Linz, 07.09.2009
V E R F Ü G U N G
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über den Antrag der K & K, vertreten durch die RAe Dr. JH, mit dem die Aussetzung der Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 30. Dezember 2008, GZ Vet-232711/1-2008-W, wegen der Vorschreibung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, beantragt wurde, beschlossen:
Der Antrag wird an die Oö. Landesregierung als Abgabenbehörde
I. Instanz weitergeleitet.
Rechtsgrundlagen:
§ 51 Oö. LAO.
Begründung:
1. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2009 hat die Beschwerdeführerin ersucht, die Entscheidung über die Berufung wegen einer anhängigen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde auszusetzen.
2. Im Hinblick auf den hiesigen Beschluss vom 3. Juni 2009, GZ VwSen-541235/2/BMa/Mu/RSt, wird der gegenständlich unmittelbar beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachte Antrag auf Aussetzung der Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 30. Dezember 2008, GZ Vet-232711/1-2008-W, gemäß § 51 Oö. LAO zuständigkeitshalber an die Oö. Landesregierung als Abgabenbehörde I. Instanz weitergeleitet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Bergmayr-Mann