Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522322/2/Fra/La

Linz, 25.09.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, X, X, vertreten durch X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9. April 2009, VerkR22-3-35-2009, betreffend Anordnung einer Maßnahme sowie Vorlage der Bestätigung über die absolvierte Maßnahme, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 30a und b FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid unter Punkt I dem Berufungswerber (Bw) aufgetragen, auf seine Kosten innerhalb von 4 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides eine Nachschulung gemäß der Verordnung des Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrpsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG–NV), BGBl. II Nr. 357/2002, zu absolvieren und gemäß Spruchpunkt II dem Bw aufgetragen, die Bestätigung jener Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und seine Mitarbeit innerhalb der unter I. angeführten Frist der Behörde vorzulegen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) wie folgt erwogen hat:

 

2.1 Laut Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19.9.2007, VerR96-8877-2007, hat der Bw am 6.8.2007 eine Übertretung des
§ 14 Abs.8 FSG und laut Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9.12.2008, VerR96-11171-2008, am 30.11.2008 eine Übertretung des § 20 Abs.5 FSG begangen.

 

2.2. Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der im Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist gemäß § 30a Abs.1 FSG unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das im Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.

 

Gemäß § 30a Abs.2 FSG sind folgende Delikte gemäß Abs.1 vorzumerken:

Z1 Übertretungen des § 14 Abs.8;

Z2 Übertretungen des § 20 Abs.5; …

 

Gemäß § 30b Abs.1 FSG ist unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung eine besondere Maßnahme gemäß Abs.3 anzuordnen:

1. wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs.2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs.3) begangen werden oder

2. anlässlich einer zweiten zur berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs.4) wegen eines der im § 30a Abs.2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet wurde.

 

Gemäß § 30b Abs.3 FSG kommen als besondere Maßnahmendie Teilnahme an:

Z1 Nachschulungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), BGBl. Nr. II Nr. 357/2002, …. in Betracht. Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden.

 

Gemäß § 13f FSG-DV sind für die in § 30a Abs.2 FSG genannten Delikte von der Behörde besondere Maßnahmen wie folgt anzuordnen:

Z1 bei Delikten gemäß § 30a Abs.2 Z1, 2, 3 und 5 FSG eine Nachschulung gemäß § 4a FSG-NV; …..

 

Gemäß § 4a FSG-NV ist dieser Kurstyp von Personen zu absolvieren, denen von der Behörde gemäß § 30b FSG eine Nachschulung im Rahmen des Vormerksystems angeordnet wurde. Im Rahmen dieses Kurstyps sind die Ursachen, die zur Anordnung der Maßnahme geführt haben, zu erörtern, wobei im Rahmen dieser Nachschulung sowohl Inhalte der in § 2 als auch § 3 genannten Kurstypen in entsprechendem Umfang aufzuarbeiten sind.

 

§ 2 FSG-NV regelt insbesondere den Personenkreis sowie die Ziele betreffend Nachschulung für alkoholauffällige Lenker und § 3 FSG-NV regelt insbesondere den Personenkreis und die Ziele betreffend Nachschulungen für verkehrsauffällige Lenker.

 

Dem Einwand des Bw, ihm sei die Eintragung der Vormerkung niemals zur Kenntnis gebracht worden, ist zu entgegnen, dass sowohl die oa. Strafverfügung vom 19.9.2007 als auch die oa. Strafverfügung vom 9.12.2008 jeweils einen Eintrag und den sich daraus möglicherweise ergebenen Folgen gemäß § 30a letzter Satz FSG enthält. Entgegen der Behauptung des Bw ist § 30a FSG am 1.7.2005 und nicht am 11.1.2008 in Kraft getreten.

 

Da sohin der angefochtene Bescheid mit keiner Rechtswidrigkeit behaftet ist und sich die Berufung als unbegründet erweist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Dr. Johann Fragner

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum