Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164368/2/Kof/La

Linz, 19.08.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufungen des Herrn A Z, geb. , S, S,

1) vertreten durch das V, F,

   S – Berufung vom 29.05.2009  und

2) vertreten durch Rechtsanwälte Mag. J K und

     Mag. D W, H, P – Berufung vom 27.07.2009,

gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 09.02.2009, GZ.: S-332/ST/09, wegen Übertretungen der StVO und des FSG,
zu Recht erkannt:

 

Die Berufungen werden – mit der Feststellung, dass ein erstinstanzliches Straferkenntnis nicht erlassen wurde bzw. nicht vorliegt – als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt verfasst:

 

„Sie haben wie

Am

03.12.2008

um (von bis)

1)       21.40 Uhr

2)       21.55 Uhr

3)       21.40 Uhr

In

1)     Gemeinde Garsten, L 1344, Strkm. 2.150

2)     Gemeinde Garsten, L 1344, Strkm. 2.150

(Verweigerung)

3)     Gemeinde Garsten, L1344, Strkm. 2.800

 

 

festgestellt wurde, das Leichtmotorrad mit dem pol. Kennzeichen SR-....

1) auf Straßen mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz der erforderlichen Lenkerberechtigung waren

(Lenkerberechtigung wurde Ihnen am 4.3.2008 entzogen),

2) haben Sie sich gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl mit Recht vermutet werden konnte, dass Sie am 3.12.2008 um 21.55 Uhr das KFZ in der Gemeinde Garsten, L 1344, Strkm. 2.150 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben und

3) haben Sie das Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1)    § 1 Abs.3 FSG

2)    § 5 Abs.2 StVO

3)    § 7 Abs. 1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Euro

 

 

1)    € 1200,--

 

2)    € 1800,--

3)    €     70,--

Falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1)    23 Tage

 

2)    30 Tage

3)    50 Stunden

Gemäß §

 

 

1)     §37 Abs.1 FSG i.V.m.

§37 Abs.4 Z1 FSG

2)     § 99 Abs.1b StVO

3)     § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

€ 307,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 3377,--„

 

Dieses Straferkenntnis wurde am 12.02.2009 dem Bw persönlich – im Wege der Hinterlegung – zugestellt.

 

Das VertretungsNetz–Sachwalterschaft hat mit Eingabe vom 29.05.2009 gegen dieses Straferkenntnis eine – nur gegen das Strafausmaß gerichtete – Berufung erhoben.

 

Daraufhin wurden von der belangten Behörde mittels Berufungsvorentscheidung vom 17.07.2009, GZ S-332/ST/09 die Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt reduziert:

Zu 1.:  1.000 Euro/23 Tage    Zu 2.:  1.800 Euro/30 Tage

Zu 3.:  50 Euro/50 Stunden

 

Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde von den in der Präambel zitierten Rechtsanwälten innerhalb offener Frist der Vorlageantrag vom 27.07.2009 eingebracht  und  neuerlich eine Berufung gegen das Straferkenntnis erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die rechtzeitige Erhebung eines Vorlageantrages hat gemäß § 64a Abs.3 AVG (iVm § 24 VStG) zur Folge, dass die Berufungsvorentscheidung außer Kraft tritt.

Mit dem Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung infolge eines zulässigen Vorlageantrages liegt keine dem Rechtsbestand angehörende Entscheidung über die Berufung vor und die Kompetenz zur Entscheidung über die – wieder unerledigte – Berufung geht auf die Berufungsbehörde über;

VwGH vom 16.06.2009, 2005/10/0222 mit Vorjudikatur.

 

Die oa. Berufungsvorentscheidung vom 17.07.2009 ist somit außer Kraft getreten.

 

Vom UVS als Berufungsbehörde ist vorab zu prüfen, ob das in der Präambel zitierte Straferkenntnis rechtswirksam erlassen wurde.

 

Das Bezirksgericht Steyr hat mit Beschluss vom 22.12.2008, 1 P 3/06b-51, das VertretungsNetz–Sachwalterschaft, Steyr für den Bw zum einstweiligen Sachwalter ua für die Vertretung vor Behörden bestellt.

 

Die Bestellung eines Sachwalters bewirkt, dass

-     als Empfänger eines einem Besachwalterten zuzustellenden Schriftstückes dessen gesetzlicher Vertreter – somit der Sachwalter – zu bezeichnen ist  sowie

-     dieses Schriftstück nicht den Besachwalterten, sondern nur seinem Sachwalter rechtswirksam zugestellt werden kann;

stRsp des VwGH, zuletzt Erkenntnis vom 29.10.2008, 2008/08/0097.

 

Im vorliegenden Fall wurde das in der Präambel zitierte erstinstanzliche Straferkenntnis dem Bw persönlich – somit dem Besachwalterten – zugestellt.

 

Diese Zustellung war nicht rechtswirksam bzw. löst keine Rechtswirkungen aus;

VwGH vom 25.06.1999, 97/02/0186 mit Vorjudikatur.

 

Das VertretungsNetz–Sachwalterschaft, Steyr als Sachwalter des Bw wurde weder im Straferkenntnis, noch in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet;        gemäß der zitierten Judikatur ist eine Heilung iSd § 7 ZustG nicht möglich.

Das Straferkenntnis ist dem VertretungsNetz–Sachwalterschaft, Steyr –

als Sachwalter des Bw – offenkundig tatsächlich zugekommen;

siehe deren Berufung vom 29.05.2009.

 

Dieses "tatsächliche Zukommen" des Straferkenntnisses bewirkt keine Heilung
iSd  § 7 ZustG;  siehe dazu ebenfalls VwGH vom 29.10.2008, 2008/08/0097

 

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass das in der Präambel zitierte Straferkenntnis bislang

-         nicht rechtswirksam zugestellt  und  somit

-         nicht rechtswirksam erlassen wurde!

 

Eine Berufung, welche sich gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet, ist als unzulässig zurückzuweisen;

siehe die in Walter–Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage,

E62 zu § 66 AVG (Seite 1255) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie

VwGH vom 04.07.1989, 88/05/0225 mit Vorjudikatur.

 

Es waren daher die Berufungen – mit der Feststellung, dass ein erstinstanzliches Straferkenntnis nicht erlassen wurde bzw. nicht vorliegt – als unzulässig zurückzuweisen  und   spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

Erstinstanzliches Straferkenntnis wurde nicht rechtswirksam erlassen;

 

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