Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164437/7/Sch/Th

Linz, 12.01.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 20.08.2009, Zl. S-3368/ST/09, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 5 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 20. August 2009, Zl. S-3368/ST/09, über Herrn X wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, verhängt, weil er am 21.04.2009 um 10.48 Uhr in Steyr auf der Seitenstettnerstraße bei Strkm. 28,8, stadtauswärts als Lenker des PKW mit dem pol. Kennzeichen X (D) die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 29 km/h überschritten habe. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit dem Lasermessgerät LTI 20.20 festgestellt, die in Betracht kommende Messtoleranz wurde in Abzug gebracht.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 6 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

In formeller Hinsicht ist vorauszuschicken, dass die vom Berufungswerber gegen das oben angeführte Straferkenntnis eingebrachte Berufung entgegen der Bestimmung des § 63 Abs.3 AVG iVm. § 24 VStG keine Begründung enthalten hat.

 

Es erfolgte sohin ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs.3 AVG. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 hat der Berufungswerber hierauf seine Ausführungen im Einspruch vom 5. Juli 2009 gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung vom 12. Mai 2009 wiederholt.

 

Er vermeint demnach, als Fahrzeuglenker im Kolonnenverkehr von den amtshandelnden Polizeibeamten "herausgezogen" worden zu sein und stellt die Frage, ob dies deshalb so gewesen sei, da er Ausländer wäre.

 

Nach der Aktenlage wurden zum Vorfallszeitpunkt vom Meldungsleger in Steyr auf der Seitenstettener Straße etwa bei Strkm. 28,8 Geschwindigkeitsmessungen mittels Lasergerät durchgeführt. Das entsprechende Messprotokoll befindet sich im Akt, demnach wurden im Messzeitraum von etwa einer Stunde 90 Fahrzeuge gemessen, 9 Organmandate ausgestellt und 2 Anzeigen erstattet. Auch findet sich eine Ablichtung des Eichscheines des verwendeten Lasergerätes bei den Unterlagen.

 

Gegen den Messvorgang an sich bringt der Berufungswerber nichts vor, auch sind dem Akt nicht einmal ansatzweise Hinweise zu entnehmen, dass hier allenfalls eine Fehlerhaftigkeit vorgelegen gewesen sein könnte. Bei Lasermessungen werden bekanntermaßen keine Lichtbilder angefertigt, vielmehr scheinen auf dem Gerätedisplay bloß die gemessene Fahrgeschwindigkeit und die Entfernung zwischen dem messenden Beamten und dem gemessenen Fahrzeug auf. Ebenso wenig lässt sich die Vermutung des Berufungswerbers stützen, er sei alleine deshalb beanstandet worden, da er mit einem Fahrzeug mit nicht österreichischem Kennzeichen gewesen war. Selbst für den Fall, dass er von mehreren Fahrzeuglenkern, die eine erhöhte Fahrgeschwindigkeit eingehalten haben, der einzige war, der angehalten und beanstandet wurde, kann aus diesem Umstand für ihn auch nichts gewonnen werden. Es ist bekanntlich schon technisch nicht möglich, gleichzeitig mehrere Messungen und Anhaltungen durchzuführen, eine Messung kann sich also nur immer auf ein Fahrzeug beziehen, allfällige andere Fahrzeuglenker, die auch wegen einer Übertretung zu beanstanden wären, können dies aus Kapazitätsgründen eben nicht werden.

 

Es ist daher zusammenfassend sowohl von einer korrekten Messung als auch von der richtigen Zuordnung des Messergebnisses zum Berufungswerber auszugehen. Bei der Amtshandlung dürfte er zudem auch eine gewisse Einsichtigkeit gezeigt haben, finden sich doch in der entsprechenden Polizeianzeige seine Ausführungen in der Richtung, dass es ihm Leid tue, dass er zu schnell gewesen sei. Er habe aber kein Bargeld dabei, um die Strafe bezahlen zu können, sodass er es auf eine Anzeige ankommen lasse.

 

Zur Strafbemessung:

Grundsätzlich erfolgt naturgemäß die Strafbemessung bei Geschwindigkeitsdelikten anhand des Ausmaßes der Überschreitung. Solche Übertretungen stellen bekanntermaßen eine zumindest abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.

 

Daneben sind aber auch andere Aspekte zu beachten. Insbesondere kommt im gegenständlichen Fall dem Berufungswerber der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu gute, die eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe im verfügten Ausmaß geboten erscheinen lässt. Es kann wohl auch mit dieser Strafhöhe noch das Auslangen gefunden werden, um hinkünftig von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten.

 

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers kann dem Akteninhalt nichts entnommen werden, er hat auch von sich aus diesbezüglich keine Angaben gemacht. Es kann daher von der allgemeinen Annahme ausgegangen werden, dass er als Lenker eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr finanziell in der Lage ist, Verwaltungsstrafen in der Höhe wie die hier gegenständliche ohne weiteres zu begleichen.

 

 

 

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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