Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350082/2/Wim/Pe/Ps

Linz, 21.08.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die auf das Strafausmaß beschränke Berufung des Herrn J K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R L, W, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.6.2009, UR96-610-2009, wegen einer Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) zu Recht erkannt:

 

I.            Der Berufung wird Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 270 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 108 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.        Der Verfahrenkostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe, das sind 27 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.6.2009, UR96-610-2009, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Verwaltungsstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt, weil er am 22.2.2009 um 20.31 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen die gemäß § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bei Strkm. 160.923 in Fahrtrichtung Wien um 51 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu Gunsten des Bw abgezogen worden. Als verletzte Rechtsgrundlagen werden § 30 Abs.1 IG-L iVm § 4 Abs.1 LGBl. Nr. 101/2008 angeführt.

 

Überdies wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 30 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und das Straferkenntnis lediglich der Strafhöhe nach angefochten. Der Bw führt aus, dass für ihn die Beschilderung für die 100 km/h-Beschränkung nicht erkennbar gewesen sei, jedoch müsse er davon ausgehen, dass die Beschilderung aktiv gewesen sei, da dies auch die beiden Meldungsleger bestätigt haben. Im Hinblick auf dieses Eingeständnis und der Unbescholtenheit wurde abschließend um Neubemessung der verhängten Geldstrafe ersucht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG unterbleiben, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Da sich die Berufung nur gegen die verhängte Geldstrafe richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

4.2. Gemäß § 30 Abs.1 IG-L beträgt der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung bis zu 2.180 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­straf­rechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsver­folgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nach­prüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.3. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Bw eine Geldstrafe von 300 Euro verhängt. Strafmildernd wurden keine Umstände gewertet. Straferschwerend wurde die enorme Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit sowie das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe gewertet. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden im angefochtenen Straferkenntnis mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.600 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen zugrunde gelegt.

 

Hinsichtlich der von der belangten Behörde als einschlägig gewerteten Vorstrafe ist jedoch auszuführen, dass es sich dabei um eine Geschwindigkeitsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 handelt. Diese Übertretung darf im nunmehrigen Verfahren keinesfalls als einschlägig gewertet werden, da im gegenständlichen Fall die verletzte Verwaltungsvorschrift § 30 Abs.1 Immissionsschutzgesetz-Luft lautet und der eigentliche Verstoß in der Übertretung einer Umweltnorm besteht.

Weiters wurde das monatliche Nettoeinkommen des Bw in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 2.4.2009 mit 1.300 Euro angenommen, während im angefochtenen Straferkenntnis von einem Einkommen von 1.600 Euro ausgegangen wurde. Überdies kann das – zumindest nachträgliche – volle Eingeständnis des Bw berücksichtigt werden.

 

Aus all diesen Gründen erscheint dem Oö. Verwaltungssenat die nunmehr verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 270 Euro noch tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

6. Der Kostenspruch ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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