Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-530735/47/Re/Sta

Linz, 17.07.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von Herrn W S, B,  L, Frau E S, B,  L, Frau R P, B,  L, Herr DI G L, B,  L, Frau Dr. Ml W, B,  L, Frau L D W, B,  L, Herr Prof. H S, B, L, Herr M W (richtig wohl: W), B, L, Frau A W (richtig wohl: W), B, L, Frau M W (richtig wohl: W), B,  L, Frau L W (richtig wohl: W) , B,  L, alle vertreten durch die P A mbH, L,  P, sowie des Herrn  Mag. F G, S,  L, gegen den Genehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. September 2007, GZ. 0061914/2007 ABA Nord, betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung  für die Errichtung und den Betrieb eines Kongress- und Veranstaltungszentrums in L, B, Gst. Nr. und , gemäß § 77 GewO 1994,  zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insoferne Folge gegeben als dem bekämpften Genehmigungsbescheid vom 21. September 2007 nachstehende ergänzende Projektsabsichten eingefügt werden:

"Beim verfahrensgegenständlichen Projekt werden an den ost- und westseitigen Fassaden innenliegende Verdunkelungsanlagen eingebaut. Im Stiegenhaus, Seminarraum und Bürobereich werden senkrechte Verdunkelungen in Form eines Verdunkelungsrollos mit seitlichen Führungsschienen und elektrischen Antrieb eingebaut. Die Anlage wird an eine Zeitsteuerung angeschlossen, sodass in den Nachtstunden (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) kein Lichtaustritt durch diese Glasflächen stattfindet.

Im Saal des 2. OG werden die ost- und westseitigen Fensterflächen durch innenliegende Holzschiebe-/Klappläden ausgestattet. Bei Veranstaltungen zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr werden diese Holzschiebe-/Klappläden geschlossen, sodass kein Lichtaustritt durch diese Fensterflächen stattfindet."

 

Weiters wird die Bescheidauflage 5. des bekämpften Bescheides abgeändert und lautet wie folgt:

"Die Verglasungen des Veranstaltungssaales sind in folgender schalltechnischer Qualität herzustellen:

Ostseite:                       R'w mind. 52 dB

Nord- und Westseite:   R'w mind. 45dB ".

 

Nachstehende zusätzliche Auflage wird vorgeschrieben und ist einzuhalten:

 

"Die Abluft des Catering-Bereiches ist einer Höhe von mindestens 1 m über First des zu errichtenden Gebäudes, entsprechend einer Höhe von mindestens 23 m über Nullniveau gemäß Einreichplan auszublasen. Es ist ein ungehinderter Austritt der Abluft senkrecht nach oben zu gewährleisten, die Abluftgeschwindigkeit hat mindestens 7 m/s zu betragen."

 

Darüber hinaus wird der Berufung keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 77 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Der Bürgermeister der Landeshauptstadt hat mit dem Bescheid vom
21. September 2007, GZ. 0061914/2007 ABA Nord, über Antrag des K V in L, L, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Kongress- und Veranstaltungszentrums mit konkret angeführten Betriebszeiten, Veranstaltungsarten sowie limitierter Lärmpegel in L, B, Gst.  und  der KG. L, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt und Einwendungen von Nachbarn zum Teil als unbegründet abgewiesen und zum Teil als unzulässig zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, aus den Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen ergäbe sich, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten sei, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z 2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.

Weiters würde die Verwendung oder der Betrieb öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anstalten, Anlagen und Einrichtungen nicht beeinträchtigt und die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigt sowie eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht herbeigeführt.

Begründend wird weiters ausgeführt, aus dem immissionstechnischen und dem darauf basierenden medizinischen Gutachten gehe schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass auch bei Musikdarbietungen bis 91 dB(A) (Innenpegel) im Zuge von Ballveranstaltungen bei den nächstgelegenen Nachbarn es weder zu Gesundheitsgefährdungen noch zu unzumutbaren Belästigungen kommen könne. Auch in Bezug auf Lärm durch Liefervorgänge wird vom immissionstechnischen Sachverständigen festgestellt, dass auf Grund der Abschirmung des neuen Gebäudes in Bezug auf das Haus B eine Verbesserung zu erwarten sei, in Bezug auf gegenüberliegende Gebäude praktisch kein Einfluss auf die örtlichen schalltechnischen Verhältnisse im Straßenraum der B hervorgerufen werden könne, da weiterhin der wesentliche Teil des örtlichen Lärmgeschehens durch den Verkehr auf der B (tägliches Verkehrsaufkommen: 3.864 Pkw/27 Lkw) geprägt werde. Aus dem darauf aufbauenden medizinischen Gutachten konnte weder eine unzumutbare Belästigung noch eine Gesundheitsgefährdung für die anrainenden Nachbarn abgleitet werden. Der beigezogene verkehrstechnische Amtsachverständige habe die technische Möglichkeit der zusätzlichen Ladetätigkeiten bestätigt. Eine Hofbeleuchtung sei nicht vorgesehen. Weitere Innenbeleuchtungen würden eine Gesundheitsgefährdung oder eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht darstellen, da mit Auflagepunkt 1. eine maximale Aufhellung von 3 Lux in den Nachtstunden vorgeschrieben wurde. Einwendungen bezüglich des subjektiven Eindruckes des Nachbarn sowie die äußere Gestaltung der Betriebsanlage seien nicht zulässig. Das Kongress- und Veranstaltungszentrum bilde keine betriebliche Einheit mit der Garage Hessenplatz bzw. dem Hotel Hessenplatz. Eine unzumutbare Belästigung oder Gesundheitsgefährdung durch Ausblasung der Küchenabluft könne ausgeschlossen werden. Durch haustechnische Anlagen seien keinerlei Einflüsse auf die künftigen hofseitigen örtlichen Lärmverhältnisse weder zur Tag- noch zur Nachtzeit zu rechnen. Das bestehende K V sei nicht Gegenstand des gegenständlichen Betriebs­anlagengenehmigungsverfahrens "Kongress- und Veranstaltungs­zentrum".

 

2. Gegen diesen Genehmigungsbescheid haben die eingangs angeführten Anrainer, zunächst alle vertreten durch die P A mbH, P, mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2007, beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz eingelangt am 11. Oktober 2007, innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

 

Im Laufe des Berufungsverfahrens haben die ursprünglichen Berufungswerber DI G und P H, B, L, sowie Ing. H U, B, L, die Berufung gegen den zitierten Genehmigungsbescheid zurückgezogen. Der Berufungswerber Mag. F G hat mit der am 21. August 2008 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangten Äußerung die Vollmachtsauflösung gegenüber der P A mbH bekannt gegeben.

 

Die Berufung wurde im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, bereits im erstinstanzlichen Verfahren seien umfangreiche Einwendungen vorgebracht worden.  Schalltechnisches Projekt und Betriebsbeschreibung würden nicht übereinstimmen; es würde einerseits von Ballveranstaltungen mit Musik, die einen Innenpegel von 91 dB(A) erzeugen gesprochen, andererseits von Veranstaltungen mit Musikuntermalung und einem maximalen Schallpegel von 85 dB(A). Informativ angeführte Werte behandeln auch einen Ball- und Diskothekbetrieb mit Schallimmissionen von 91 bzw. 102 dB(A). Ein Innenpegel von 102 dB(A) würde jedoch zu einer Gesundheitsgefährdung führen. Der Amtssachverständige spreche einerseits von einem Innenpegel von 91 dB(A), jedoch im selben Gutachten von der möglichen Notwendigkeit der Beschränkung auf maximal 85 dB(A), sollten Ballveranstaltungen mit 91 dB(A) als unzumutbar bewertet werden. Unklar sei auch, ob ein Kongress- und Veranstaltungszentrum für Ballveranstaltungen oder aber ein Kongress- und Veranstaltungszentrum mit maximaler Musikuntermalung eingereicht worden sei. Der Antragsteller müsse darstellen, was Genehmigungsgegenstand sei. Die lärmtechnische und medizinische Beurteilung sei auch in Bezug auf die Liefervorgänge mangelhaft. Das Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen sei ebenfalls mangelhaft und müsse als grob fahrlässig mangelhaft bezeichnet werden. Dieses Gutachten sei auch Grundlage für die lärm-, luft- und lichttechnischen Emissionen. So handle es sich nicht um zwei zusätzliche Ladetätigkeiten pro Woche, sondern pro Tag. Auch fehle eine verkehrstechnische Beurteilung in Bezug auf die Hofzufahrt und sei diese für eine Zufahrt von Lkw's nicht geeignet. Geräusche im Zusammenhang mit dem Ladevorgang seien nicht berücksichtigt worden. Der Kritikpunkt betreffend Lichteinwirkung durch Gebäudebeleuchtung beziehe sich auf die Ausleuchtung des gesamten Innenhofes durch das Projekt infolge einer Innenbeleuchtung des Stiegenhausbereiches. Der Einwand der negativen Auswirkungen des Projektes auf die Psyche sei nicht ernsthaft beachtet worden. Durch die äußere optische Gestaltung des Projekts seien sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt. Natürliche Baumaterialien wie Holz oder Ziegel würden nicht verwendet. Grünelemente würden vermieden. Dieser optische Eindruck wirke sich belastend auf die Psyche aus.

Das Vorhaben stelle darüber hinaus eine betriebliche Erweiterung des bestehenden Veranstaltungszentrums des K V dar. Die Beurteilung der Gesamtsituation einschließlich Erweiterung fehle vollständig. Das immissionstechnische Gutachten sei hinsichtlich Geruchsauswirkungen unvollständig. Emissionen von beliefernden Lkw's seien nicht berücksichtigt. Es sei als Nachteil zu betrachten, dass die Abluft des Catering-Bereiches über Dach in Höhe des dritten Obergeschosses über dem Veranstaltungssaal ausgeblasen werde. Das Wohnhaus sei um 2 Wohngeschosse höher als die Ausblasmündung der Küchenabluft. Das Gutachten treffe keine Aussagen über die Beeinträchtigung der Wohnnutzung bei vorgesehener Ausblasung.

 

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz   als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm
§ 67a  Abs.1 AVG.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  GZ. 501/N 071019, 0061914/2007, sowie Einholung ergänzender Gutachten aus den Bereichen Lärmtechnik, Lufttechnik und Medizin und Einforderung ergänzender Projektsabsichten betreffend Lichtimmissionen, all dies unter Wahrung des Parteiengehörs.

Überdies eingeholt wurde eine Ergänzung der verkehrstechnischen Beurteilung durch die Amtssachverständigen des Magistrates der Landeshauptstadt Linz und zwar von Amts wegen.

 

4.1. Das zu den Berufungsvorbringen eingeholte ergänzende lärmtechnische Gutachten des Amtssachverständigen der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Oö. Landesregierung vom 10. Juli 2008, U-UT-571154/2-2008-Sh/Ki, wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Darin kommt der Amtssachverständige in schlüssiger Weise zu folgenden Ergebnissen:

 

"Entsprechend der Projektsunterlagen soll an das bestehende V ein neues Kongress- und Veranstaltungszentrum angebaut werden. Einer der schalltechnisch gesehen wesentlichen Teile dieses Neubaues ist der Veranstaltungssaal im 2. OG. Im 3. OG des geplanten Gebäudes sind Büroräumlichkeiten und im 4. sowie 5. OG. Wohnungen vorgesehen. Im Veranstaltungssaal sollen vorwiegend Seminare und Veranstaltungen mit Musikuntermalung mit einem Innenpegel von max. 85 dB stattfinden, in Einzelfällen auch Ballveranstaltungen mit einem Innenpegel von max. 91 dB. Das Objekt ist auch mit einer Reihe von haustechnischen Anlagen ausgestattet, die in einem Lüftungsprojekt beschrieben sind.

 

 

Von der T-Bauphysik wurde in Bezug auf die Haustechnik und den Veranstaltungssaal ein  schalltechnisches Projekt erstellt. Ausgegangen wurde bei diesem Projekt hinsichtlich der Haustechnik von Schallemissionsdaten laut Datenblätter und hinsichtlich Veranstaltungssaal von einem Rauminnenpegel von 85 dB nahe der Außenwand. Darüber hinaus wurden auch Berechnungen mit einem Innenpegel von 91 dB (Ballveranstaltung) und 102 dB (Diskothek) durchgeführt und die Ergebnisse dargestellt. Um einen Immissionspegel von 30 dB bei den nächsten Nachbarbereichen einzuhalten ist die Verglasung der Fassade 1 (laut Plan die Ostseite) mit einem Schalldämmmaß von Rw 45 dB und die übrigen Fensterkonstruktionen mit einem Bauschalldämmmaß von R'w 35 dB auszuführen. Die haustechnischen Anlagen errechnen sich am exponiertesten Immissionspunkt mit einem Wert von LA,eq = 31 dB.

 

Das neue Veranstaltungszentrum bedingt auch einen Lieferverkehr. Die Lieferungen erfolgen hauptsächlich mittels Klein-Lkw, wobei die Be- und Entladung in der Hofdurchfahrt des be­stehenden V bzw. im Hof westlich des beantragten Neubaues erfolgt. Es kommt im Bereich der Lieferzone zu einer Steigerung der Anlieferungen von derzeit max. 6 Lieferungen pro Woche auf maximal 8 Lieferungen pro Woche. Die Lieferzeiten sind von 06:00 bis 13:00 Uhr angegeben.

 

Wie im Gutachten des erstinstanzlichen Verfahrens bereits festgehalten, befindet sich das nächstgelegene Nachbarwohngebäude (es ist dies das Objekt B) unmittelbar östlich angrenzend. In diesem Bereich wird die örtliche Ist-Situation in der warmen Jahreszeit durch den Gastgartenbetrieb des "S J (während dessen Betriebszeiten) und generell durch Verkehr auf den umliegenden Straßen geprägt. Durch den Hotelneubau entlang der H wird zukünftig ein wesentlicher Teil der Verkehrsgeräusche abgeschirmt. In den Zeiten ohne Gastgartenbetrieb wird an der Hofseite des Gebäudes B vom Sachverständigen des Magistrates der Stadt Linz eine örtliche Ist-Situation von ca. LA,eq = 35 dB erwartet.

 

Die weiteren Nachbarbereiche befinden sich auf der gegenüberliegenden Seite der B. In diesem Bereich werden die örtlichen Verhältnisse durch den Verkehr auf der Bismarckstraße bestimmt.

 

Zu den einzelnen Beweisthemen wird nun wie folgt  eingegangen:

-   Liefertätigkeiten:

Die Anlieferung erfolgt im Bereich der B über die Hofeinfahrt eines bestehenden Gebäudes. Gegenüber dem derzeitigem Lieferverkehr erfolgt eine Erhöhung um maximal 2 Lieferungen pro Woche, wobei die Lieferungen nur werktags in der Zeit von 06:00 bis 13:00 Uhr stattfinden, also ausschließlich zur Tageszeit. Die Be- und Entladetätigkeiten erfolgen innerhalb der Einfahrt und sind daher in Richtung der Nachbarschaft sehr gut abgeschirmt. Durch den neuen Baukörper des geplanten Kongress- und Veranstaltungs­zentrums wird zusätzlich eine Verbesserung der Abschirmwirkung erzielt, die grob abgeschätzt bei mindestens 20 dB liegt. Es wurde dabei nur der erhöhte Schallumweg, bedingt durch das Gebäude, gerechnet.

