Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164133/3/Kof/Ka

Linz, 08.05.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn R W,
geb. , P, L gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 3.4.2009, S-40379/08, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf 1.162 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Tage herab- bzw. festgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 116,20 Euro).  Für das Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat daher insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe ................................................................. 1.162,00 Euro

-         Verfahrenskosten  I. Instanz ....................................... 116,20 Euro

                                                                                            1.278,20 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ................................................ 14 Tage.

 

 

                             

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Tatort: O., L.straße bis zur Hauszufahrt L.straße Nr…….,

Tatzeit: 15.10.2008, 17:30 Uhr bis 21:50 Uhr

Fahrzeug: PKW, Kz.: L- …….

 

Sie haben das KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt,
da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,94 mg/l festgestellt werden konnte.

Verwaltungsübertretung nach § 5/1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe  von  1.500 Euro

falls diese uneinbringlicht ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tage

gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

150 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet)

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher  1.650 Euro"

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 20.4.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw hat am 6.5.2009 – siehe Berufungsschrift, Seite 2 – die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.  Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;  VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

Beim Bw sind in der Verwaltungsstrafevidenz zwei geringfügige Verwaltungs-übertretungen nach dem Oö. Polizeistrafgesetz bzw. SPG vorgemerkt.

Hinsichtlich der Vorschriften nach dem Verkehrsrecht (insbes. StVO, KFG, FSG)
ist der Bw unbescholten.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die in § 99 Abs.1 lit.a StVO vorgesehene Mindest-Geldstrafe (1.162 Euro) bzw. Mindest-Ersatzfreiheitsstrafe (14 Tage) festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 116,20 Euro).

 

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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