Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163906/2/Fra/RSt

Linz, 09.06.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufungen des Herrn P G B B, G, vertreten durch die Rechtsanwälte K & K, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13. Jänner 2009, VerkR96-1985-2006, betreffend Übertretung des § 42 Abs.6 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Bescheid vom 10. April 2007, VerkR96-1985-2006, den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 17.7.2006, VerkR96-1985-2006, zurückgewiesen. Der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 26. September 2007, VwSen-162205/2/Fra/Hu, stattgegeben und den angefochtenen Bescheid behoben. Im letzten Absatz dieses Erkenntnisses wurde die Bezirkshauptmannschaft Freistadt – als nunmehr belangte Behörde – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie im Sinne des § 49 Abs.2 VStG weiter vorzugehen habe.

 

Nunmehr hat die belangte Behörde das in der Präambel angeführte Straferkenntnis erlassen und mit diesem Straferkenntnis wird dem Bw eine Übertretung des § 42 Abs.6 und § 99 Abs.2a StVO 1960 zur Last gelegt, weil er am 23.6.2006 um 3.00 Uhr das Sattelkraftfahrzeug bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen R und dem Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen R auf der B310 bei Strkm. 55,250 bei der Grenzpolizeiinspektion Wullowitz, Gemeinde Leopoldschlag in Richtung Tschechien und somit später als zwei Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt hat, obwohl das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr verboten ist. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs.4 KDV 1967 mitgeführt wird. Eine solche Bestätigung wurde vom Bw nicht mitgeführt.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

 

2.1. Gemäß § 42 Abs.6 StVO 1960 ist ab 1. Jänner 1995 das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr verboten. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind gemäß lit.c Fahrten mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs.4 KDV 1967 mitgeführt wird.

 

Gemäß § 8b Abs.4 KDV 1967 ist zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs.1 die Bestätigung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten im Zulassungsstaat gemäß Abs.2 auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Behörde und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können gemäß § 58 Abs.2 u. 3 KFG 1967 jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Abs.1 erfüllt sind.

 

2.2. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, dass er am 23.6.2006 eine Kopie der Bestätigung nach § 8b Abs.4 KDV 1967 dabei gehabt habe, auf der das Gültigkeitsdatum nicht vollständig zu entziffern gewesen sei. Jedenfalls habe er mit seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 17.7.2006 mit Schreiben vom 14.8.2006 eine neue Kopie beigefügt, auf der das Datum vollständig zu lesen sei. Der Einspruch vom 14.8.2006, welcher seinerzeit im Auftrag von seiner Lebensgefährtin unterzeichnet worden ist, sei der belangten Behörde ausweislich dessen Eingangsstempel am 17.8.2006 eingegangen. Durch die Behörde sei auch nicht in Abrede gestellt worden, dass eine deutlich lesbare Kopie der Bestätigung nach § 8b Abs.4 KDV 1967 dort spätestens am 17.8.2006 vorgelegen hat. § 42 Abs.6 StVO 1960 idF ab dem 1.1.1995 sanktioniert das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr, wobei ausgenommen lärmarme Kraftfahrzeuge sind, welche über eine Bestätigung nach § 8b Abs.4 KDV 1967 verfügen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, wie die Behörde dann später selbst ausführt, der Schutz der Bevölkerung vor Lärm während der Nachtzeit, weswegen Zuwiderhandlungen gegen diese Fahrverbot das Interesse des Staates schädigen. Unzweifelhaft habe er zum fraglichen Zeitpunkt über eine Bestätigung nach § 8b Abs.4 KDV 1967 verfügt, auch wenn diese ihm von seinem Arbeitgeber nur in Kopie mitgegeben worden sei und diese vielleicht partiell unleserlich gewesen sein mag. Spätestens durch Vorlage einer leserlichen Kopie im seinerzeitigen Einspruchsverfahren habe er den Nachweis erbracht, dass die von ihm durchgeführte Fahrt von dem Verbot des § 42 Abs.6 StVO 1960 ausgenommen war. Damit habe er sich – entsprechend dem Schutzzweck der Norm – normenkonform verhalten, denn der Gesetzgeber will Verstöße nur deswegen ahnden, weil sie im Interesse des Staates, die Bevölkerung vor Lärm zu schützen, zuwiderlaufen, nicht jedoch, weil einige Ziffern der mitgeführten Ausnahmegenehmigung im Augenblick einer Kontrolle nicht richtig zu lesen sind, was sich im Nachhinein durch Vorlage einer lesbaren Abschrift klären konnte, sanktionieren. Er habe bei der Entgegennahme der durch seinen Arbeitgeber ausgehändigten Kopie darauf vertraut, dass diese in allen Punkten lesbar ist und somit den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Insoweit mangelt es an seinem Verschulden.

 

Das oa. Vorbringen wurde vom Bw bereits in seinem Einspruch vom 14.8.2006 vorgebracht. Die belangte Behörde wäre daher gehalten gewesen, den Meldungsleger mit dem Vorbringen des Bw zu konfrontieren. Festzustellen ist jedoch, dass die belangte Behörde entgegen der Vorschrift des § 49 Abs.2 VStG kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Vom Zeitpunkt der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bis dato ist beinahe ein Zeitraum von drei Jahren verstrichen. Die absolute Verfolgungsverjährung würde am 23. Juni 2009 eintreten. Der Oö. Verwaltungssenat müsste daher das fehlende Ermittlungsverfahren durch Einvernahme des Meldungslegers nachholen. Es ist völlig illusorisch, anzunehmen, dass der Meldungsleger nach so einem langen Zeitraum dezidiert zu dem Vorbringen des Bw Stellung nehmen kann. Der Bw, der aufgrund der Aktenlage objektiv tatbildlich gehandelt hat, konnte jedoch mit seinem oa. Vorbringen die subjektive Tatseite entkräften, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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