerscheins für die Klassen A, B zumal ich diesen Führerschein (für die in Ö erworbenen Klassen) ja bei Ausstellung des EWR-Führerscheins entsprechend den gesetzlichen Vorschriften in der T abgeben musste, um den gültigen EWR-Führerschein überhaupt zu erlangen.

 

Ich habe der Behörde unter anderem meinen rechtsgültig erworbenen EWR-Führerschein für die Klassen A,B,B+E,C,C+E sowie eine Bestätigung zur Vorlage bei der österreichischen Führerscheinstelle vorgelegt; und zwar zum Antrag auf Austausch des t Führerscheins mit der Bestätigung, dass dieser Führerschein nach den Richtlinien der EU und nach dem T Gesetz (Fahrstunden - Kurs - Prüfung ausgestellt wurde und wurde weiters damit auch als Beilage die Kopie des (damaligen) Wohnsitzes ausgehändigt.

 

Des weiteren wurde ja insbesondere schon in meiner Stellungnahme bzw. Äußerung zum angeblichen Beweisergebnis vom 16.1.2009 ausführlich dargelegt, dass nicht konkret und nicht ausreichend begründet angeführt werden kann, welche erforderliche Vorraussetzung konkret bei mir angeblich nun tatsächlich fehlen soll. Laut dem Wortlaut des § 15 Abs 3 1 Halbsatz FSG kann nämlich der Besitzer einer (wie ja von mir in T) in einem EU bzw. EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung aber sehr wohl die Ausstellung eines neuen Führerscheines in Ö beantraget werden, worauf auch ein Rechtsanspruch besteht, so dass ich auch in einem subjektiven Recht verletzt bin.

 

Des Weiteren wird etwa im Kommentar im ARBÖ FSG Fachbuch zusammengefasst ausgeführt, dass wenn tatsächlich (wie bei mir offensichtlich fälschlicherweise) in diesem Zusammenhang nur auf den Hauptwohnsitz des Meldegesetzes abstellen würde (was die Textierung grundsätzlich zwar nahelegen würde), man (wie bei mir) aber zu unrichtigen Ergebnissen kommen würde bzw. einigen Antragstellern mangels melderechtlichem Hauptwohnsitz - aber dennoch mit Wohnsitz bzw. dauernden Aufenthalt in Österreich - die Erteilung einer Lenkberechtigung (zu Unrecht) verweigern werden würde, obwohl Ö nach dem Art. 9 der FS-RL zur Erteilung einer Lenkberechtigung zuständig wäre und stellt aber die EU- FS-RL ausdrücklich ja nur auf die faktischen Gegebenheiten ab, während das ö. Meldegesetz nur scheinbar auf den Inhalt der polizeilichen Meldung abstellen würde und war der Grund für meine Entscheidung den Führerschein C + E in T zu machen, ja meine damalige Arbeitsituation bzw. der Ort meiner Beschäftigung im Ausland.

 

Ich hatte nämlich eine Anstellung von 01.06.2007 bis 31.08.2008 bei Firma N, H, L und war mein Einsatzort jedoch im Ausland zwar faktisch 3 Wochen durchgehend im Ausland und nur 1 Woche Österreich und war eben damals mein gemeldeter Wohnort auch in der T (J H, V,  H) und hätte ich den Führerschein (neben den ohnehin schon besessenen und in Ö erworbenen Klassen A u. B für die ich also schon einen ö. Führerschein gehabt habe) für die anderen Klassen sohin aus örtlichen und zeitlichen Gründen in Österreich nicht machen habe können und sah ich mich eben veranlasst bzw. genötigt, diesen EU-Führerschein eben in der T machen, da dort auch Blockveranstaltungen möglich waren.

Zu meiner Anstellung seit 01.09.2008 bis dato ist auszuführen, dass ich nunmehr bei der Firma Ing. A in  N beschäftigt bin und mein Einsatzort auch in Deutschland und Slowakei war, allerdings bin ich ja österreichischer Staatsbürger und habe hier einen festen Wohnsitz mit Eigenheim, wo ich auch grundbücherlicher Eigentümer zu ½ Anteilen bin, und zwar in B in W mit der EZ  Grundbuch  W, wo zudem auch meine Lebensgefahrtin E R wohnt und wo ich mich in der Zukunft wieder hauptsächlich aufhalten möchte bzw. jedenfalls logischerweise beabsichtige, so dass ich meiner Ansicht nach im Sinne der EU Richtlinie künftig einen Wohnsitz und überwiegenden dauernden Aufenthalt und Lebensmittelpunkt in Ö habe bzw. zumindest beabsichtige und dies jedenfalls ausreichend und glaubhaft bescheinigt habe. Dennoch wurde ich - trotz meines Beweisanbotes in meiner Stellungnahme - nicht mehr von der Behörde nicht mehr einvernommen.

 

Nachdem ich im September und Oktober in einer regulären Fahrschule in T (J A A, H) nach den EU-Richtlinien den österr. Führerschein A und B auf den t EU Führerschein C und E aufgestockt habe, habe ich aufgrund der oben angeführten Umstände und Gründe am 14.11.2008 nach bzw entsprechend den Vorgaben dieser Fahrschule, mittels vorgelegter Bestätigung richtigerweise den Antrag auf Austausch des t Führerscheins samt Bestätigung des Wohnsitzes bei der BH Wels-Land gestellt, um bei dieser Behörde wieder einen österr. Führerschein zu erhalten, was ja auch logisch ist, da ich als Österreicher nicht in Österreich weiterhin mit dem t Führerschein umherfahren kann und will bzw erscheint mir dies jedenfalls unzumutbar (beispielsweise bei Verkehrskontrollen und hat mich auch die RS-Versicherung beim gegeständlichem etwa gefragt, ob ich leicht ein Alko-Lenker war, weil ich ja nur einen t Führerschein habe) und ist angebliche Begründung der Behörde, „dass ich leider meinen österreicherischen Wohnsitz ja während meines Aufenthaltes in T nicht abgemeldet habe", jedenfalls im Ergebnis nicht begründet, nicht nachvollziehbar und völlig verfehlt und würde eine solche falsche Auslegung jedenfalls gegen EU-Richtlinien verstoßen, da - wie schon oben ausgelegt wurde-, es nach der EU Führerschein-Richtlinie auf die faktischen Verhältnisse ankommt und eben gerade nicht auf die polizeilichen gemeldeten formellen Wohnsitze.

 

Die bekämpfte verfehlte Annahme und Begründung der Behörde im gegenständlichen Einzelfall ist sohin nicht nachvollziehbar und weicht von der bisherigen Rechtsprechung der Unabhängigen Verwaltungssenate (und wohl auch des VwGH) ab, zumal beispielsweise aus dem Erkenntnis bzw. der Entscheidung des UVS Tirol vom 10.11.2008, Geschäftszahl 2008/23/2730-3, eindeutig die gegenteilige Auffassung vertritt zumal der zitierten Entscheidung entnommen werden kann, dass nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes die Republik Österreich verpflichtet sei, die vorliegende t Lenkberechtigung anzuerkennen, da nach der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) gemäß Artikel 2 die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden und gemäß Artikel 11 der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins, der seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen kann. Es ist auch Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist und gilt gemäß Artikel 12 im Sinne dieser Richtlinie als ordentlicher Wohnsitz der Ort an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder, im Falle eines Führerscheminhabers ohne berufliche Bindungen, wegen persönlicher Bindungen, die engeren Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich wohnt, wobei jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt als ordentlicher Wohnsitz gilt. Das ist in meinem Fall - wie schon oben ausführlich dargelegt wurde, allerdings Österreich, zumal ich ja österreichischer Staatsbürger bin und hier einen festen Wohnsitz mit Eigenheim habe, wo ich auch grundbücherlicher Eigentümer zu ½ Anteilen bin, und zwar in B in  W mit der EZ  Grundbuch W, wo zudem auch meine Lebensgefährtin E R wohnt und wo ich mich in der Zukunft wieder hauptsächlich aufhalten möchte bzw. jedenfalls beabsichtige, so dass ich meiner Ansicht nach im Sinne der EU Richtlinie künftig einen Wohnsitz und überwiegenden dauernden Aufenthalt und Lebensmittelpunkt in Ö zumindest beabsichtige und dies jedenfalls ausreichend und glaubhaft bescheinigt habe.

 

In der rechtliche Würdigung der Entscheidung des UVS Tirol vom 10.11.2008, Geschäftszahl 2008/23/2730-3 ist beispielsweise auch festgehalten worden, dass der Richtlinie 2006/126/EG der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Lenkberechtigungen anderer Mitgliedsstaaten zu entnehmen ist, wobei dieser Grundsatz aufgestellt wurde, um die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben. Dazu hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Regelungen über die Ausstellung und die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine durch die Mitgliedstaaten sowohl unmittelbaren als auch mittelbaren Einfluss auf die Ausübung der Rechte haben, die durch die Bestimmungen des Vertrages über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr gewährleistet werden. Im Hinblick auf die Bedeutung der Individualverkehrsmittel kann nämlich der Besitz eines vom Aufnahmestaat ordnungsgemäß anerkannten Führerscheins Einfluss auf die tatsächliche Ausübung einer großen Zahl von unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten und, allgemeiner gesagt, der Freizügigkeit durch die unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Personen haben. Nach gefestigter Rechtsprechung sieht Art 1 Abs 2 der Richtlinie 91/439 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor. Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art 1 Abs 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten somit auch nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte. Wenn man diese Judikatur dem dort in der zitierten Entscheidung des UVS und wohl auch hier gegenständlichen vorliegendem Sachverhalt gegenüberstellt, so ergeben sich in Anbetracht der Angaben des Wohnsitzes des Berufungswerbers im t Führerschein zum Zeitpunkt der Erteilung der t Lenkberechtigung keine Bedenken, dass der Berufungswerber die Wohnsitzvoraussetzung (damals) erfüllte und ändert auch ein melderechtlicher Hauptwohnsitz in Österreich nichts an diesem Ergebnis. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art 1 Abs 1 der Richtlinie 91/ 439 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten somit auch nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte.

Zusammengefasst besteht wie in der zitierten Entscheidung auch im gegenständlichem Fall die Verpflichtung der österreichischen Behörde, die gültig erworbenen EWR Führerscheine und somit auch meinen in T gültig erworben ausländischen EWR-Führerschein anzuerkennen, die die anderen Mitgliedstaaten ja entsprechend der Richtlinie ausgestellt haben und ist alleine der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte und ist aus den angeführten Gründen und Umständen meinem Antrag auf Austausch des ausländischen (bzw. t) EWR-Führerscheines für die Klassen A, B, B+E,C,C+E stattzugeben, da ich den ausländischen ERW-Führerschein ja gültig erworben habe und nunmehr und künftig aber ja wiederum als österreichischer Staatsbürger die engeren Beziehungen, den Ort meiner persönlichen Bindungen in Österreich habe, zumal ich regelmäßig zu meinem ordentlichen Wohnsitz und mein Eigenheim und meiner Lebensgefährtin in W zurückkehre, so dass dieser als ordentlicher Wohnsitz in Sinne der entscheidenden Richtlinie gilt, wo ich mich in der Zukunft ja wieder hauptsächlich aufhalten möchte bzw. jedenfalls beabsichtige, so dass ich meiner Ansicht nach im Sinne der EU Richtlinie jedenfalls künftig einen Wohnsitz und überwiegenden dauernden Aufenthalt und Lebensmittelpunkt in Ö habe bzw. diesen Umstand jedenfalls ausreichend und glaubhaft im gegenständlichem Verfahren bescheinigt habe und wäre jede andere Auslegung wohl verfehlt und im Ergebnis für mich als ö. Staatsbürger unbillig und unzumutbar.

 

Beweis: meine neuerliche Einvernahme, Einvernahme mein Lebensgefährtin E R, B, W als Zeugin, vorgelegte oder allenfalls noch vorzulegende Bestätigungen, vorgelegter Grundbuchauszug, vorgelegte Kopie des Eu-Führerscheins, Vorlage meines EU-Führerscheins in Original, weitere Beweise werden ausdrücklich vorbehalten.

 

Aus all diesen Gründen wird daher folgender

 

ANTRAG

gestellt:

 

Die Behörde möge meiner Berufung (in eventu meiner Vorstellung) Folge geben und die angefochtene Entscheidung bzw. den angefochtenen Bescheid (in eventu, allenfalls nach Durchführung eines weiterem Ermittlungsverfahrens und/oder einer mündlichen Berufungsverhandlung) dahingehend abändern, dass meinem Antrag auf Austausch des ausländischen (bzw. t) EWR-Führerscheines  für die Klassen A, B, B+E,C,C+E stattgeben wird (oder in eventu den Bescheid aufheben und der Erstbehörde nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eine neuerliche Entscheidung auftragen)."

 

 

2.1. Die Bezirkhauptmannschaft Wels-Land hat die Eingabe ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 17. März 2009  vorgelegt.

