Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164321/2/Bi/Se

Linz, 03.08.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M R, B, vertreten durch Rechtsanwälte P & S, B, vom 25. Juli 2009 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Braunau/Inn vom 7. Juli 2009, VerkR96-3818-2009-Wid, wegen Übertretung des FSG verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I.   Die Berufung wird abgewiesen und die festgesetzte Strafe bestätigt. 

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der  Erstinstanz den Betrag von 40 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 14 Abs.7 iVm 37 Abs.1 FSG eine Geldstrafe von 200 Euro (4 Tage EFS) verhängt und ihm ein Verfahrenskosten­beitrag von 20 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der Besitz von mehr als einem Führer­­schein habe keinerlei nachteilige Folgen nach sich gezogen und die Tat habe keine Gefährdung oder sonstige Auswirkung, insbeson­dere auf die Ver­kehrs­sicher­heit oder behördliche Interessen an der Rechtsdurch­setzung, mit sich gebracht. Normalerweise würden "von den Behörden" Geld­strafen zwischen 36 und 110 Euro verhängt, was auch von der 2. Instanz als angemessen erachtet werde – dazu werden vier Fälle zitiert.

Die über ihn verhängte Strafe von 200 Euro liege deutlich darüber und sei zu hoch bemessen. Er sei nämlich schuldeinsichtig und habe nach der Beanstandung durch die Erstinstanz seinen tschechischen Führerschein bei der Fahrschule in Tschechien "zurückgelegt". Das sei ihm als die zweckmäßigste Vorgangsweise  er­schie­­nen, weil die Fahrschule über Deutschkenntnisse verfüge und sich bereit­erklärt habe, Behördenwege für ihn, der kein Tschechisch spreche, zu erledigen. Eine eigene Vorsprache bei tschechischen Behörden wäre an der fehlenden Verstän­­digungsmöglichkeit gescheitert. Dazu legt er vor eine deutschsprachige Bestätigung der Fahrschule J B vom 1.4.2009, dass er den Führerschein dort abge­geben habe. Er besitze nur mehr das österreichische Führerscheindo­kument. Sein Fall liege nicht wesentlich anders als die von ihm zitierte Anlassfälle mit geringeren Strafen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Im rechtskräftigen Spruch wird dem Bw zur Last gelegt: "Am 18. Februar 2009 wurde von Amts wegen festgestellt, dass Sie mehr als einen in einem EWR-Staat ausgestellten Führerschein besitzen und diesen nicht an Ihre Wohnsitzbehörde abgeliefert haben, obwohl eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Wohnsitzbehörde abzuliefern hat. Sie besitzen folgende Führerscheine: Führerschein  von der BH Braunau/Inn, Zl. 07/392043, ausgestellt am 3.10.2007, und Führerschein vom M B, Zl.  ES722592, ausgestellt am 18.8.2008."

Der Bw hat gegenüber der Erstinstanz telefonisch am 10.3.2009 bestätigt, er habe in Tschechien einen Führer­schein der Klasse E erworben und es sei ein neues Dokument ausgestellt wor­den. Er wolle in Tschechien einen Gewerbe­betrieb eröffnen und habe es beim Gewerbeamt der Stadt Strakonice hinterlegt.

Erkundigungen der Erstinstanz bei der Österreichischen Botschaft in Prag haben ergeben, dass sich der Führerschein des Bw weder beim Verkehrsamt Blatna noch beim Gewerbeamt in Strakonice noch beim Verkehrsministerium der Tsche­chi­schen Republik, Abteilung Führerscheinagenden, befindet. Bei Bean­tragung eines Gewerbescheines sei ein Führerschein nicht nötig und werde auch nicht einbehalten.

Der Bw erschien auf Ladungen der Erstinstanz nicht und erklärte schließlich am 23.3.209 telefonisch, sein Führerschein sei bei einer (ungenannten) Dolmetsch­er­in in Tschechien.

Gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 27. April 2009 hat der Bw Ein­spruch erhoben und die Übertretung vehement abgestritten sowie Frister­streck­ung beantragt. Da bis Juli 2009 trotz Aufforderung vom 15. Juni 2009 keine weitere Reaktion erfolgte, erging das angefochtene Straferkenntnis.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Der Strafrahmen des § 37 Abs.1 FSG reicht von 36 Euro bis zu 2.180 Euro Geld­strafe, im Fall der Uneinbringlichkeit von bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheits­strafe.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Inter­essen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut Begründung des angefochtene Straferkenntnisses hat die Erstinstanz keine straf­mildernden Umstände zu finden vermocht, allerdings als erschwerend ge­wer­tet, dass der Bw mehrmaligen Aufforderungen zur Abgabe des Führer­schein­do­ku­ments nicht nachgekommen sei, obwohl er vom Strafverfahren gewusst habe. Der Bw hat der Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse durch die Erst­instanz (2.000 Euro netto monatlich, Betriebsvermögen, keine Sorge­pflich­ten) nichts entgegengesetzt, sodass sie auch im Berufungsverfahren zugrunde­zu­legen war.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Der Bw ist nicht nur nicht unbescholten, sondern weist auch eine einschlägige rechtkräftige Vormerkung wegen § 29 Abs.3 FSG aus dem Jahr 2008 auf; er hat trotz ihm entzogener Lenkberechtigung den Führer­schein nicht unverzüglich  bei der Behörde abgeliefert, dh auch hier eine behörd­liche Anordnung wider besseres Wissen missachtet.

 

Die nachhaltige Weigerung des Bw zur Befolgung der Anordnung gemäß § 14 Abs.7 FSG, die den Schluss auf vorsätzliche Begehung in Form der Absichtlichkeit im Sinne des § 5 Abs.2 StGB zulässt, hat zum Ergebnis, dass der tschechische Führerschein immer noch nicht bei der Erstinstanz als Wohnsitzbehörde abge­ge­ben wurde – tschechische Behördenwege hat niemand vom Bw verlangt. Eine tschechische Fahrschule als Abgabe­stelle, von der der Führer­schein bei Ab­holung der schriftlichen Bestätigung gleich wieder mitge­nommen werden kann, ist im FSG nicht vorgesehen. Ob der Bw mit seiner bislang noch nie der Wahrheit entsprechenden Verantwortung in Österreich die Sicherheit des Straßen­verkehrs gefährdet, steht nicht zur Diskussion; dass er die Rechtsdurch­setzung massiv behindert, ist unbestreitbar.

 

Im übrigen sind Strafzumessungsüberlegungen auf den konkreten Fall zu be­ziehen und im Fall des Bw ist eine Herabsetzung der verhängten Strafe aus den oben zusammengefassten Überlegungen auch wegen des massiven Unrechts- und Schuldgehalts der Übertretung und der völligen Uneinsichtig­keit des Bw – worin die in der Berufung behauptete Schuldeinsichtigkeit liegen soll, bleibt unerfindlich, wenn jedes Argument für eine Anfechtung des Schuldspruchs fehlt  – in keiner Weise zu rechtfertigen.       

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Nichtabgabe des tschechischen FS trotz späteren österr. FS, 1 einschl. Vormerkung, völlige Uneinsichtigkeit -> 200 €  (4T Ersatzfreiheitsstrafe) bestätigt

 

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