 

Im Gegensatz dazu werden bei einer Erhöhung der Lieferfrequenz von 6 auf 8 Lieferungen pro Woche die Auswirkungen um rund 1 dB in Bezug auf den Dauerschallpegel steigen. Für einzelne Schallpegelspitzen durch verschiedene Tätigkeiten wie Leergutverladung usw. kommt es durch die Frequenzerhöhung zu keinen Änderungen, da die Höhe von Schallpegelspitzen für sich alleine betrachtet wird. Es ändert sich nur deren Häufigkeit. Stellt man nun die erhöhte Schallminderung von mindestens 20 dB durch den Neubau den erhöhten Auswirkungen von 1 dB gegenüber, so ist durch den geplanten Neubau trotz Erhöhung der Lieferfrequenz eine deutliche Reduzierung der Auswirkungen zu erwarten.

 

In Bezug auf die Ein- und Ausfahrbewegung der Transportfahrzeuge bei der Verladezone ist anzuführen, dass in der B laut einer verkehrstechnischen Untersuchung der T-T PGmbH vom Februar 2007 ein tägliches Verkehrsaufkommen von 3.864 PKW und 27 LKW erhoben wurde. Im Zeitraum 06:00 bis 19:00 Uhr befahren 2977 Fahrzeuge und 23 LKW die B. Im Vergleich dazu sind die zusätzlich zu erwartenden Fahr­bewegungen mit maximal 2 pro Woche, d.h. 2 Einfahrts- und 2 Ausfahrtsbewegungen von untergeordneter Bedeutung und mit Sicherheit nicht geeignet, die bestehende örtliche Situation zu verändern.

 

 

- Veranstaltungen:

Wie eingangs beschrieben, hat die schalltechnische Untersuchung (schalltechnisches Projekt der T-B) ergeben, dass zur Einhaltung eines Immissionspegels beim nächsten Nachbarbereich von 30 dB bei einem Innenpegel von 85 dB im Veranstaltungsraum die ostseitigen Fenster ein Schalldämmmaß von Rw 45 dB und die übrigen Fenster mit Rw 35 dB aufweisen müssen. Der nächste Nachbarbereich gemäß dem schalltechnischen Projekt ist der Wohnbereich im 4. OG des geplanten Neubaus. Von Seiten der Berufungswerber ist der nächstgelegene Wohnbereich das Objekt B und hier der hofseitige Teil. Dort wurden laut schalltechnischem Projekt die Immissionsorte RP1 und RP1a festgelegt. Der Immissionspegel bei diesen Immissionsorten beträgt 29 dB mit den vorstehenden Annahmen.

Zum Einen soll projektgemäß (siehe Betriebsbeschreibung) in Einzelfällen bei Ballveranstal­tungen Musik auch mit einer Lautstärke von 91 dB gespielt werden, zum Anderen ist beabsichtigt, den Schalldämmwert der Fenster gegenüber dem schalltechnischen Projekt zu erhöhen. Konkret ist vorgesehen, die Schallschutzverglasung der Ostfassade mit einem Schalldämmwert von 52 dB und an den Fassaden 2 und 3 (Nord und West) mit 45 dB auszuführen. Diese Angaben sind ebenfalls in der Betriebsbeschreibung enthalten.

 

Im schalltechnischen Projekt sind bei den Berechnungen einige Szenarien dargestellt, die einerseits unterschiedliche Rauminnenpegel und andererseits unterschiedliche Schalldämm­maße bei den Fenstern zum Inhalt haben. Nicht dargestellt ist jedoch die nunmehr geplante Ausführung der Fenster mit einem Schalldämmmaß von 52 dB bei Fassade 1 und 45 dB bei Fassade 2 und 3. Es kann aber in einem Vergleich mit der Berechnung unter der Annahme eines Innenpegels von 85 dB, einem Schalldämmmaß der Fenster in Fassade 1 mit 45 dB und in Fassade 2 und 3 mit 35 dB auf die nunmehr geplante Ausführung geschlossen werden. Der Innenpegel wird mit 91 dB angenommen, d.h. um 6 dB höher als 85 dB. Das Schalldämmmaß der Fassade 1 wird gegenüber dem Rechenbeispiel um 7 dB und das der Fassaden 2 und 3 um 10 dB erhöht. Bei gleichen Schallausbreitungsbedingungen gehen diese Faktoren 1:1 in die Berechnung ein. Dies bedeutet, dass die Erhöhung des Rauminnenpegels um 6 dB jedenfalls von dem erhöhten Schalldämmmaß kompensiert wird. Beim Objekt B, Hofseite, werden mit der nunmehr projektsgemäß festgelegten Fensterausführung bei einem Innenpegel von 91 dB im Veranstaltungsraum die Immissionspegel im Bereich von 28 - 29 dB liegen. Wie ausgeführt ist dies bezogen auf die hofseitige Fassade des Gebäudes B. Bei allen weiter entfernt gelegenen Nachbarbereichen werden die Immissionen unter diesen Werten liegen.

 

Auf die Situation bei "Diskothek, basslastige Musik" mit einem Innenpegel von 102 dB wird aus fachlicher Sicht nicht näher eingegangen, da dieser Betriebszustand nicht im Genehmigungsumfang des Bescheides enthalten ist.

 

Es wurde eingangs bereits festgehalten, dass vom Sachverständigen des Magistrates der Stadt Linz die örtliche Ist-Situation aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, d.h. Neubau des Kongress- und Veranstaltungszentrums, Neubau Hotel H, und der damit entstehenden Baulückenschließung in diesem nächstgelegenen Nachbarbereich eine Ist-Situation von LA,eq = 35 dB erwartet wird. Dazu ist aus fachlicher Sicht festzuhalten, dass in Bezug auf die beurteilungsrelevante Ist-Situation nur der Neubau des Hotels einzubeziehen ist und nicht der Neubau des Kongress- und Veranstaltungszentrums. Der Neubau des Kongress- und Veranstaltungszentrums ist Teil des Genehmigungsantrages und damit nur in diesem Zusammenhang in seiner schallabschirmenden und schallabstrahlenden Wirkung zu bewerten.

 

Wie vorstehend angeführt, wird die Ist-Situation durch den Verkehr auf den umliegenden Straßen, in erster Linie auf der H und der B, sowie während der jeweiligen Betriebszeiten auch durch Immissionen aus umliegenden Gastgärten bestimmt. Insbesondere in den Nachtstunden, beim Kongress- und Veranstaltungszentrum sind Betriebszeiten von 08:00 bis 06:00 Uhr beantragt, wird jedoch die Ist-Situation frei von Immissionen aus den Gastgärten sein. Damit wird die Ist-Situation vorwiegend durch die Verkehrsgeräusche geprägt. Diesbezüglich wurden für das Projekt "Hotel H" umfangreiche messtechnische Untersuchungen und Berechnungen gemacht, die auch im gegenständlichen Verfahren verwendbar sind. So haben die durchgeführten Prognose­rechnungen nach Errichtung des Hotels eine verkehrsbedingte Ist-Situation für den hofseitigen Bereich des Wohnobjektes B von 37 dB in den Nachtstunden ergeben.

