Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130618/7/BMa/Mu/RSt

Linz, 19.06.2009

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des M H G, F, gegen die Vollstreckungs­verfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. März 2009, GZ 933-10-0703629, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung vom 26. Jänner 2009, GZ 933/10-703629, wurde gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes 1988 idgF eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden rechtskräftig verhängt.

 

1.2. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz erließ am 2. März 2009, GZ 933-10-0703629 aufgrund dieser Strafverfügung eine Vollstreckungsverfügung gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

 

Diese Vollstreckungsverfügung wurde dem Berufungswerber laut dem im Akt erliegenden Rückschein am 5. März 2009 über seine Gattin zugestellt. Gemäß der in der vorzitierten Verfügung enthaltenen Rechtsmittelbelehrung hatte Herr G das Recht, dagegen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Berufung zu erheben.

 

1.3. Gegen diese ihm am 5. März 2009 zugestellte Vollstreckungsverfügung richtet sich die vorliegende, am 11. Mai 2009 – und damit offenkundig verspätet – zur Post gegebene Berufung, welche zudem keinen begründeten Berufungs­antrag enthält und außerdem auch nicht lesbar ist.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz zu GZ 933-10-0703629; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs.3 Z3 iVm Abs.4 VStG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG ist das Rechtsmittel der Berufung gegen einen Bescheid (Vollstreckungsverfügung) binnen zwei Wochen ab dessen Zustellung zu erheben.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall steht aufgrund der Aktenlage fest, dass dem Rechtsmittelwerber die angefochtene Vollstreckungsverfügung am 5. März 2009 über seine Gattin zugestellt wurde; die Zweiwochenfrist des § 63 Abs.5 AVG endete daher grundsätzlich mit Ablauf des 19. März 2009. Tatsächlich wurde jedoch die Berufung erst am 11. Mai 2009 zur Post gegeben. Zudem wurde die Berufung ohne Anführen eines Berufungsantrags oder eines konkreten Begehrens erhoben. Der Berufungswerber wurde daher vom Unabhängigen Verwaltungs­senat unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs.3 AVG aufgefordert, einlangend bis zum 10. Juni 2009 einerseits zur verspäteten Berufung Stellung zu nehmen und anderseits den Berufungsmangel zu beheben. Die Aufforderung wurde ihm am 28. Mai 2009 zugestellt.

 

3.3. Innerhalb der gesetzten Frist hat der Rechtsmittelwerber zum Ver­besse­rungsauftrag keine Stellungnahme abgegeben. Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 – einlangend beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 16. Juni 2009, nach Ablauf der festgesetzten Frist – bringt der Berufungswerber schließlich nur vor, er hätte aufgrund einer Geschäftsbesprechung die Parkzeit überschritten.

 

Ein Vorbringen sowie darauf abzielende Beweise, weshalb eine rechtzeitige Einbringung des Rechtsmittels nicht möglich gewesen sein soll, liegen somit im Ergebnis nicht vor. Es steht daher fest, dass die Berufung verspätet eingebracht wurde. Auch wurde der Berufungsmangel nicht behoben.

 

Somit ist der angefochtene Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen und die Berufung war gemäß § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gerda Bergmayr-Mann

 

Rechtssatz:

VwSen–130618/7/BMa/Mu/RSt vom 19. Juni 2009

 

Norm: § 24 VStG iVm § 13 Abs.3 AVG

 

Keine Anführung von Gründen für die verspätete Erhebung der Berufung und Nichtbehebung des Mangels des schriftlichen Anbringens innerhalb angemessener Frist führt zur Zurückweisung des schriftlichen Anbringens.

 

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