Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163843/9/Zo/Ps

Linz, 28.07.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H F, geb. , vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, S, L, vom 23. Jänner 2009 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 3. Jänner 2009, Zl. S-17596/08-3, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Juli 2009, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es anstelle von "nächst Haltestelle Interspar" zu lauten hat: "ca. 100 m westlich der Haltestelle Interspar".

 

 

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 50 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 5. Mai 2008 um 08.14 Uhr in Linz auf der Prinz-Eugen-Straße nächst Haltestelle Interspar, Fahrtrichtung stadtauswärts, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe, da die Fahrgeschwindigkeit 101 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde (Messfehlergrenze sei bereits abgezogen). Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungs­übertretung nach § 20 Abs.2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrens­kostenbeitrages in Höhe von 25 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass sich aus der Formulierung "nächst Haltestelle Interspar" nicht ausreichend genau ableiten lasse, wo er die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung tatsächlich begangen haben soll. Es sei auch die Fahrtrichtung nicht angeführt und der Tatort so ungenau angegeben, dass er nicht ausreichend in der Lage sei, sich zielgerichtet zu verteidigen und auch die Gefahr bestehe, dass er wegen derselben Übertretung nochmals bestraft werde. Aus dem Videoband ergebe sich auch, dass er die Geschwindigkeits­überschreitung – falls überhaupt – nicht auf Höhe der Bushaltestelle, sondern am Scheitelpunkt der Autobahnbrücke begangen habe.

 

Es sei richtig, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten habe, diese habe jedoch maximal 90 km/h betragen, weshalb er keine Übertretung im Sinne des § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 begangen habe.

 

Aus dem Video ergebe sich, dass zu jenem Zeitpunkt, als der Tachometer des Zivilstreifenfahrzeuges die höchste Geschwindigkeit angezeigt hatte, dieses Fahrzeug stark auf ihn aufgeschlossen habe. Weiters zeige sich daraus, dass die Geschwindigkeitsanzeige der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit zumindest um eine, allenfalls auch mehrere Sekunden nacheile. Beim Zufahren und Durchfahren der Kreuzung der Prinz-Eugen-Straße mit der Industriezeile sei er 90° nach links abgebogen, der Tacho des Zivilstreifenfahrzeuges zeige dabei eine Geschwindigkeit von 73 km/h an, was aber technisch unmöglich sei. Aus dem Video ergebe sich auch, dass er auf Höhe der Haltestelle bereits eine wesentlich niedrigere Geschwindigkeit eingehalten habe. Aus dem Video sei auch ersichtlich, dass das Polizeifahrzeug stark auf ihn aufgeschlossen habe, weshalb die Geschwindigkeitsmessung insgesamt nicht verwertbar sei.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat
(§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Juli 2009. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt. Es wurde der Meldungsleger RI D F zum Sachverhalt befragt und von einem Sachverständigen für Verkehrstechnik ein Gutachten zu der auf Video festgehaltenen Geschwindigkeitsmessung während der Nachfahrt erstellt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit seinen Pkw in Linz auf der Prinz-Eugen-Straße in Richtung stadtauswärts. Bei einer ampelgeregelten Kreuzung fuhr er am Zivilstreifenfahrzeug rechts vorbei, woraufhin der Zeuge RI F mit dem Zivilstreifenfahrzeug die Nachfahrt aufnahm. Bei diesem Fahrzeug handelte es sich um einen Skoda, in welchem eine Geschwindigkeitsmessanlage der Marke Multavision Nr. 223316 eingebaut ist. Dieses Gerät war gültig geeicht, wobei sich die Eichung auf folgende Reifendimension bezieht: 205/55 R16. Dazu führte der Zeuge glaubwürdig an, dass der Reifenwechsel bei diesem Zivilstreifen­fahrzeug nur von Personen durchgeführt wird, welche eigens mit der Wartung der Fahrzeuge betraut sind, wobei diese auch darauf achten, dass bei jedem Reifenwechsel ausschließlich jene Dimension verwendet wird, die der Eichung des Fahrzeuges entspricht. Er selbst hat zwar vor dem Wegfahren die Reifendimension nicht extra überprüft, er ist sich aber sicher, dass am Fahrzeug immer jene Reifendimension montiert ist, welche dem Eichschein entspricht. Das "Umstecken" von Sommer- auf Winterreifen ist auf dem Eichschein nicht vermerkt.

 

Diese Angaben sind schlüssig und nachvollziehbar. Es ist bekannt, dass bei der Landesverkehrsabteilung eigenes Personal mit der Wartung der Dienstfahrzeuge betraut ist und dass diesem die Wichtigkeit der Reifendimension für die Richtigkeit der Geschwindigkeitsanzeige bekannt ist. Es kann daher als erwiesen angesehen werden, dass bei der damaligen Nachfahrt Reifen der richtigen Dimension montiert waren, der Berufungswerber hat auch nichts Gegenteiliges konkret behauptet. Auch der Umstand, dass der Reifenwechsel von Sommer- und Winterreifen und wieder zurück nicht ausdrücklich auf dem Eichschein vermerkt wurde, ändert nichts an der Verwertbarkeit der Messung. Wesentlich ist, dass die richtige Reifendimension verwendet wurde, was auf Grund der angeführten Beweiswürdigung erwiesen ist.

 

Bei der Nachfahrt wurde das Zivilstreifenfahrzeug massiv beschleunigt, um die vom Berufungswerber eingehaltene Geschwindigkeit zu erreichen bzw. in weiterer Folge auf diesen aufzuschließen. Die höchste Geschwindigkeit während der Nachfahrt beträgt 113 km/h, wobei eine Geschwindigkeit von 111 km/h bis 113 km/h über mehrere Sekunden eingehalten wurde. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Fahrzeug noch ca. 100 m von der Bushaltestelle Interspar entfernt. In Annäherung an diese Bushaltestelle und die unmittelbar danach befindliche Kreuzung mit der Industriezeile, in welche der Berufungswerber rechtwinkelig nach links abbog, reduzierte der Berufungswerber seine Geschwindigkeit massiv. Die Abbiegegeschwindigkeit dürfte zwischen 50 km/h und 60 km/h betragen haben. Unmittelbar nach diesem Abbiegevorgang wurde der Berufungswerber angehalten und mit der gegenständlichen Geschwindigkeits­überschreitung konfrontiert.

 

Die Geschwindigkeitsmessung wurde durch den Sachverständigen mit dem System "Videomass" ausgewertet. Der Sachverständige führte diese Auswertung für jenen Zeitpunkt durch, als das Polizeifahrzeug die höchste Geschwindigkeit von 113 km/h einhielt, wobei er anhand zweier Fotos (Nr. 6762 und Nr. 6692) durch eine fotogrammetrische Auswertung die Abstandsänderung zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Fahrzeug des Berufungswerbers errechnet hat. In dieser Zeit von 1,36 s (mit einer Genauigkeit von 0,04 s) hat das Polizeifahrzeug 1,6 m auf das Fahrzeug des Berufungswerbers aufgeholt. Unter Berücksichtigung dieses Aufholweges ergibt sich eine Geschwindigkeit des Berufungswerbers von
109 km/h, wobei von dieser noch eine Messtoleranz von 5 % abzuziehen ist, sodass eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 103 km/h verbleibt.

 

Der Sachverständige erläuterte diese Art der Geschwindigkeitsmessung sowie die fotogrammetrische Auswertung und Berechnung der tatsächlichen Geschwindigkeit anhand dieser Auswertung in der mündlichen Verhandlung ausführlich. Er führte auch aus, dass sämtliche Messungenauigkeiten bei diesem Auswertesystem zugunsten des Berufungswerbers berücksichtigt werden. Die Messung und deren Auswertung durch den Sachverständigen wurden vom Vertreter des Berufungswerbers als nachvollziehbar zur Kenntnis genommen. Diese Auswertung erfolgt in jenem Bereich, in welchem der Berufungswerber die höchste Geschwindigkeit eingehalten hatte. Der Anzeige der Polizei liegt eine Auswertung über einen etwas längeren Zeitraum zugrunde, in dieser Zeit hielt der Berufungswerber eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 101 km/h ein. Die Geschwindigkeitsmessung bzw. Auswertung der gemessenen Geschwindigkeit erfolgte ca. 100 m vor der auf der rechten Fahrbahnseite befindlichen Bushaltestelle. Anzuführen ist auch, dass sich auch auf der linken Fahrbahnseite eine Bushaltestelle befindet, diese ist jedoch seitlich etwas versetzt und lag daher dem Berufungswerber näher als die Bushaltestelle in seine Fahrtrichtung.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

 

5.2. Der Berufungswerber hat bei der gegenständlichen Fahrt eine Geschwindigkeit von (mindestens) 101 km/h eingehalten. Er hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Diese Geschwindigkeit hat der Berufungswerber ca. 100 m vor der in seiner Fahrtrichtung befindlichen Bushaltestelle erreicht, unmittelbar auf Höhe der Bushaltestelle war seine Geschwindigkeit deutlich niedriger.

 

Es wurde daher der Tatort entsprechend konkretisiert, wobei diese Konkretisierung aus folgenden Gründen auch nach Ablauf der Verjährungsfrist zulässig ist: Der Berufungswerber wurde unmittelbar nach der Geschwindigkeitsmessung angehalten und mit der Geschwindigkeits­überschreitung konfrontiert. Er wusste also von Anfang an und während des gesamten Verfahrens, welche Übertretung ihm konkret vorgeworfen wird und war deshalb in seinen Verteidigungsrechten auch in keiner Weise eingeschränkt. Es besteht auch keinerlei Gefahr einer Doppelbestrafung, weil der Berufungswerber auf dieser (ohnedies kurzen) Fahrtstrecke durchgehend eine zu hohe Geschwindigkeit eingehalten hat und daher ein (allerdings sehr kurzes) Dauerdelikt vorliegt. Letztlich darf nicht übersehen werden, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen immer in der Bewegung – und damit auf einer bestimmten Fahrtstrecke, nicht aber an einem bestimmten Punkt – begangen werden. Aus der Videoaufzeichnung ergibt sich, dass der Berufungswerber diese Strecke in ca. 4 s durchfahren hat, sodass eine derart geringe Ungenauigkeit keinen Einfluss auf seine Verteidigungsrechte haben kann und auch keinerlei Gefahr einer Doppelbestrafung besteht. Festzuhalten ist noch, dass sich die gesamte Fahrtstrecke im Ortsgebiet befindet und daher die erlaubte Höchstgeschwindigkeit gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 auf dieser Strecke durchgehend 50 km/h beträgt.

 

Der Umstand, dass sich auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite eine Bushaltestelle befindet, welche geringfügig seitlich versetzt ist, macht die Tatortbezeichnung ebenfalls nicht ungenau. Es darf nicht übersehen werden, dass beide Bushaltestellen jeweils eine Länge von ca. 20 m bis 30 m aufweisen und bereits die Formulierung "nächst der Haltestelle" klarstellt, dass die Übertretung zwar in unmittelbarer Nähe der Haltestelle, nicht aber exakt auf Höhe der Haltestelle begangen wurde. Die Angabe der Fahrtrichtung war auch aus diesem Grund nicht notwendig, weshalb sie von der Erstinstanz problemlos nach Ablauf der Verjährungsfrist ergänzt werden konnte.

 

Das Verfahren hat keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden. Im Hinblick auf die massive Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit und die starke Beschleunigung des Fahrzeuges kann auch nicht von einem bloßen Übersehen der erlaubten Geschwindigkeit ausgegangen werden, sondern es ist dem Berufungswerber zumindest grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 beträgt der Strafrahmen für die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen.

 

 

Der Berufungswerber hat auch die für den erhöhten Strafrahmen des § 99 Abs.2c StVO 1960 relevante Geschwindigkeitsgrenze deutlich überschritten, wobei weiters zu berücksichtigen ist, dass sich (entsprechend dem Video) zur Tatzeit zahlreiche weitere Verkehrsteilnehmer im gegenständlichen Straßenabschnitt befunden haben. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist daher hoch, weshalb eine entsprechend strenge Strafe zu verhängen ist.

 

Strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen, sonstige Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Die Geldstrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei mangels eigener Angaben die erstinstanzliche Einschätzung (monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) zugrunde gelegt wird. Die Strafe erscheint in dieser Höhe notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Strafe. Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 


 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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