 

Die prognostizierten Immissionen bei Veranstaltungen mit einem Innenpegel von 91 dB liegen beim nächstgelegenen Nachbarbereich in der Größenordnung von 28 - 29 dB. Damit ergibt sich eine Differenz von rd. 8 - 9 dB. Aufgrund der akustischen Gesetzmäßigkeiten ergibt die energetische Addition dieser beiden Schallpegel (Ist-Situation und Prognosewert) eine Erhöhung der Ist-Situation um 0,5 dB. Eine derartige Erhöhung ist aus technischer Sicht als irrelevant anzusehen, da dies unter der technischen Nachweisgrenze liegt. Die bei norm­gerechten Lärmmessungen verwendeten Präzisionsschallpegelmessgeräte haben eine Genauigkeit von +/- 0,7 dB. Faktisch gesehen wird somit die Ist-Situation nicht zu deren Nachteil verändert.

 

Sämtliche anderen Berufungswerber befinden sich zum Einen in größeren Entfernungen zum Kongress- und Veranstaltungszentrum, zum Anderen näher bzw. direkt neben den öffentlichen Verkehrswegen. Dadurch sind dort die betriebsbedingten Immissionen niedriger, die verkehrsbedingten Immissionen höher. Durch die damit entstehende Differenz ist für die übrigen Nachbarbereiche festzustellen, dass die bestehende Ist-Situation nicht verändert wird.

 

Zu den von den Berufungswerbern aufgezeigten Divergenzen zwischen Ballveranstaltungen mit einem Innenpegel von 91 dB und Veranstaltungen mit Musikuntermalung und einem Innenpegel von 85 dB ist festzustellen, dass technisch gesehen aus der im Projekt enthaltenen Betriebsbeschreibung klar hervorgeht, dass beide Veranstaltungsarten beantragt sind. Das schalltechnische Projekt der T-Bauphysik stellte primär die Situation mit einem Innenpegel von 85 dB dar, wobei insgesamt auch hiefür verschiedene schalltechnische Ausführungen der Verglasungen betrachtet wurden. Darüber hinaus wurden auch Berechnungen für andere Innenpegel gemacht. Es ist durchaus Aufgabe eines schalltechnischen Projektes, verschiedene Szenarien und Möglichkeiten darzustellen und zu beschreiben. Die fachliche Beurteilung des Ganzen obliegt dann den beigezogenen Sachverständigen. Welche Ableitungen und Schlussfolgerungen aus dem Projekt gezogen werden konnten, ist vorstehend beschrieben. Aus fachlicher Sicht ist jedenfalls klar, dass, selbst wenn es nur vereinzelt vorkommt, eine Veranstaltung mit einem Innenpegel von 91 dB nur dann zulässig sein kann, wenn die entsprechenden Schallschutzmaßnahmen den erforderlichen Nachbarschaftsschutz sichern. In diesem Fall ist auch jede Veranstaltung mit einem geringeren Innenpegel, wie z.B. 85 dB, ausreichend abgeschirmt und ist auch dafür ein ausreichender Nachbarschaftsschutz gegeben.

 

Auf der Seite 5, 4. Absatz, der Berufungsschrift wird angeführt, dass offensichtlich der Sachverständige selbst seinem Gutachten kein volles Vertrauen schenkt, da er einen Immissionspegel von 24 - 34 dB angibt. Bei genauer Betrachtung des schalltechnischen Projektes der T-Bauphysik ist erkennbar, dass bei den durchgeführten Prognose­rechnungen mehrere Immissionspunkte in der Umgebung des Kongress- und Veranstaltungszentrums gewählt wurden. Da diese Immissionspunkte in unterschiedlichen Bereichen zum Veranstaltungssaal liegen, ergeben sich unterschiedliche Schallausbreitungsbedingungen (Entfernung, Abschirmung, Schalldämmmaß der Fenster) und daraus folgend klarerweise auch unterschiedlich hohe Immissionswerte.

 

Zum 5. Absatz auf Seite 5 der Berufungsschrift wird ausgeführt, dass unter den Prämissen der erstinstanzlichen technischen Beurteilung, d.h. Schalldämmmaß der Fassade 1 mit 52 dB und der Fassaden 2 und 3 mit 35 dB, bei einem Innenpegel von 91 dB beim nächsten Nachbar­bereich ein Immissionspegel von 33 dB zu erwarten ist. In Verbindung mit dem Immissions­ansatz des Sachverständigen für die Ist-Situation in der Höhe von 35 dB ergibt eine zusätzliche Immission von 33 dB eine Erhöhung von 2 dB. Eine Erhöhung dieser Größenordnung bedarf einer medizinischen Beurteilung und einer rechtlichen Bewertung hinsichtlich ihrer Zumutbarkeit. Diese Beurteilung und Bewertung war noch offen und somit das Ergebnis zum Zeitpunkt der technischen Gutachtenserstellung nicht bekannt. Daraus resultiert die getroffene Aussage. Aus fachlicher Sicht hat diese Aussage nun keine Bedeutung mehr, da das Schalldämmmaß der Fenster in der Fassade 2 und 3 auf 45 dB festgelegt wurde und bei dieser Ausführung selbst bei einem Innenpegel von 91 dB nur eine irrelevante Veränderung der Ist-Situation eintritt.

 

Der Geräuschcharakter der Musik wurde bei den Prognoserechnungen bzw. bei der Dimensionierung der Fensterkonstruktion sehr wohl berücksichtigt. Dies zeigen die im schalltechnischen Projekt enthaltenen Berechnungsergebnisse. Es wurde der Innenpegel frequenzmäßig für Musik angenommen und darauf abgestimmt das Schalldämmmaß der Fenster festgelegt. Der besonders basslastige Diskothekenbetrieb ist nicht Antragsgegenstand.

 

Im Sinne vorstehender Ausführungen bedarf es aus fachlicher Sicht einer Änderung der Bescheidauflage Nr. 5 des Bescheides vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz in folgender Form:

Die Verglasungen des Veranstaltungssaals sind in folgender schalltechnischer Qualität herzustellen:

Ostseite:                           R'w mind. 52 dB

Nord- und Westseite:       R'w mind. 45 dB

Sämtliche anderen schalltechnisch relevanten Auflagen sind unverändert zu übernehmen."

 

4.2. Darüber hinaus wurde das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren in Bezug auf die Erhebung und Beurteilung von Luftemissionen- bzw. –immissionen ergänzt. Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige der Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik des Amtes der Oö. Landesregierung stellt ergänzend zur durchgeführten erstinstanzlichen immissionstechnischen Beurteilung in seinem Gutachten vom 31. Juli 2008 zu den Berufungsvorbringen fest:

 

"Das gemeinsame Berufungsvorbringen von gesamt 15 Nachbarn, alle vertreten durch die P Anwaltsgesellschaft mbH bezieht sich aus luftreinhaltetechnischer Sicht zum einen auf den Zulieferverkehr zum Kongress- und Veranstaltungszentrum. Dabei wird auch die Anzahl der Liefervorgänge in Frage gestellt.

Zum anderen werden Geruchsauswirkungen, hervorgerufen durch die vorgesehenen Lüftungsanlagen thematisiert.

 

Bezüglich des Zulieferverkehrs ist den Projektsunterlagen eine Betriebsbeschreibung angeschlossen, welche diesbezüglich folgende Angaben enthält:

 

Aufkommen bisher, je nach Buchungslage, von 2 bis max. 8 Lieferungen pro Woche, die hauptsächlich mit Klein-LKW erfolgen. Die Erhöhung der Liefertätigkeit aufgrund der Erweiterung des Kongress- und Veranstaltungszentrums ist mit max. 1 bis 2 Lieferungen pro Woche zu bewerten.

Eine Beurteilung der getätigten Angaben über die voraussichtliche Anzahl der Fahrbewegungen erfolgt aus fachlicher Sicht nicht, es kann jedoch festgestellt werden, dass die dargestellte Größenordnung unter Berücksichtigung der Art und Größe des gegenständlichen Vorhabens als plausibel erachtet wird.

 

In diesem Zusammenhang kann eine verkehrstechnische Untersuchung angeführt werden, welche im Dezember 2006 in der B ein tägliches Verkehrsaufkommen von 3.864 PKW und 27 LKW ermittelte.

Es wird daher festgestellt, dass sich die Erhöhung der Verkehrsfrequenz durch das Vorhaben und der daraus resultierenden Schadstoffemissionen und -immissionen im Promillebereich und darunter bewegt. Es ist insofern offenkundig, dass im Verhältnis zu den dominierenden Emissions­quellen des Gebietes keinesfalls ein relevanter Beitrag zur Immissionssituation erreicht werden kann.

In diesem Sinne erscheint es auch nicht erforderlich, die projektierte Anzahl von Liefervorgängen zu verifizieren oder diesbezügliche Einschränkungen zu treffen, da die genannten Emissionen selbst unter Zugrundelegung von mehrfach höheren Fahrbewegungen jedenfalls eine Bagatellgröße darstellen werden.

 

Betreffend die, durch die vorgesehenen Lüftungsanlagen hervorgerufenen Geruchsauswirkungen ist festzustellen, dass dabei lediglich die Küchenabluft (Cateringbereich) von Bedeutung ist. Die Einreichunterlagen enthalten ein lüftungstechnisches Projekt des technischen Büros Ing. G B, welchem hierzu nähere Angaben zu entnehmen sind.

Es wird darin ein Abluftvolumenstrom von 3.000 m3/h genannt, was einer zehnfachen Luftwechsel­rate entspricht. Die Abluft wird über einen Filter der der Kategorie F5 geführt und im Anschluss über eine Deflektorhaube ausgeblasen. Als Aufstellungsort der Lüftungsgeräte wird das Dach des Saales genannt.

Aus Sicht der Luftreinhaltung wird bei derartigen Lüftungsanlagen als Stand der Technik eine ungehinderte Ausblasung der Abluft senkrecht nach oben angesehen. Zur zuverlässigen Vermeidung von Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Geruchsbelästigungen wird daher eine Abluftführung über Firstniveau des zu errichtenden Gebäudes für notwendig erachtet.

 

Zusammenfassend wird aus Sicht der Luftreinhaltung festgestellt, dass durch die Errichtung und den Betrieb des gegenständlichen Vorhabens nachteilige Auswirkungen auf die Schutzinteressen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung nicht zu erwarten sind, sofern dies projektsgemäß erfolgt und ergänzend zu den Auflagen und Bedingungen des erstinstanzlichen Verfahrens folgender Auflagepunkt in den Genehmigungsbescheid aufgenommen wird:

 

Die Abluft des Cateringbereichs ist in einer Höhe von wenigstens einem Meter über First des zu errichtenden Gebäudes, entsprechend einer Höhe von wenigstens 23 m über Nullniveau gemäß Einreichplan auszublasen. Es ist ein ungehinderter Austritt der Abluft senkrecht nach oben zu gewährleisten, die Abluftgeschwindigkeit hat mindestens 7 m/s zu betragen."

 

4.3. Aufbauend auf den vorliegenden lärmtechnischen und luftreinhaltetechnischen Amtsgutachten samt Ergänzungen stellt der medizinische Amtssachverständige der Abteilung Gesundheit des Amtes der Oö. Landesregierung in seinem Gutachten vom 1. Oktober 2008 fest:

 

"In Ergänzung zum erstinstanzlich durchgeführten Ermittlungsverfahren liegen nunmehr zusätzliche Gutachten der Abteilung Umweltschutz vom 10. Juli 2007 betreffend Lärmimmissionen (U-UT-571154/2-2008) sowie der Abteilung Umwelt- Bau- und Anlagentechnik vom 31. Juli 2008 betreffend Luftimmissionen (U-UT-804176/1-2008) vor.

 

Es wird um Abgabe eines ergänzenden medizinischen Gutachtens zur Frage, ob durch die im Wesentlichen im Irrelevanzbereich gelegenen zusätzlichen Immissionen nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von Nachbarn besorgen lassen oder ob diese in einer unzumutbaren Art belästigt werden, ersucht.

 

Im entsprechenden Schreiben des UVS wird auf das erstinstanzlich eingeholte medizinische Gutachten des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 21. August 2007 (in Kopie beigelegt) hingewiesen.

 

Aus diesen Aktenunterlagen ergibt sich folgender Befund: (Textpassagen aus den Vorgutachten kursiv)

 

 

Lärm - Schalltechnik: (aus U-UT-571154/2-2008)

Entsprechend der Projektsunterlagen soll an das bestehende V ein neues Kongress- und Veranstaltungszentrum angebaut werden. Einer der schalltechnisch gesehen wesentlichen Teile dieses Neubaues ist der Veranstaltungssaal im 2. OG. Im 3. OG des geplanten Gebäudes sind Büroräumlichkeiten und im 4. OG sowie 5. OG Wohnungen vorgesehen. Im Veranstaltungssaal sollen vorwiegend Seminare und Veranstaltungen mit Musikuntermalung in einem Innenpegel von max. 85 dB stattfinden, in Einzelfällen auch Ballveranstaltungen mit einem Innenpegel von max. 91 dB. Das Objekt ist auch mit einer Reihe von haustechnischen Anlagen ausgestattet, die in einem Lüftungsprojekt beschrieben sind.

 

Die Beschreibung der Projektsunterlagen der T-Bauphysik führt die schallschutztechnische Beurteilung weiter aus:

 

Darüber hinaus wurden auch Berechnungen mit einem Innenpegel vom 91 dB (Ballveranstaltung) und 102 dB (Diskothek) durchgeführt und die Ergebnisse dargestellt.... Um einen Immissionspegel von 30 dB bei den nächsten Nachbarbereichen einzuhalten ist die Verglasung der Fassade 1 (laut Plan die Ostseite) in einem Schalldämmmaß von Rw 45 dB und die übrigen Fensterkonstruktionen mit einem Bauschalldämmmaß von Rw 35 dB auszuführen. Die haustechnischen Anlagen errechnen sich am exponiertesten Immissionspunkt mit einem Wert von LA,eq =31 dB.

 

Es kommt im Bereich der Lieferzone zu einer Steigerung der Anlieferungen von derzeit max. 6 Lieferungen pro Woche auf max. 8 Lieferungen pro Woche. Die Lieferzeiten sind von 06:00 bis 13:00 Uhr angegeben.

 

In den Zeiten ohne Gastgartenbetrieb (Anm.: S J) wird an der Hofseite des Gebäudes B vom Sachverständigen des Magistrates der Stadt Linz eine örtliche Ist-Situation von ca. LA,eq = 35 dB erwartet.

Der schallschutztechnische Amtssachverständige führt zu den einzelnen Beweisthemen weiter aus:

-   Liefertätigkeiten

Stellt man nun die erhöhte Schallminderung von mindestens 20 dB durch den Neubau den erhöhten Auswirkungen von 1 dB (Anmerkung: durch die um 2 erhöhte Anzahl der Lieferungen pro Woche eine Veränderung um rund 1 dB im Bezug auf den Dauerschallpegel), so ist durch den geplanten Neubau trotz Erhöhung der Lieferfrequenz eine deutliche Reduzierung der Auswirkungen zu erwarten.

In Bezug auf die Ein- und Ausfahrbewegung der Transportfahrzeuge bei der Verladezone stellt der schallschutztechnische Amtssachverständige fest, dass im Hinblick auf das Verkehrsaufkommen die Ein- und Ausfahrtsbewegungen von untergeordneter Bedeutung sind und mit Sicherheit nicht geeignet sind, die bestehende örtliche Situation zu verändern.

 

-   Veranstaltungen

Wie eingangs beschrieben, hat die schalltechnische Untersuchung (schalltechnisches Projekt der T-Bauphysik) ergeben, dass zur Einhaltung eines Immissionspegels beim nächsten Nachbarbereich von 30 dB, bei einem Innenpegel von 85 dB im Veranstaltungsraum die ostseitigen Fenster ein Schalldämmmaß von R'w>= 45 dB und die übrigen Fenster mit R'w>= 45 dB aufweisen müssen......Der Immissionspegel bei diesen Immissionsorten beträgt 29 dB mit den vorstehenden Annahmen.

 

....In Einzelfällen bei Ballveranstaltungen darf auch mit einer Lautstärke von 91 dB gespielt werden, bei anderen ist beabsichtigt, den Schalldämmwert der Fenster gegenüber dem schalltechnischen Projekt zu erhöhen. Konkret ist vorgesehen, die Schallschutzverglasung der Ostfassade mit einem Schalldämmwert von 52 dB und an den Fassaden 2 und 3 (Nord und West) mit 45 dB auszuführen.

 

Der schallschutztechnische Sachverständige kommt zum Schluss, dass beim Objekt B, Hofseite, mit den nunmehr projektsgemäß vorgelegten Fensterausführung bei einem Innenpegel von 91 dB im Veranstaltungsraum die Immissionspegel im Bereich von 28 bis 29 dB liegen werden. Wie ausgeführt ist dies bezogen auf die hofseitige Fassade des Gebäudes B. Bei allen weiteren entfernt gelegenen Nachbarbereichen werden die Immissionswerte unter diesen Werten liegen.

 

Wie vorstehend angeführt, wird die Ist-Situation durch den Verkehr auf den umliegenden Straßen, in erster Linie auf der H und der B, sowie während der jeweiligen Betriebszeiten auch durch Immissionen aus umliegenden Gastgärten bestimmt. Insbesondere in den Nachtstunden, beim Kongress- - und Veranstaltungszentrum sind Betriebszeiten von 8:00 Uhr bis 6:00 Uhr beantragt, wird jedoch die Ist-Situation frei von Immissionen aus den Gastgärten sein. Damit wird die Ist-Situation vorwiegend durch die Verkehrsgeräusche geprägt.

 

Damit wird die Ist-Situation vorwiegend durch die Verkehrsgeräusche geprägt. Diesbezüglich wurden für das Projekt "Hotel H" umfangreiche messtechnische Untersuchungen und Berechnungen gemacht, die auch im ggstl. Verfahren verwertbar sind. So haben die durchgeführten Prognoseberechnungen nach Errichtung des Hotels eine verkehrsbedingte Ist-Situation für den hofseitigen Bereich des Wohnobjektes B von 37 dB in den Nachtstunden ergeben.

 

Aufgrund der akustischen Gesetzmäßigkeiten ergibt die energetische Addition dieser beiden Schallpegel (Ist-Situation und Prognosewert) eine Erhöhung der Ist-Situation um 0,5 dB. Eine derartige Erhöhung ist aus technischer Sicht als irrelevant anzusehen, da dies unter der technischen Nachweisgrenze liegt. (Im ff wird beschrieben, dass die Präzisionsschallpegelmessgeräte eine Genauigkeit von +-0,7 dB aufweisen.)

 

Es wird ausgeführt, dass sämtliche andere Berufungswerber sich zum einen in größeren Entfernungen zum Kongress- und Veranstaltungszentrum, zum anderen näher bzw. direkt neben den öffentlichen Verkehrswegen befinden. Dadurch sind dort die betriebsbedingten Immissionen niedriger, die verkehrsbedingten Immissionen höher. Durch die damit entstehende Differenz ist für die übrigen Nachbarbereiche festzustellen, dass die bestehende Ist-Situation nicht verändert wird.

 

 

Luftschadstoffe, (aus U-UT-804176/1) aus Sicht der Luftreinhaltung wird folgendes festgestellt:

Bezüglich des Zulieferverkehrs ist den Projektsunterlagen eine Betriebsbeschreibung angeschlossen, welche diesbezüglich folgende Angaben enthält: Aufkommen bisher, je nach Buchungslage, von 2 bis max. 8 Lieferungen pro Woche, die hauptsächlich mit Klein-LKW erfolgen. Die Erhöhung der Liefertätigkeit aufgrund der Erweiterung des Kongress- und Veranstaltungszentrums ist mit max. 1 bis 2 Lieferungen pro Woche zu bewerten. Es wird daher festgestellt, dass sich die Erhöhung der Verkehrsfrequenz durch das Vorhaben von der daraus resultierenden Schadstoffemissionen und -immissionen im Promillebereich und darunter bewegt. Es ist insofern offenkundig, dass im Verhältnis zu den dominierenden Emissionsquellen des Gebietes keinesfalls ein relevanter Beitrag zur Immissionssituation erreicht   werden   kann.   (Zu   Grunde   gelegt   wurden   vom luftreinhaltetechnischen Sachverständigen verkehrstechnische Untersuchungen, welche im Dezember 2006 in der B ein tägliches Verkehrsaufkommen von 3864 PKW und 27 LKW ermittelten).

Betreffend die Geruchsauswirkungen wird festgestellt, dass aus Sicht der Luftreinhaltung bei derartigen Lüftungsanlagen für Küchenabluft (Cateringbereich) als Stand der Technik eine, ungehinderte Ausblasung der Luft senkrecht nach oben angesehen wird. Zur zuverlässigen Vermeidung von Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Geruchsbelästigungen wird daher eine Abluftführung über Firstniveau des zu errichtenden Gebäudes für notwendig erachtet.

 

Zusammenfassend wird aus Sicht der Luftreinhaltung festgestellt, dass durch die Errichtung und dem Betrieb des ggstl. Vorhabens nachteilige Auswirkungen auf die Schutzinteressen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung nicht zu erwarten sind, sofern dies projektsgemäß erfolgt und ergänzend zu den Auflagen und Bedingungen des erstinstanzlichen Verfahrens folgender Auflagepunkte in den Genehmigungsbescheid aufgenommen wird. (Im Weiteren wird vom luftreinhaltetechnischen Sachverständigen eine Auflage zur Abluftführung definiert.

 

 

GUTACHTEN

 

Medizinisches Gutachten des Gesundheitsamtes des Magistrates Linz:

Aktenkundig ist das Amtsgutachten, Geschäftszeichen: 0108995/2007, des Gesundheitsamtes des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, das zu den Themenbereichen

-         Lärmimmissionen

-         Luftschadstoffe .

zum Schluss kommt, dass keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen bei den nächstgelegenen Nachbarn zu erwarten sind.

 

Die medizinische Sachverständige des Gesundheitsamtes Linz wendet die gängigen Beurteilungsgrundlagen an, das Gutachten wurde geprüft und die getroffenen Feststellungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Aus fachlicher Sicht ist diesen Ausführungen nichts hinzuzufügen.

Unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden immissionstechnischen Angaben ergibt sich Folgendes:

 

Schalltechnik - Lärm:

Nach den schalltechnischen Ausführungen Ing. S waren dem ursprünglichen Projekt unter Berücksichtigung der geplanten Veranstaltungen Schalldämmmaße von •

-          Fassade (Ost-hofseitig)        Rw ≥45dB

-          Fassaden (West-u. Nord)     Rw 35 dB vorgesehen.

Mit den nunmehrigen vom schallschutztechnischen als Auflage formulierten Schalldämmmaßen von

-          Fassade (Ost-hofseitig)        Rw mind. 52 dB

-          Fassaden (West-u. Nord)     Rw≥mind. 45 dB

ist von einer Verbesserung auszugehen.

 

Die med. Sachverständige des Gesundheitsamtes des Magistrates Linz stellte ihre Beurteilung auf

-          Fassade (Ost-hofseitig)        Rw mind. 52 dB

-          Fassaden (West-u. Nord)     Rw mind. 35 dB

ab uns kam zum Schluss, dass mit keinen Einflüssen auf die künftigen örtlichen Lärmverhältnisse weder zur Tag- noch zur Nachtzeit zu rechen ist.

 

Bei den zusätzlich erwarteten Transportfahrbewegungen ist in Hinblick auf die im aktuellen innerstädtischen Verkehr bekannten und in den technischen Ausführungen ausführlich behandelten Verkehrsdaten festzustellen, dass sich hieraus , wie auch im medizinischen Gutachten des Magistrates Linz dargestellt wurde, keine nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen im Sinne erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen ergeben.

 

Luftreinhaltung:

Der luftreinhaltetechnische Sachverständige hat in seiner Beurteilung die Transportbewegungen, und die Küchenabluft berücksichtigt.

Die Transportbewegungen stellen demnach eine Bagatellgröße dar.

Nach dem Stand der Technik wurde die Abluftführung (Filter, Über-First-Ausblasung,...) konkretisiert und dabei auf eine zuverlässige Vermeidung von Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Geruchswirkungen abgestellt. Daraus ist zu schließen, dass damit Verdünnungen von Geruchsstoffen in der Art erreicht werden, dass sie nicht mehr zu erheblichen Belästigungen führen.

 

Zusammenfassend ergibt sich, dass auf Grund der vorliegenden Erhebungen und darauf aufbauenden Beurteilungen nicht auf nachteilige gesundheitliche Auswirkungen im Sinne erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen nicht zu schließen ist."

 

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz ergibt, dass der K V in L mit Antrag vom 1. März 2007 um die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Kongress- und Veranstaltungszentrums im Standort L, B, Gst. Nr. und  der KG. L, angesucht hat.

 

Die belangte Behörde hat nach Vorprüfung der Projektsunterlagen mit Kundmachung vom 19. Juni 2007 eine mündliche Augenscheinsverhandlung für den 9. Juli 2007 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Die Berufungswerber haben mit Schriftsatz vom 6. April 2007 (!), eingelangt beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz am 6. Juli 2007, Einwendungen erhoben. Im Rahmen der mündlichen Augenscheinsverhandlung wurde das Projekt durch Beiziehung eines bautechnischen, eines brandschutztechnischen, eines maschinen- und elektrotechnischen sowie gewerbetechnischen, weiters eines immissionstechnischen, eines wasserfachlichen und eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen beurteilt und begutachtet. Die Berufungswerber waren zum Teil persönlich, zum Teil durch ihren rechtlichen Vertreter anwesend und haben Einwendungen erhoben bzw. berichtigt und ergänzt. Im Anschluss daran wurde ein weiteres immissionstechnisches Gutachten vom 26. Juli 2007, GZ. 0108649/2007 auf der Grundlage der Projektsinhalte eingeholt. Im darauf aufbauenden medizinischen Amtsgutachten des Gesundheitsamtes des Magistrates der Landeshauptstadt Linz wird bei der Beurteilung der Auswirkungen der Betriebsanlage auf ein gesundes, normal empfindendes Kind sowie auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen zusammenfassend festgestellt, dass durch prognostizierte Immissionen keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen bei den nächstgelegenen Nachbarn zu erwarten sind. Der daraufhin ergangene Genehmigungsbescheid vom 21. September 2007, welcher oben bereits inhaltlich zitiert wurde, wird mit der nunmehr verfahrensgegenständlichen Berufungsschrift vom 8. Oktober 2007 bekämpft.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat im Rahmen des Berufungsverfahrens ergänzende Gutachten aus den Bereichen Lärmtechnik, Immissionsschutz sowie Medizin eingeholt und diese dem Parteiengehör unterzogen. Weiters wurde auch eine ergänzende verkehrstechnische Beurteilung von Amts wegen veranlasst.

 

Die oben zitierten Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen sind begründet, schlüssig und nachvollziehbar und hegt das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich keine Zweifel, diese der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen.

 

Auch die Berufungswerber sind diesen ergänzend eingeholten Gutachten nicht mehr mit entscheidenden Argumenten entgegengetreten, konnten somit eine Unschlüssigkeit derselben nicht mehr nachweisen.

 

Unter Bezugnahme auf die Berufungsvorbringen ist zunächst festzustellen, dass den Berufungswerbern ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zur Beurteilung einer Beeinträchtigung nach  § 74 Abs.2 Z4 GewO 1994, betreffend die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, nicht zusteht. Die Berufungsbehörde hat unabhängig davon, auf Grund der diesbezüglich vorgebrachten Berufungsinhalte eine ergänzende Äußerung des verkehrstechnischen Sachverständigendienstes der Stadtplanung Linz des Magistrates der Landeshauptstadt Linz eingeholt, worin unter Hinweis auf die bereits erstellten Gutachten und die angeführten Sachverhalte die Unterstellungen in der Berufungsschrift vom 8. Oktober 2007 zurückgewiesen werden. Ausdrücklich wird festgehalten, dass die angesprochene Hausdurchfahrt für Transportfahrzeuge benützbar ist. Auf Grund des derzeitigen täglichen Gesamtverkehrsaufkommens von 3.864 Pkw und 67 Lkw in der B stellen auch ein bis zwei zusätzliche Lieferfahrten pro Tag eine verkehrstechnisch vernachlässigbare Größe dar und sind daher möglich. Hingewiesen wird darauf, dass sich in der B bereits eine Ladezone auf dem öffentlichen Gut befindet und für Ladetätigkeiten für Pkw und Lkw herangezogen wird.

 

Hiezu ist seitens der Berufungsbehörde ergänzend festzustellen, dass hier vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen eine Lieferfrequenz begutachtet wurde, die jedenfalls über dem tatsächlichen beantragten Genehmigungsumfang liegt. Inhalt der Genehmigung sind jedenfalls nicht ein bis zwei zusätzliche Anlieferungen pro Tag, sondern pro Woche.

 

Ergänzend ist an dieser Stelle zu den diesbezüglichen Berufungsvorbringen festzustellen, dass im Bereich des bereits bestehenden P K V eine Liefertätigkeit von 6 Zulieferungen pro Woche im Bereich der Hofdurchfahrt bereits derzeit stattfindet, diese Anzahl durch den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Kongress- und Veranstaltungszentrums um maximal 2 Liefervorgänge erhöht wird. Soweit diese Anzahl von den Berufungswerbern als nicht realistisch angesehen wird, ist auf die Projektsbezogenheit des gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungs­verfahren im Grunde des § 353 GewO 1994 zu verweisen. Die angesprochene Anzahl von Liefertätigkeiten kann nicht als von vornherein unschlüssig erkannt werden und wird es am Betrieb der Anlage durch die Konsenswerberin liegen, den Konsens einzuhalten. Sofern eine Erhöhung der Zulieferfahrbewegungen für erforderlich erachtet wird, würde dies eine genehmigungspflichtige Änderung des Projektes (§ 81 GewO 1994) darstellen.