 

2.2. Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich – trotz des in der Rechtsmittelbelehrung offensichtlich irrtümlich erfolgten Hinweises auf die Erhebung einer Vorstellung – nicht um einen Mandatsbescheid im Sinne des § 57 AVG. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist daher gemäß § 35 Abs. 1 FSG gegeben.  Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Wels- Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie – entsprechend dem Antrag des Herrn S – Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 24. April 2009. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen wurde dem Berufungswerber am 11. September 2008 eine t Lenkberechtigung erteilt und ihm ein Führerschein für die Klassen "A, B, C, B+E und C+E" ausgestellt. Am 14. November 2008 beantragte er bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den Austausch seines ausländischen EWR-Führerscheines.

 

Laut polizeilicher Auskunft hatte der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Erteilung der t Lenkberechtigung in T einen gültigen Wohnsitz gemeldet. Laut Zentralem Melderegister war er aber seit 24. April 2007 auch in W mit Hauptwohnsitz gemeldet.

 

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte Herr S, dass er nunmehr wiederum in Österreich seinen Lebensmittelpunkt habe. Er sei mittlerweile verheiratet, lebe in W und derzeit als arbeitslos beim AMS gemeldet. Es sei ihm für künftig ein Beschäftigungsverhältnis in Österreich in Aussicht gestellt worden.

 

Zum Zeitpunkt der Ausstellung des t Führerscheines habe er vorwiegend im Ausland gearbeitet und sei nur ca. alle drei Wochen nach Österreich gekommen. Den Wohnsitz in W habe er jedoch nicht aufgegeben.

 

Er sei in Serbien beschäftigt gewesen und habe zur beruflichen Absicherung  den Führerschein für die zusätzlich beantragten Klassen angestrebt. Bedingt durch seine Beschäftigung im Ausland sei ihm dies aus faktischen Gründen nur in T möglich gewesen, zumal dort die Ausbildung auch in Form von Blockveranstaltungen möglich gewesen sei.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 15 Abs.3 FSG kann der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) nach Österreich verlegt hat. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde den Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftsstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR-Führerschein auf Grund einer in einem nicht EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des § 23 zu erteilen.

 

Gemäß § 15 Abs.3 FSG darf ein neuer Führerschein auf Grund einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung dann ausgestellt werden, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt hat. Ein Verlegen des Wohnsitzes nach Österreich setzt voraus, dass der Antragsteller vorher seinen Wohnsitz außerhalb Österreichs gehabt hatte, weil nur in diesem Fall ein "Verlegen" nach Österreich möglich ist (siehe VwGH vom 25. April 2006, 2006/11/0022).

 

Der Berufungswerber war jedoch durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, wobei davon ausgegangen werden kann, dass im Hinblick auf das jedenfalls seit 24. April 2007 andauernde Bestehen des aktuellen Wohnsitzes auch eine persönliche Bindung dorthin anzunehmen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er – behauptetermaßen – (für ein in Österreich ansässiges Unternehmen) faktisch 3 Wochen durchgehend im Ausland und nur 1 Woche sich in Österreich aufgehalten hat. Andererseits hat er keine konkreten Belege für eine berufliche Tätigkeit in T oder enge persönlichen Beziehungen  zu T angeboten. Unter diesen Umständen kommt seiner Meldung in Österreich mit Hauptwohnsitz entscheidende Bedeutung zu. Der Berufungswerber hat seinen Wohnsitz in Österreich nie aufgegeben, weshalb er ihn zwangsläufig nicht nach Österreich verlegen konnte. Die Ausstellung eines österreichischen Führerscheines auf Grund seiner in T erworbenen Lenkberechtigung ist daher gemäß § 15 Abs.3 FSG nicht zulässig, weshalb sein Antrag von der Erstinstanz zu Recht abgewiesen wurde.

 

Ausdrücklich festgestellt wird, dass, solange Herr S die rechtlichen Voraussetzungen (Verkehrszuverlässigkeit, gesundheitliche und fachliche Eignung) für die jeweiligen Klassen der erteilten Lenkberechtigung erfüllt, diese natürlich in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, in Österreich unmittelbar anzuerkennen ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

Mag. Alfred Kisch

Beschlagwortung:

Umschreibung eines in einem EWR-Staat erworbenen FS nur zulässig, wenn danach erst in Österreich Wohnsitz begründet wurde; § 15 Abs.3 FSG;

 

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