Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164237/8/Sch/Th

Linz, 03.11.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, 18. Mai 2009, bei der Berufungsverhandlung am 9. Oktober 2009 vertreten durch Herrn X, Nationale bekannt, wegen Übertretungen des Führerscheingesetztes (FSG) und des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von insgesamt 13,20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 13. Mai 2009, S-25934/08-3 über Herrn X, damals wohnhaft gewesen X, nunmehr X, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1. § 14 Abs.1 Z1 FSG und 2. § 102 Abs.10 KFG 1967 Geldstrafen von 1. 36,00 Euro und 2. 30,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1. 18 Stunden und 2. 16 Stunden verhängt, weil er am 19. April 2008 um 20.35 Uhr in Pasching, Gewerbepark Wagram in Höhe Nr. 1 nächst der Kreuzung Wagramer Straße B1, in Fahrtrichtung Norden, das KFZ mit dem Kennzeichen X gelenkt und

1.  als Lenker den Führerschein auf der Fahrt nicht mitgeführt und

2.  als Lenker keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag von insgesamt 6,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Der dabei zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger, ein Polizeibeamter der Städtischen Sicherheitswache Traun, hat dabei, hier zusammengefasst angegeben, dass ihm und einem ebenfalls im Polizeifahrzeug befindlichen weiteren Beamten im Bereich der Traunerkreuzung aufgefallen sei, dass ein Fahrzeuglenker offenkundig bei Rotlicht in diese Kreuzung eingefahren ist. Hierauf wurde die Nachfahrt aufgenommen, wobei die Vermutung einer Geschwindigkeitsüberschreitung hinzukam.

Letztlich kam es zu einer Anhaltung auf Höhe des Autohauses " X", welche sich im Ortsteil Wagram, der zum Gemeindegebiet von Pasching gehört, befindet. Dort wurde vom Zeugen eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt, nach Angaben des Zeugen hat er das Vorzeigen von Führerschein und Pannendreieck verlangt. Bezüglich Führerschein habe der Berufungswerber angegeben, er wisse nicht, wo der Führerschein sei. Er hätte das Dokument nicht dabei. Bezüglich Pannendreieck hat der Meldungsleger nicht mehr in Erinnerung, wie der Berufungswerber hierauf im Detail reagiert habe. Entweder habe er angegeben, dass er das Pannendreieck nicht dabei habe oder er es im Fahrzeug nicht findet.

Die Bezahlung von Organstrafverfügungen wurde vom Berufungswerber abgelehnt, sodass Anzeige erstattet wurde.

Im gegenständlichen Fall ist also ein Beamter einer Stadtpolizei außerhalb des Gemeindegebietes jener Gebietskörperschaft eingeschritten, hier der Stadtgemeinde Traun, die sein Dienstgeber ist. Der Meldungsleger ist allerdings im Besitze einer Ermächtigungsurkunde der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, die im Hinblick auf die Ausstellung von Organstrafverfügungen nicht auf das Gemeindegebiet von Traun eingeschränkt ist, wie der Zeuge bei der Verhandlung angegeben hat.

Die Frage der Ermächtigung zur Ausstellung von Organstrafverfügungen ist gegenständlich aber ohnedies nicht entscheidungsrelevant. Anlässlich der erfolgten Anhaltung hat nämlich der Berufungswerber eingestanden bzw. durch seine Angaben zu verstehen gegeben, dass er bei der Fahrt weder seinen Führerschein noch ein Pannendreieck mitgeführt hat. Damit ist das Polizeiorgan von zwei Verwaltungsübertretungen in Kenntnis gesetzt wurden, hierauf wurde bei der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde Anzeige erstattet. Theoretisch hätte jedermann diese beiden Delikte bei der Behörde anzeigen können, unabhängig davon ob der Anzeigeleger ein Straßenaufsichtsorgan war oder nicht. Der Strafbehörde sind also diese Übertretungen gegenständlich zur Kenntnis gebracht worden, weshalb sie gemäß § 25 Abs.1 VStG verpflichtet war, sie zu verfolgen bzw. allenfalls das Verfahren, wie hier erfolgt, an die Wohnsitzbehörde des Beschuldigten abzutreten.

Bezüglich des nicht mitgeführten Führerscheines hat der Berufungswerber bei der Verhandlung angegeben, dass er zum Zeitpunkt der Amtshandlung vermutet habe, den Führerschein verlegt zu haben. Er habe also den Führerschein bei der relevanten Fahrt nicht dabei gehabt, aus diesem Grund habe er den Reisepass mitgeführt. Dies sei so gedacht gewesen, dass er sich bei einer allfälligen Anhaltung ausweisen könnte. Bei der Amtshandlung habe er dem Meldungsleger gegenüber angegeben, den Führerschein verloren zu haben.

Bei der Beurteilung des Sachverhaltes in diesem Punkt kommt es nicht darauf an, was der Berufungswerber konkret zum Beamten gesagt hat, sondern lediglich darauf, dass er eben den Führerschein nicht mitgeführt hatte. Nach der Sachlage dürfte der Berufungswerber auch zum Zeitpunkt der Amtshandlung davon ausgegangen sein, dass er den Führerschein lediglich verlegt hatte, weshalb er auch den Reisepass zur allenfalls notwendigen Identifikation seiner Person mitführte. Erst geraume Zeit nach dem Vorfall (19. April 2008) hat er bei einer Polizeidienststelle eine Verlustanzeige gemacht, das war am 26. Mai 2008.

Wenn sich also der Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis auf das Nichtmitführen des Führerscheines bezieht, so steht dieser keinesfalls im Widerspruch zu den sich zum Zeitpunkt der Amtshandlung darlegenden Umständen. Der Meldungsleger hatte angesichts der sich ihm darbietenden Situation keinen Grund zu der Annahme, dass der Berufungswerber den Führerschein tatsächlich verloren hatte, ihm eine entsprechende Verlustbestätigung ausgestellt worden wäre und er daher die Aushändigung dieser Bestätigung hätte verlangen müssen.

 

Hinsichtlich Faktum 2. des Straferkenntnisses stellt sich der Sachverhalt so dar, dass der Meldungsleger nicht den im Gesetz vorgesehenen Terminus "Warneinrichtung" verwendet hat. Er hat vielmehr begehrt, dass ihm vom Berufungswerber das Pannendreieck gezeigt würde, ein solches konnte der Berufungswerber, und das steht auch von seiner Seite außer Streit, nicht vorweisen. Wenn der Berufungswerber nun bei der Berufungsverhandlung erstmals behauptet, er hätte zwar kein Pannendreieck mitgeführt, wohl aber eine Warnleuchte, so ist ihm entgegenzuhalten:

Abgesehen, dass dieser Einwand erst im Berufungsverfahren erhoben wurde, vermag die Berufungsbehörde nicht nachzuvollziehen, warum der Meldungsleger dezidiert nicht (nur) nach einem Pannendreieck hätte fragen dürfen, sondern den Begriff "Warneinrichtung" hätte verwenden müssen. In letzterem Fall hätte dann der Berufungswerber, laut eigenen Angaben, die von ihm mitgeführte Warnleuchte vorgezeigt. Mit der Verwendung des Begriffes "Pannendreieck" hat der Meldungsleger aber hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er das Vorzeigen einer Warneinrichtung verlangt. Wenn also der Berufungswerber nicht dieses, sondern eine andere ihm ausreichend erscheinende Einrichtung mitgeführt hätte, hätte er initiativ bei der Amtshandlung darauf hinweisen müssen. Ob nun diese mit dem Pannendreieck gleichzusetzen gewesen wäre oder nicht, hätte dann der Meldungsleger selbst oder spätestens die Verwaltungsstrafbehörde zu beurteilen gehabt. Die Berufungsbehörde kann jedenfalls keine Notwendigkeit nach einem derartigen Formalismus beim Verlangen nach der Warneinrichtung erblicken, dass nämlich der landläufig übliche Begriff "Pannendreieck" nicht ausreichen soll, sondern der gesetzliche Begriff des § 102 Abs. 10 KFG 1967 "geeignete Warneinrichtung" zu verwenden wäre. Abgesehen davon erscheint lebensnah, dass so mancher Fahrzeuglenker mit diesem Begriff ohnedies nicht sogleich etwas anfangen könnte, sondern erst wiederum vom amtshandelnden Beamten aufgeklärt werden müsste, dass hier primär das Pannendreieck zu verstehen sei.

 

Zur Strafbemessung:

Hier wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Für das Nichtmitführen des Führerscheines sieht § 37 Abs.2a FSG eine Mindeststrafe von 20 Euro vor, die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro bewegt sich also nicht wesentlich oberhalb dieser Mindeststrafe. Der Berufungswerber hat zudem die Übertretung vorsätzlich begangen, da ihm ja laut eigenen Angaben völlig bewusst war, dass er den Führerschein bei den Fahrten nicht mitführen konnte, da er ihn verlegt hatte.

Auch die für das Nichtmitführen der Warneinrichtung verhängten 30 Euro erscheinen der Berufungsbehörde angemessen. Im Interesse der Verkehrssicherheit soll es einem Fahrzeuglenker jederzeit möglich sein, das Fahrzeug im Bedarfsfalle schnell und ausreichend abzusichern, wofür es notwendig ist, dass eine entsprechende Warneinrichtung, im Regelfall wohl ein Pannendreieck, mitgeführt und im Fahrzeug auch sogleich aufgefunden wird.

Milderungsgründe, insbesondere jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, kamen den Berufungswerber nicht zugute, Erschwerungsgründe lagen ebenfalls nicht vor.

Auf die persönlichen Verhältnisse des Genannten war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Kraftfahrzeuglenker im Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden kann, dass er zur Bezahlung von relativ geringfügigen Verwaltungsstrafen in der Lage ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum