Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130603/2/WEI/Eg/La

Linz, 18.11.2009

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des X, X, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. September 2009, Zl. 933-10-539537, mit dem aus Anlass eines Einspruchs gegen die Strafhöhe die mit Strafverfügung vom 18. August 2008 verhängte Strafe wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes herabgesetzt wurde, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Strafbescheid bestätigt.

 

II.              Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren eine weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 6 Euro (das sind 20 % der Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG; § 66 Abs 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem gemäß § 49 Abs 2 VStG ergangenen Bescheid vom 16. September 2008, Zl. 933-10-53537, hat die belangte Behörde dem Einspruch des Berufungswerbers (im Folgenden nur Bw) gegen die Strafverfügung vom 18. August 2008 wegen der Strafhöhe in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Oö. Parkgebührengesetz Folge gegeben und das Strafausmaß von 43 Euro auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden auf 46 Stunden herabgesetzt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Betrag von 3 Euro (10 % der Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

1.2. Gegen diesen dem Bw am 22. September 2008 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die noch am gleichen Tag mittels E-Mail eingebrachte und als "Einspruch" fehlbezeichnete Berufung, welche abermals eine Reduktion der Strafhöhe anstrebt.

 

Begründend führt der Bw an, dass er – wie bereits in seinem letzten Schreiben angeführt – momentan finanziell sehr eingeschränkt sei, d.h. er beziehe derzeit Notstand und sei daher unter dem Existenzminimum und bekomme derzeit ein Taggeld in Höhe von 22 Euro. Momentan bleibe ihm nichts zum Leben. Zum Beweis dafür beruft sich der Bw auf einen bereits vorgelegten Leistungsbezug des AMS. Abschließend ersucht der Bw nochmals den Betrag in Höhe von 33 Euro (richtig: 30 Euro, weil 3 Euro Kostenbeitrag) auf einen den Umständen entsprechenden Betrag zu reduzieren.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende Gang des Verfahrens und wesentliche S a c h v e r h a l t :

 

Nach dem Schuldspruch der Strafverfügung vom 18. August 2008 steht fest, dass der Bw am 17. April 2008 von 14.18 Uhr bis 14.34 Uhr den Firmen-PKW der X., X, mit dem polizeilichen Kennzeichen X, welcher ihm an diesem Tag zur Benutzung zur Verfügung stand, in X, X, ohne gültigen Parkschein abgestellt hatte. Gegen die Strafverfügung der belangten Behörde erhob der Bw mit E-Mail vom 29. August 2008 fristgerecht Einspruch wegen der Strafhöhe von 43 Euro, welcher Betrag ihm zu hoch erscheine. Bei diesem Betrag könne er nicht nachvollziehen, wie sich die Höhe eines "normalen Parkvergehens" zusammensetze.

 

Am 17. September 2008 wurde dem Bw mittels E-Mail mitgeteilt, dass am Tag des Vergehens vom Parkgebührenaufsichtsorgan ein Organmandat in Höhe von 21,80 Euro am Fahrzeug hinterlassen werde, welches innerhalb von 14 Tagen zur Einzahlung gebracht werden müsse. Erfolge keine rechtzeitige Einzahlung wird eine Anonymverfügung in Höhe von 29 Euro an den Zulassungsbesitzer geschickt. Die Einzahlungsfrist betrage 4 Wochen ab Ausstellungsdatum. Erfolge keine Einzahlung, ergehe eine Strafverfügung in Höhe von 43 Euro. Am 17. April 2008 habe der Bw ein Organmandat über 21,80 Euro erhalten, welches nicht eingezahlt worden war. Daher sei am 14. Mai 2008 an den Zulassungsbesitzer, die X, eine Anonymverfügung über 29 Euro ergangen. Von dieser Firma sei der Bw als Fahrzeuglenker bekannt gegeben worden und daraufhin sei ihm eine Anonymverfügung über 29 Euro am 8. Juli 2008 geschickt worden. Am 15. Juli 2008 habe sich der Bw per E-Mail gemeldet und bezweifelt, dass er am fraglichen Tatdatum in X gewesen wäre. Zu diesem Zeitpunkt sei die Strafhöhe nach wie vor 29 Euro gewesen, welche er zur Einzahlung hätte bringen können. Da jedoch keine Einzahlung erfolgte, sei am 18. August 2008 die Strafverfügung in Höhe von 43 Euro an den Bw ergangen.

 

Mit Bescheid gemäß § 49 Abs 2 VStG der belangten Behörde vom 16. September 2008 wurde in der Folge die verhängte Geldstrafe auf 30 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 46 Stunden herabgesetzt.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beurteilen sind.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs 1 lit a) Oö. Parkgebührengesetz (LGBl Nr. 28/1988 zuletzt geändert mit LGBl Nr. 126/2005) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen,

 

wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

 

Im gegenständlichen Verfahren geht es nur mehr um die Straffrage. Der mit Strafverfügung vom 18. August 2008 formulierte Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen, weil der Bw seinen Einspruch auf Strafhöhe beschränkte. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist es daher verwehrt, die Schuldfrage neuerlich aufzuwerfen.

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebracht gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde bereits eine Strafherabsetzung vorgenommen und die verhängte Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 46 Stunden herabgesetzt. Die belangte Behörde berücksichtigte dabei die schwierige finanzielle Situation wegen Arbeitslosigkeit des Bw und wertete seine bisherige Unbescholtenheit als strafmildernden Umstand.

 

Eine weitere Reduktion der Strafe auf Basis der gegebenen Strafzumessungsgründe erscheint dem erkennenden Verwaltungssenat nicht mehr vertretbar. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung des Bw nach dem Oö. Parkgebührengesetz handelt es sich nämlich um einen Fall mit durchschnittlichem Unrechts- und Schuldgehalt. Aus dem Vorbringen des Bw im Einspruch gegen die Strafverfügung ist abzuleiten, dass er für seine zu verrichtende Tätigkeit schlicht eine zu geringe Parkzeit einkalkuliert hatte. In einer ärztlichen Ordination auf der X hatte er ein technisches Service für ein defektes medizinisches Gerät vorzunehmen und das Kraftfahrzeug X, Kz. X, in der X wegen der fehlenden Parkmöglichkeit auf der X geparkt. Er gab selbst an: "... leider wurde von mir die Zeit übersehen, da ich aufgrund der Reparatur auch schlecht weg konnte.". Der Bw hätte als erfahrener Servicetechniker bei der Wahl der zu bezahlenden Parkzeit nicht nur die mögliche Dauer der Reparatur, sondern auch den Fußweg bis in die X ausreichend berücksichtigen und im Zweifel auch eine entsprechend längere Parkzeit entrichten müssen, um einen gewissen Spielraum zu haben.

 

Die im angefochtenen Bescheid verhängte Strafe ist im untersten Bereich der Strafdrohung angesiedelt. Die ohnehin geringe Geldstrafe von 30 Euro ist auch bei der schwierigen finanziellen Situation des Bw angemessen, weil ein typischer Unrechts- und Schuldgehalt vorliegt. Sie erscheint auch aus präventiven Gründen unbedingt notwendig, um dem Bw den Unrechtsgehalt zu verdeutlichen und ihn von der Begehung gleichartiger Übertretungen in Hinkunft abzuhalten. Besondere Gründe für eine weitere Strafherabsetzung sind nicht erkennbar. Mangels geringfügiger Schuld war auch nicht an ein Absehen von Strafe nach § 21 Abs 1 VStG zu denken. Auch gegen die Ersatzfreiheitsstrafe, welche gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG innerhalb von zwei Wochen festzusetzen war, bestehen keine Bedenken.

 

5. Im Ergebnis war daher die vorliegende Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid über die herabgesetzte Strafe zu bestätigen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG war dem Bw für das Berufungsverfahren ein zusätzlicher Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der Geldstrafe vorzuschreiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Anlage

 

 

Dr. W e i ß

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum