Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163818/2/Fra/Ka

Linz, 19.05.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn M M B, G, vertreten durch Herrn RA Dr. B H, I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9.10.2008, VerkR96-26032-2007-Spi, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (20 Euro), zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z7a StVO 1960 iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31.7.2007, VerkR01-1156-1-2006, gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro (EFS 60 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges, Kz.:    , LKW, Anhängerkennzeichen    , welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 38.000 kg aufweist, das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A." nicht beachtet hat.

Tatort: Gemeinde Frankenmarkt, Landesstraße Ortsgebiet, Nr.1, bei km.261.650

Tatzeit: 5.12.2007, 10.25 Uhr.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 14.10.2008 richtet sich die durch den ausgewiesenen Vertreter am 28.10.2008 – und somit rechtzeitig – bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erhobene Berufung.

 

Darin werden im Wesentlichen Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der anzuwendenden Verordnung- sowie ein Kundmachungsmangel dieser Verordnung ins Treffen geführt.

 

Der Sachverhalt wird nicht bestritten.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und in die bezughabende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31.7.2007, AZ: VerkR01-1156-1-2006, sowie in das dieser Verordnung zugrunde liegende verkehrstechnische Gutachten vom 26.6.2007, GZ: VT-090215/521-2007-Ham/Wt. Weiters wurde Einsicht genommen in den Beschluss des Verfassungsgerichthofes vom 23.9.2008, B19/08-8, B923/08-6.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

I.5. Aus dem vorliegenden Akt einschließlich der zugrunde liegenden Verordnung und des verkehrstechnischen Gutachtens ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Bw lenkte am 5.12.2007 um 10.25 Uhr den LKW, Kz.: (Sattelzugfahrzeug), und Anhänger (Sattelanhänger), Kz.:– höchstzulässiges Gesamtgewicht 38.000 kg – in der Gemeinde Frankenmarkt, auf der B1, bei km. 261,650, wobei der Bw laut Anzeige der PI S vom 5.12.2007 angegeben habe, seine letzte Entladestelle sei Vorchdorf, die nächste sei Munderfing – trotz des geltenden "Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t – ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A.".

 

Gemäß der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Juli 2007, AZ VerkR01-11156-1-2006, ist nach § 43 Abs.1 lit.b Z1 und Abs.2 lit.a StVO 1960 auf der B1 Wienerstraße ab der Abzweigung der L540 Attergaustraße (km 258,543) bis zur Abzweigung der 1281 Vöcklatalstraße    (km 266,216) in beiden Fahrtrichtungen das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten.

Von diesem Verbot sind Fahrten – wie bereits oben aufgezählt - im Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A. ausgenommen.

 

Das Verbotszeichen nach § 52 lit.a Z7 a StVO 1960 mit der Aufschrift "3,5 t" und der Zusatztafel "ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeinden Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A." ist auf der B1 Wienerstraße in Fahrtrichtung Salzburg unmittelbar nach der Abzweigung der L540 Attergaustraße aufgestellt. Weiters ist dieses Verbotszeichen mit der Zusatztafel "ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeinden Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A." auf der B1 Wienerstraße unmittelbar nach der Abzweigung der 1281 Vöcklatalstraße aufgestellt.

 

Entsprechend dem verkehrstechnischen Gutachten vom 26.Juni 2007, GZ VT-090215/521-2007-Ham/Wt, wurde aus sachverständiger Sicht die Verordnung eines Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge über 3,5 t höchst zulässiges Gesamtgewicht (ausgenommen Anrainerverkehr) auf der B1 zwischen der Abzweigung L540 und der Abzweigung 1281 befürwortet.

 

Es heißt darin im Wesentlichen, dass auf dem Straßenabschnitt der B1 festgestellt werden habe können, dass die Landesstraße auf Parallelstrecken zur Autobahn in einem nicht notwendigen Ausmaß von Lastkraftfahrzeugen benützt werde. Der Grund dazu sei nicht die verkehrliche Situation, sondern im wesentlichen die Einsparung von Mautgebühren. Durch eine Fahrverbots­verordnung für Lkw über 3,5 t zwischen km 258,543 und 266,216 auf der B1 würden nicht notwendige großräumige Durchfahrten wirkungsvoll verhindert. Durch das formulierte Verbot werde sich der Schwerverkehr auf den Zubringerstraßen zur B1 verringern und dieser auf die Autobahn verlagert. Damit liege auch auf der Hand, dass sich die Verkehrssicherheit insgesamt erhöhen werde, da die Autobahn im Vergleich mit den übrigen Straßen ein sehr unfallsicherer Verkehrsweg sei. Es gäbe auf Richtungsfahrbahnen weniger Konfliktstellen bzw. –situationen. Die Unfallereignisse im Zusammenhang mit dem Schwerverkehr würden damit auf den Betrachtungsstrecken insgesamt zurückgehen. Hier gäbe es auch einen tatsächlichen Handlungsbedarf, da nach statistischen Unfalldaten die Personenschadenunfälle auf dem beschriebenen Abschnitt der B1 seit der Einführung der Lkw-Maut um fast 10 % zugenommen hätten. Außerdem würden auf der Autobahn bestimmte Unfalltypen, wie z.B. Konflikte mit Fußgängern und Radfahrern, die in Verbindung mit Schwerfahrzeugen in der Regel mit einer hohen Verletzungswahrscheinlichkeit und –schwere einhergehen, gänzlich fehlen.

 

Mit Beschluss vom 23. September 2008, B 19/08-8, B 923/08-6, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung von zwei Beschwerden, welche gegen Bescheide, denen die oben angeführte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Juli 2007 zugrunde lag, abgelehnt. In Einzelnen führte der Verfassungsgerichtshof in der Begründung dieses Beschlusses aus, dass, soweit die Beschwerden verfassungsrechtliche Fragen berühren, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtenen Bescheide tragenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Juli 2007, mit der auf der B1 von Straßenkilometer 258,543 bis Straßenkilometer 266,216 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht mit Ausnahme "Ziel- oder Quellverkehr" für bestimmte Gemeindegebiete erlassen wurde, behauptet wird, ihr Vorbringen unter Bedachtnahme auf den Inhalt des vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Verordnungsaktes sowie vor dem Hintergrund der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

I.6.1. § 52 lit.a Z7a StVO 1960 lautet: "FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE"

Diese Zeichen zeigen an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.

Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.

 

I.6.2. Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber das tatgegenständliche Lastkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t innerhalb des von der bezughabenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erfassten Bereiches gelenkt. Dies wird auch nicht bestritten. Dass die Ausnahmebestimmungen der oben zitierten Verordnung zutreffen würde, wurde nicht behauptet und es kann somit im gegenständlichen Fall weder Quelle noch Ziel dieser Fahrt dem fraglichen Straßenzug zugeordnet werden. Auch ist im konkreten Fall ein allfälliger Umweg bzw. dessen Länge und Zumutbarkeit bei Einhaltung des Fahrverbotes nicht von Bedeutsamkeit, da nur Fahrten im Ziel- und Quellverkehr in bestimmten, in der Verordnung genannten Gemeindegebieten erlaubt und vom Fahrverbot ausgenommen sind. 

 

Es ergeben sich – insbesondere unter Berücksichtigung des oben zitierten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes - keine Anhaltspunkte, dass die Verordnung einer gesetzlichen Deckung entbehre und ebenfalls finden sich keine Anhaltspunkte für einen Kundmachungsfehler. Mit seinem Vorbringen vermag daher der Berufungswerber weder rechtfertigende noch entschuldigende Umstände darzutun. Er hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht und konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft und somit die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht entkräften. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

I.6.3. Zur Strafbemessung ist Folgendes anzumerken:

 

I.6.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach § 52 lit.a Z7 StVO ist gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO mit einer bis zu 726 Euro reichenden Geldstrafe bedroht.

 

I.6.3.2. Der Berufungswerber verfügt  laut Schätzung der Bezirkshauptmann­schaft Vöcklabruck über ein monatliches Durchschnitts­einkommen von 1.600 Euro, ist für niemanden sorgepflichtig und vermögenslos. Dieser Annahme ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten, sodass diese Werte auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt wurden.

 

Zum Vorfallszeitpunkt war der Berufungswerber offensichtlich gänzlich unbescholten. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm daher zuerkannt werden. Sonstige Milderungsgründe sowie auch Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Die Strafe entspricht daher den Kriterien des § 19 VStG, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll den Bw im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 
Zu II.:
 

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum