Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251814/10/Py/Hu

Linz, 30.09.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Andrea Panny, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24. April 2008, SV96-11-2008, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16. September 2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 1.000 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden, herabgesetzt.

 

II.     Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Verfahrenskosten der Erstbehörde verringert sich auf 100 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 24. April 2008, SV96-11-2008, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw),  wegen einer Übertretung des § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 42 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 250 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der X Ges.m.b.H. mit Sitz in X, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin den türkischen Staatsangehörigen X, geb., als gemäß den Vorschriften des ASVG pflichtversicherten Arbeitnehmer tagweise im Dezember 2007 (u. zwar am 1.12.2007, 8.12.2097, 15.12.2007, 22.12.2007, 28.12.2007, 29.12.2007), und vom 4.1.2008 bis 13.3.2008 als gewerbliche Hilfskraft im o.a. Reinigungsbetrieb in X, in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt hat, ohne dass für diesen Ausländer vom Arbeitsmarktservice eine entsprechende Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgestellt wurde, obwohl ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt, und dies, obwohl Sie in zwei gleichgelagerten Fällen bereits mit rechtskräftigen Straferkenntnissen vom 7.7.2005 und 25.1.2007, SV96-6-2005 und SV96-8-2006, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft wurden."

 

In der Begründung führt der angefochtene Bescheid unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens für die erkennende Behörde als erwiesen feststeht und ein Schuldentlastungsbeweis dem Bw nicht gelungen sei.

 

Zur Strafhöhe wird ausgeführt, dass dem Bw als strafmildernd der Umstand zugute komme, dass die ausländische Arbeitskraft während des bewilligungslosen Beschäftigungszeitraumes durchgehend zur Sozialversicherung gemeldet war und davon ausgegangen werden könne, dass die Beschäftigung grundsätzlich auf legaler Grundlage vorgenommen werden wollte,  als straferschwerende Umstände seien der lange bewilligungslose  Beschäftigungszeitraum von über drei Monaten und zwei einschlägige Übertretungen des AuslBG zu werten.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den Vertreter des Bw eingebrachte Berufung vom 16. September 2009, die von diesem in der mündlichen Berufungsverhandlung hinsichtlich der gegenständlichen Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde. Der Bw gab an, dass sich der Vorarbeiter X, der betriebsintern für die Einstellung der gegenständlichen türkischen Aushilfskraft zuständig war, die Heiratsurkunde über die Eheschließung des Ausländers mit einer Österreicherin sowie deren österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis habe vorlegen lassen. Er sei der Meinung gewesen, dass der Ausländer mit diesen Dokumenten – gemäße der bisherigen Rechtslage - in Österreich legal arbeiten dürfe. Der Bw habe den Vorarbeiter X wiederholt angewiesen, dass er sich in jedem Einzelfall bei den zuständigen Behörden genau erkundigen müsse, bevor er Aushilfskräfte einstelle. Die Tat sei daher zwar nicht gänzlich unverschuldet, da sich der Bw selbst hinsichtlich der Rechtslage und den einschlägigen Vorschriften zu erkundigen gehabt hätte, es müsse ihm jedoch zugute gehalten werden, dass die Beschäftigung auf legaler Grundlage vorgenommen werden sollte.

 

3. Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 16. September 2009, an der der Vertreter des Bw sowie ein Vertreter des Finanzamtes Linz als Parteien teilnahmen. Aufgrund der Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe konnte von der Einvernahme des für die Berufungsverhandlung geladenen Zeugen X abgesehen werden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Zum Vorbringen des Rechtsvertreters des Bw hinsichtlich einer eingetretenen Verjährung ist auszuführen, dass gemäß § 51 Abs.7 VStG in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft tritt, wenn seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen sind. Gemäß § 28a Abs.1 AuslBG hat die Abgabenbehörde in Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs.1 Z1, nach § 28 Abs.1 Z2 lit.c bis f dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde betrifft, Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.

Im gegenständlichen Verfahren kommt somit den Abgabenbehörden ein Berufungsrecht zu, sodass die Frist des § 51 Abs.7 VStG nicht zum Tragen kommt (vgl. VwGH 27.1.1995, 94/02/0407; 15.9.1994, 94/09/0061). In der Auslegung des zweiten Satzes des § 51 Abs.7 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idgF kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Verwaltungsverfahren von der zuständigen Abgabenbehörde tatsächlich Berufung erhoben wurde, sondern nur darauf, dass in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit – abstrakt gesehen – neben dem Bw noch andere Parteien ein Berufungsrecht haben (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auf­lage, S. 1647, Anm. 114).

 

5.2. Da sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die Erstbehörde hat bei der Strafbemessung strafmildernd die durchgehend zur Sozialversicherung gemeldete ausländische Arbeitskraft, als straferschwerend zwei einschlägige Übertretungen des AuslBG gewertet.

 

Als mildernd ist im gegenständlichen Verfahren neben dem Umstand, dass die ausländische Arbeitskraft durchgehend zur Sozialversicherung gemeldete war, auch das Geständnis des Bw zu werden. Weiters ist die lange Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens als mildernd zu werten. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. B304/07 ausgesprochen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005, 17.644/2005). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis der staatlichen Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR).

 

Im gegenständlichen Verfahren sind seit der Tatbegehung und der Erlassung des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates nahezu zwei Jahre vergangen, sodass aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage von keiner iSd Art.6 Abs.1 EMRK zu qualifizierenden noch gänzlich angemessenen Verfahrensdauer auszugehen war. Dieser Umstand war daher als Milderungsgrund iSd § 24 Abs.2 StGB bei der Strafbemessung entsprechend zu werten.

 

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Milderungsgründe konnte daher unter Anwendung des ao Milderungsrechtes die verhängte Strafe auf 1.000 Euro herabgesetzt werden, zumal Erschwerungsgründe im Verfahren nicht hervorgekommen sind.

 

Die Tat bleibt jedoch nicht soweit hinter dem delikttypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre, da bei Beschäftigung illegaler Arbeitskräfte der zu erwartende volkswirt­schaftliche Schaden nicht unbedeutend ist. Mit der nunmehr verhängten Strafe ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates die erforderliche Sanktion gesetzt, um den Bw in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten und ihm die Unrechtmäßigkeit seiner Handlung vor Augen zu führen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafe neu festzusetzen. Da die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskosten­beitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

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