Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164293/12/Zo/Jo

Linz, 12.10.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, geb. , X, vom 18.06.2009, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 03.06.2009, Zl. S-47759/LZ/08, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.09.2009 zu Recht erkannt:

 

I.          Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 7,20 Euro zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die BPD Linz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 04.12.2008 um 12.58 Uhr in Linz, nächst dem Haus Leonfeldner Straße Nr. X als Lenker das KFZ mit dem Kennzeichen X zwei Fußgängern (Kindern), welche erkennbar den Schutzweg benützen wollten, nicht das ungehinderte Überqueren der Fahrbahn ermöglicht habe, obwohl die Überquerungsabsicht der Kinder, welche den Schutzweg eben betreten wollten und aufgrund derer der Verkehrspolizist ein Anhaltezeichen gab, erkennbar gewesen sei.

 

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass lediglich auf der linken Seite der Fahrbahn, getrennt durch den Fahrbahnteiler, zwei Kinder gerade den Schutzweg überqueren wollten. Für diese habe auch der Polizist den Verkehr abgesperrt. In seine Fahrtrichtung, also auf der rechten Seite der Fahrbahn, hätten sich keine Fußgänger befunden. Als der Polizist das Haltezeichen gegeben habe, sei er bereits so knapp vor dem Schutzweg gewesen, dass er nicht mehr gefahrlos habe anhalten können. Seine Gattin sei hinter ihm gefahren und habe den Vorfall beobachtet. Sie habe auch genug Zeit gehabt um anzuhalten.

 

Der Vorfall habe sich in der Mittagszeit ereignet und es sei deshalb wahrscheinlich, dass die Kinder von der Schule kommend die Fahrbahn von links nach rechts überquert hätten und nicht in die Gegenrichtung.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat        (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.09.2009. An dieser hat der Berufungswerber teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt. Es wurden X und der Meldungsleger, X als Zeugen einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Vorfall ereignete sich am 04.12.2008 um 12.58 Uhr in Linz auf der Leonfeldner Straße auf Höhe des Hauses Nr. X in Fahrtrichtung stadtauswärts. Die Leonfeldner Straße weist in diesem Bereich in beide Fahrtrichtungen je einen Fahrstreifen auf, rechts davon befindet sich ein Parkstreifen. Die beiden Fahrtrichtungen sind im Bereich des Schutzweges durch einen Fahrbahnteiler voneinander getrennt.

 

Der Berufungswerber lenkte den im Spruch angeführten PKW auf der Leonfeldner Straße in Fahrtrichtung stadtauswärts. Unmittelbar hinter ihm fuhr seine Gattin in ihrem eigenen Fahrzeug. Der Meldungsleger versah zu diesem Zeitpunkt Schulwegsicherungsdienst und befand sich im Bereich des Fahrbahnteilers zwischen den beiden Fahrtrichtungen der Leonfeldner Straße.

 

Bezüglich der Fußgänger weichen die Schilderungen des Berufungswerbers und der Zeugin einerseits sowie des Polizeibeamten wesentlich voneinander ab. Der Berufungswerber und seine Gattin führten im Wesentlichen übereinstimmend an, dass zu jenem Zeitpunkt, als sich der Berufungswerber dem Schutzweg annäherte, zwei oder drei Kinder auf der linken Seite der Leonfeldner Straße gerade den Schutzweg überqueren wollten und der Polizeibeamte offenbar deswegen den Arm gehoben und auch ein paar Schritte in Richtung zu diesen Fußgängern (also auf die linke Fahrbahnseite) gemacht habe. Auf der rechten Fahrbahnseite hätten sich keine Fußgänger befunden.

 

Der Zeuge X führte hingegen aus, dass er gesehen habe, dass zwei Kinder den Schutzweg von rechts nach links hätten überqueren wollen. Er habe auch den Arm gehoben, um den Kindern das zu erleichtern. Dabei habe er gesehen, dass ein schwarzer Toyota Avensis nicht vor dem Schutzweg angehalten sondern diesen überquert habe, obwohl die beiden Kinder auch für den Fahrzeuglenker erkennbar gewesen seien.

 

4.2. Zu diesen unterschiedlichen Aussagen ist in freier Beweiswürdigung Folgendes festzuhalten:

 

Sowohl der Berufungswerber als auch seine Gattin und der Polizeibeamte machten bei der Verhandlung jeweils einen glaubwürdigen Eindruck und schilderten den Vorfall jeweils nachvollziehbar. Aus dem persönlichen Eindruck der Beteiligten anlässlich der Verhandlung lässt sich daher kein Rückschluss darauf ziehen, wie sich der Vorfall tatsächlich ereignet hat. Es ist auch naheliegend, dass alle Personen jeweils ihren subjektiven Eindruck des Vorfalles entsprechend ihrer persönlichen Erinnerung geschildert haben.

 

Sowohl der Berufungswerber als auch seine Gattin gaben an, dass zwei Kinder auf der linken Seite des Schutzweges gewesen seien, während sich auf der rechten Seite niemand befunden habe. Der Polizeibeamte gab dazu an, dass er nicht ausschließen könne, dass sich auch auf der linken Seite des Schutzweges Kinder befunden hätten. Es ist daher durchaus naheliegend, dass sich der Berufungswerber und die Zeugin auf den Polizisten sowie die auf der linken Seite wahrgenommenen Fußgänger konzentriert haben und dabei die auf der rechten Seite befindlichen Kinder übersehen haben.

Beim Berufungswerber ist noch zusätzlich zu berücksichtigen, dass er sich nicht nur auf den Schutzweg sondern auch auf die kurz dahinter befindliche Kreuzung mit der Ontlstraße konzentriert hat, weshalb ein Übersehen der beiden Kinder auf der rechten Seite des Schutzweges durchaus möglich ist. Dazu ist noch anzumerken, dass die Sicht auf die rechte Seite zwar durch die parkenden Fahrzeuge eingeschränkt ist, aufgrund des vor dem Schutzweg befindlichen freien Platzes aber grundsätzlich ausreichend ist.

 

Der Polizeibeamte hingegen befand sich gerade zum Zweck der Schulwegsicherung beim gegenständlichen Schutzweg, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich besonders auf die Kinder konzentriert hat. Auch er hat sein Hauptaugenmerk auf die von links (also von der Schule) kommenden Kinder und den stadteinwärts fahrenden Verkehr gerichtet, unabhängig davon ist aber einem Polizeibeamten, welcher mit der Sicherung eines Schutzweges betraut ist, durchaus zuzumuten, beide Seiten des Schutzweges und den Verkehr in beide Fahrtrichtungen beobachten zu können. Da er sich auf den Schutzweg konzentriert hat, ist ein Irrtum seinerseits doch sehr unwahrscheinlich. Ein Irrtum bezüglich der "Gehrichtung" der Fußgänger scheidet schon deshalb aus, weil sich der gegenständliche Schutzweg in unmittelbarer Nähe seiner Polizeiinspektion befindet und dem Polizisten die Örtlichkeit daher bestens vertraut ist. Er hat auch gleich nach dem Vorfall entsprechende Aufzeichnungen gemacht, was auch von der Zeugin bestätigt wurde. Es kann also auch ein Irrtum bei der erst ca. 1,5 Wochen erstatteten Anzeige ausgeschlossen werden.

 

Der Umstand, dass dem Berufungswerber und seiner Gattin die Örtlichkeit bekannt ist und sie auch wissen, dass sich auf der linken Seite eine Schule befindet, spricht durchaus dafür, dass sie sich um die Mittagszeit dem Schutzweg vorsichtig angenähert haben. Dies schließt aber keineswegs aus, dass sie allfällige Kinder auf der rechten Seite der Fahrbahn übersehen haben. Aus dem Vorbringen des Berufungswerbers ergibt sich auch, dass er mit größerer Wahrscheinlichkeit von Kindern aus Richtung Schule (also von links) gerechnet hat als mit solchen auf der rechten Seite, weil eben um diese Zeit Schulschluss war. Das legt aber auch den Schluss nahe, dass er sich tatsächlich in erster Linie auf von links kommende Fußgänger konzentriert hat und dabei die auf der rechten Seite stehenden Kinder übersehen hat. Es ist zwar richtig, dass aufgrund des Unterrichtsschlusses sicherlich die meisten Kinder den Schutzweg von der Schule kommend überquert haben, es ist aber auch allgemein bekannt, dass auch kurz nach Schulschluss Kinder auf ihrem Nachhauseweg immer wieder umdrehen, zB weil sie etwas in der Schule vergessen haben oder noch einen Schulfreund auf der anderen Straßenseite sehen, und wieder zu diesem zurückgehen wollen. Es kann praktisch täglich beobachtet werden, dass auch unmittelbar nach Schulschluss Kinder einen in der Nähe der Schule befindlichen Schutzweg in beide Richtungen überqueren. Es ist daher keineswegs ausgeschlossen, dass dies auch zur Vorfallszeit so war.

 

Letztlich darf nicht übersehen werden, dass der Polizeibeamte zur Verkehrsüberwachung bzw. Schulwegsicherung besonders ausgebildet ist und sich ausschließlich deswegen beim gegenständlichen Schutzweg befunden hat. Seinen Wahrnehmungen kommt deshalb besonders hohe Glaubwürdigkeit zu, weshalb unter Abwägung aller Überlegungen als erwiesen anzusehen ist, dass tatsächlich zwei Kinder den Schutzweg (von rechts nach links) überqueren wollten, als sich der Berufungswerber dem Schutzweg annäherte.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, dass unbehinderte und gefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten.

 

5.2. Wie sich aus den Überlegungen zur Beweiswürdigung ergibt, wollten zwei Fußgänger den gegenständlichen Schutzweg – und damit den vom Berufungswerber benutzten Fahrstreifen – benutzen, als sich der Berufungswerber dem Schutzweg annäherte. Der Berufungswerber hat sein Fahrzeug jedoch nicht angehalten, weshalb die beiden Fußgänger (Kinder) den Schutzweg nicht ungehindert überqueren konnten. Der Berufungswerber hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Soweit sich der Berufungswerber darauf beruft, dass der rechte Rand des Schutzweges wegen der parkenden Fahrzeuge nur schlecht einsehbar ist, ist er darauf hinzuweisen, dass er sich einem schlecht einsehbaren Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit annähern darf, dass er erforderlichenfalls noch vor dem Schutzweg anhalten kann.

 

Zum Verschulden des Berufungswerbers ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber die beiden am rechten Fahrbahnrand stehenden Kinder tatsächlich (bloß) übersehen hat. Es ist ihm daher nur fahrlässiges Verhalten vorzuhalten. Keinesfalls wird dem Berufungswerber eine grobe Unachtsamkeit bzw. gar vorsätzliches Verhalten vorgeworfen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bereits die fahrlässige Begehung der gegenständlichen Übertretung strafbar ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 beträgt die Höchststrafe für derartige Übertretungen bis zu 726 Euro. Als wesentliche Strafmilderungsgründe sind die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers und die bloß fahrlässige Begehung der Übertretung zu berücksichtigen. Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 5 % aus und entspricht durchaus dem Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung. Sie erscheint auch ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft zur noch genaueren Beachtung der Verkehrsvorschriften anzuhalten. Eine Herabsetzung ist auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht notwendig.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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