 

Zum Berufungsvorbringen betreffend mangelhafte Beurteilung der Innenraumpegel bei Veranstaltungen, bezogen auf angeführte Innenpegel von 91 dB(A), 85 dB(A) bzw. 102 dB(A) ist auf die diesbezüglichen umfangreichen und im Detail begründeten Passagen des ergänzenden lärmtechnischen Gutachtens zu verweisen. Bereits im bekämpften Genehmigungsbescheid ist ausdrücklich angeführt, dass die Betriebsanlage für Veranstaltungen einerseits mit leiser Musik bis maximal 85 dB(A) Innenpegel sowie andererseits für Ballveranstaltungen mit Musik bis maximal 91 dB(A) Innenpegel Verwendung finden soll. Unklarheiten diesbezüglich sind nicht weiter nachvollziehbar. Ausdrücklich kann festgehalten werden, dass Diskothekenbetrieb mit einem Innenpegel von 102 dB(A) zwar allenfalls im Rahmen der mündlichen Verhandlung diskutiert wurde bzw. in den schalltechnischen Projekten als Variante berechnet wurde, jedoch nicht Inhalt der Genehmigung und somit nicht zulässig ist. Auf die - korrigiert vorgeschriebene - Auflage zum Schutz der Anrainer vor Lärmbelästigungen wird hingewiesen. Diesem lärmtechnischen Gutachten wurde auch in der hiezu vorliegenden Äußerung der Berufungswerber mit keinen weiteren neuen Berufungsinhalten entgegengetreten.

Eine unschlüssige Beurteilung in schalltechnischer Hinsicht, sei dies in Bezug auf die Liefervorgängen bzw. auf die beabsichtigten Musikdarbietungen kann somit abschließend nicht festgestellt werden.

 

Soweit die Berufungswerber Belästigungen bzw. Gefährdungen wegen Lichtemissionen befürchten, ist auf die ergänzenden Projektsunterlagen bzw. Projektsabsichten, beigebracht durch die Konsenswerberin, hinzuweisen. Durch Anbringung von entsprechenden Jalousien ist sichergestellt, dass in den Nachtstunden Lichtimmissionen bei den Nachbarn nicht auftreten. Die Projektsabsichten waren, da verpflichtend durchzuführen, daher in den Spruch dieser Berufungsentscheidung aufzunehmen (§ 353 GewO 1994). Den Berufungswerbern wurden diese ergänzenden Projektsabsichten im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und haben sie hiezu eine weitere Äußerung nicht mehr abgegeben.

 

Die Berufungswerber wiederholen in ihrer Berufung darüber hinaus die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente betreffend eine Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Rechte durch die äußere optische Gestaltung des Projektes, welche sich belastend auf die Psyche der Berufungswerber auswirke; dies hervorgerufen durch die Nichtverwendung von natürlichen Baumaterialien wie Holz oder Ziegel sowie Vermeidung von Grünelementen, wie Pflanzentröge, bewachsenen Fassaden oder Ähnliches.

Die Berufungsbehörde schließt sich in Bezug auf diese Einwendungen vollinhaltlich den Ausführungen der Erstbehörde an, wonach ein subjektiver Eindruck eines Nachbarn über die äußere Gestaltung einer Betriebsanlage keine Emission im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 darstellt, diesbezüglich bezogene Auswirkungen auf die Psyche eines Nachbarn daher kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellen und entsprechende Einwenden daher unzulässig sind. Wie auch bereits der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, sind unter den in § 74 Abs. 2 genannten Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen nur physische Einwirkungen zu verstehen und fallen Beeinträchtigungen des Empfindens der Nachbarn nicht darunter (VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073; 22.11.1994, 93/04/0009). 

 

In Bezug auf die von den Berufungswerbern in ihrer Berufung vorgebrachten Bedenken bezüglich der Beurteilung bzw. der Auswirkung von Geruchsimmissionen wurde ein ergänzendes immissionstechnisches Gutachten eingeholt. Darin wird insbesondere auf die Ausblassituation der Küchen- bzw. Cateringabluft Bezug genommen und die Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage vorgeschlagen. Da bei Einhaltung dieser vorgeschlagenen Auflage, welche sich insbesondere auf die Ausblashöhe und Ausblasgeschwindigkeit, somit auf die Durchmischung der Abluft bezieht, davon auszugehen ist, dass nachteilige Auswirkungen bei Nachbarn nicht mehr zu erwarten sind, war diese Auflage, im Übrigen auch von der Konsenswerberin nicht beeinsprucht, vollinhaltlich in die Berufungsentscheidung aufzunehmen.

 

Betreffend die angesprochenen Luftschadstoffe der zu erwartenden Lieferfahrzeuge wird ebenfalls auf die eindeutige und überzeugende Aussage des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen verwiesen. Demnach handelt es sich hierbei um eine derartig geringfügige Anzahl von Fahrzeugen in Bezug auf die bestehenden Verkehrsfrequenzen in der B, dass eine negative Auswirkung keinesfalls ableitbar ist.

 

Schließlich entspricht die Behauptung der Berufungswerber, das Vorhaben stelle eine betriebliche Erweiterung des bestehenden Veranstaltungszentrums dar und sei ohne diesem nicht eigenständig betreibbar, nicht den vorliegenden Projektsunterlagen, dem Antrag bzw. der dem Antrag zu Grunde liegenden Betriebsbeschreibung. Das Veranstaltungszentrum verfügt über eigene Eingänge, Manipulationsräume, Lagerräume, Foyer, Sanitäreinrichtungen, Büroräumlichkeiten, Stiegenaufgänge, Liftanlage, Sozialraum, Garderobe, Cateringräume etc., sodass von einer Abhängigkeit vom bestehenden P des K V nicht gesprochen werden kann. Diese Abhängigkeit bzw. angebliche nicht eigenständige Betreibbarkeit wird von den Berufungswerbern auch nicht weiter begründet.

 

Darüber hinaus hat die Konsenswerberin durch ihren im Grunde des § 77 GewO 1994 eingebrachten Antrag deutlich  zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um eine eigenständige Betriebsanlage handelt. Dies wird auch in einer Äußerung gegenüber der Berufungsbehörde ausdrücklich klargestellt und kann die Tatsache, dass die bereits für das P K V bestehende Hofzufahrt auch vom verfahrensgegenständlichen Veranstaltungszentrum  benutzt wird, daran nichts ändern, wurde doch auch die immissionstechnische Beurteilung danach ausgerichtet bzw. die zusätzliche Benützung zB. durch Lieferfahrzeuge mit berücksichtigt.

Auch unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung dieser Frage nicht allein darauf an, dass die der Betriebsanlage zuzurechnenden Betriebsliegenschaften unmittelbar an die Betriebsliegenschaft der bestehenden Anlage angrenzen. Vielmehr ist wesentlich, ob die tatsächlichen Betriebsabläufe auf den Betriebsliegenschaften eine Einheit bilden, was – wie oben dargestellt – nicht der Fall ist bzw. nicht erwiesen werden konnte.

 

Insgesamt konnte somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Berufung insofern Folge gegeben werden, als ergänzende Projektsabsichten und zusätzliche Auflagen in die gegenständliche Berufungsentscheidung aufzunehmen waren, weiters eine Auflage zur Verbesserung des Lärmschutzes abzuändern war. Darüber hinausgehend konnte der Berufung jedoch keine Folge gegeben werden und war die ausgesprochene Betriebsanlagengenehmigung zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

 

Psyche kein Nachbarrecht

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.


VwGH vom 06.10.2009, Zl.: 2009/04/0254-3

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum