Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300910/2/Ste/MZ

Linz, 15.10.2009

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner aus Anlass die Berufung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, vertreten durch x Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Braunau am Inn vom 8. September 2009, GZ Pol96-497-2006, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Rechtsanwaltsordnung zu Recht erkannt:

         Das vom Bezirkshauptmann des Bezirks Braunau am Inn unter dem Geschäftszeichen Pol96-497-2006 eingeleitete und geführte Verwaltungsstrafverfahren gegen x, wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Rechtsanwaltsordnung wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 24, 31 Abs 3, 45 Abs. 1 Z 2 und 51ff Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Braunau am Inn vom 8. September 2009, GZ Pol96-497-2006, wurde das gegen Herrn x, eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Rechtsanwaltsordnung auf der Basis des § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Begründend führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen an, dass die Verantwortung des Beschuldigten, wonach er in einem näher konkretisierten Verwaltungsstrafverfahren die Vertretung einer Partei ohne Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen übernommen habe, nicht widerlegt werden könne.

1.2. Gegen den Einstellungsbescheid, der der Berufungswerberin am 10. September 2009 zugestellt wurde, richtet sich die am 24. September 2009 erhobene – und damit rechtzeitige – vorliegende Berufung. In dieser wird die Rechtswidrigkeit der Einstellung des Verfahrens geltend gemacht und beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den bekämpften Bescheid aufzuheben und gegen den Beschuldigten eine Verwaltungsstrafe zu verhängen.

2.1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Braunau am Inn hat die Berufung samt dem dort geführten Verwaltungsakt erster Instanz mit Schreiben vom 28. September 2009, beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 29. September 2009, zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

2.2. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.3. Das Rechtsmittel ist – wie bereits im Punkt 1.2 dargestellt – rechtzeitig. Die Berufung ist auch zulässig, da gemäß § 58 Rechtsanwaltsordnung - RAO in Verwaltungsstrafverfahren nach § 57 RAO die Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die zur Verfolgung zuständige Behörde ihren Sitz hat, Parteistellung einschließlich der Rechtsmittelbefugnis hat.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt und die Berufung.

2.5. Daraus ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zugrunde liegt:

Der im Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigte hat am 11. Oktober 2006 eine Vertretungshandlung in einem von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Um­gebung durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren gegen eine dritte Person gesetzt. Wegen dieser Vertretungshandlung, bei der der Verdacht der Winkelschreiberei bestand, wurde vom Bezirkshauptmann des Bezirks Braunau am Inn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verwaltungsübertretung nach § 57 RAO eingeleitet. Das Verfahren wurde mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 8. September 2009 eingestellt. Am 29. September 2009 legte der Bezirkshauptmann des Bezirks Braunau am Inn dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Berufung zur Entscheidung vor, in der die Berufungswerberin ausdrücklich auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Eine inhaltliche Prüfung des Falles ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat aufgrund der Bestimmungen über die Strafbarkeitsverjährung nicht gestattet.

Gemäß § 31 Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG darf nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tatzeitpunkt ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden.

Die Frist ist von jenem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Die Verjährungsfrist schließt – wie die Berufungswerberin in ihrem Antrag auch erkannt hat – auch das Berufungsverfahren mit ein.

3.2. Im vorliegenden Fall wurde das fristauslösende Verhalten unstrittig durch die Vornahme der Vertretungshandlung am 11. Oktober 2006 in einem Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gesetzt. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen gilt eine allfällige Strafbarkeit dieses Verhaltens damit mit Ablauf des 11. Oktober 2009 – für eine Hemmung oder Unterbrechung der dreijährigen Frist finden sich im Akt keine Anhaltspunkte und wird eine solche von der Berufungswerberin auch nicht behauptet – als verjährt. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist es daher nicht (mehr) gestattet, eine inhaltliche Prüfung des (zwar rechtzeitig erhobenen) Rechtsmittels vorzunehmen.

Diese verfahrensrechtliche Situation ist letztlich auch durch den von der Berufungswerberin ausdrücklich gestellten Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedingt. § 51e Abs 6 VStG bestimmt ausdrücklich, dass Parteien so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden sind, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung darauf zur Verfügung stehen. Da die Berufungswerberin das Rechtsmittel erst am letzten Tag der Frist – dem 24. September 2009 – eingebracht hat, wurde dieses dem Unabhängigen Verwaltungssenat erst am 29. September 2009 zur Entscheidung vorgelegt. Im Hinblick auf die Verjährung des Delikts am 11. Oktober 2009 und auf die bei Ausschreibung einer mündlichen Verhandlung obligatorische Frist von zwei Wochen war daher die Abhaltung der beantragten – und somit vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Sinne von § 51e Abs 2 VStG auch verpflichtend abzuhaltenden – mündlichen Verhandlung innerhalb des Verjährungszeitraums unmöglich.

3.3. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Im Hinblick auf die dargelegte Verjährungssituation, die eine Strafbarkeit ausschließt, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Bei diesem Ergebnis kann und darf auf die Frage des Inhalts der angefochtenen Entscheidung nicht mehr eingegangen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

 

 

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